Beiträge von FredS

    Soweit ich weiß, reicht ein "normaler" Brief an die vorgesetzte Behörde:


    "Bewerbung um eine Stelle Besoldungsgruppe A14 BBesO (Aktenzeichen vom )


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit bewerbe ich mich um die an unserer Schule
    ausgeschriebene Stelle (Aktenzeichen des Schreibens vom ) der Besoldungsgruppe A 14 BBesO.
    Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle ich. "

    Zitat

    Original von Annie111



    Das habe ich so nicht geschrieben - diese Sätze stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Bitte richtig zitieren.


    Mit mir musst du nicht diskutieren, sondern ggf. mit dem Finanzamt. Zur Not bleibt eben auch die Klage. Allerdings muss dann unter Umständen auch nachgewiesen werden, dass es tatsächlich so viele Arbeitstage gab (Klassenfahrten werden z. B. abgezogen, bewegliche Ferientage, Krankheitstage etc.).
    Ein Lehrer in Sachsen-Anhalt bekam übrigens nur 192 statt 230 Arbeitstage angerechnet: Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 4 K 483/01).


    Netter Versuch, ist aber nicht erlaubt:


    § 9 I Nr. 4 S. 2 EStG

    Zitat

    2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.


    220 - 230 Tage werden bei Arbeitnehmern akzeptiert, die nicht Lehrer sind und demzufolge auch keine Ferien haben.


    Zitat

    Original von Avantasia
    ... oder länger dort geblieben ist. Arbeitstage mit mehr als 8 Stunden bzw. mehr als 14 Stunden erfordern besondere Erwähnung. Such mal nach "Verpflegungsmehraufwand" im Internet.


    À+


    Kannst du dir sparen:
    § 4 V Nr. 5 EStG

    Zitat

    2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt


    Die Schule dürfte wohl als Tätigkeitsmittelpunkt angesehen werden dürfen.


    Allerdings: Wenn es keiner merkt - Glück gehabt. Ansonsten muss man mit den Streichungen leben.

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