Beiträge von TwoEdgedWord

    Hallo,


    wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):


    Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein. Auf den Klassenpflegschaften werden die Vertreter für Schulpflegschaft gewählt, die wiederum ihrerseits die Vertreter für die Schulkonferenz entsendet/ wählt, dem höchsten Mitwirkungsgremium an der Schule in NRW.


    Der Gedankengang ist jetzt folgender:

    - Die Klassenpflegschaft wurde nicht korrekt eingeladen (Lehrer statt Vorsitzende).

    - Damit liegt ein Formfehler vor, der auch die stattfindenden Wahlen betrifft.

    - D.h. dass in der Schulkonferenz Eltern sitzen, deren formale Legitimation nicht zweifelslos gegeben ist.


    Meine laienhafte Einschätzung wären:

    - Der Formfehler bei der Einladung ist nicht derart schwerwiegend, dass er die Wahlen ungültig machen würde.

    - Falls sich keiner beschwert, gilt der Fehler als geheilt, nicht im Sinne Kein Kläger - kein Richter sondern auch formal, beides evtl. SchulG §64.4.

    - Ich übersehe etwas.


    Über eine fachkundige Einschätzung würde ich mich freuen.



    PS:

    Praktische Frage:

    Wie regelt ihr (NRW) das mit den Einladungen zur Klassenpflegschaft nach den Sommerferien?

    [...]

    Vielleicht ist das auch ein Problem der digitalen Zeit. Früher hätte man nicht die Post aus der Schule nach Hause gebracht bekommen.

    [...]

    Ich biete: Klausuren zur Korrektur ganz analog nach Hause geschickt bekommen, während man eine Lungenentzündung mit Antibiotika auskuriert.

    [...]


    Auch falls es uns tatsächlich untersagt sein sollte, Tendenznoten zu vergeben, wäre ich für eine konkrete Quelle dankbar. Wir haben nichts gefunden.

    Die gibt es auch nicht. Als Träger hoheitlicher Befugnisse und somit Inhaber einer Machtposition ist für Lehrer lediglich geregelt, was sie dürfen und müssen. Alles andere ist idR unzulässig, unabhängig davon, dass andere das auch so machen oder ob sich jemand beschwert. Du wirst auch keine Quelle dafür finden, dass z.B. Emojis als Notenersatz unzulässig sind.


    Bei Bürgern (Schülern) ist das anders, die dürfen alles, was nicht explizit verboten ist.

    [...]

    Ein milder Verlauf ist das jedenfalls nicht.

    [...]

    Möchte nicht klugscheißen und ich wünsche dir von Herzen eine nachwirkungsfreie Genesung, aber weil diese Sicht so oft die Gespräche erschwert: Doch, genau das ist ein "milder Verlauf", wie alles, was ohne Krankenhaus und Sauerstoff auskommt.

    Nochmal, bitte fass das nicht als Belehrung auf (muss man ja im Forum dazuschreiben), sondern als allgemeinen Hinweis für die geneigte Öffentlichkeit.

    Es heißt "etwa in der Mitte", lässt also bewusst eine gewisse Toleranz zu.

    Leistungsstand ist ein Zwischenstand, aber keine justiziable Note im eigentlichen Sinne - es gibt keine zwei Quartalsnoten, aus denen sich die SoMi-Note zusammensetzt.

    Ebendies wollte ich damit ausdrücken.

    Für solche Situation bietet das NRW-Schulrecht hinreichend viele Möglichkeiten um eine Zusammenkunft anzuordnen.


    Ich verstehe nicht, warum man als SL diese Instrumente durch solche Pillepalle-Anweisungen wie in diesem Thread angesprochen abstumpft. Kann man versuchen, ist dann halt doof.

    Seph Nö.

    Dienstbesprechungen und Konferenzen etc. werden bei den Mitwirkungsgremien abgehandelt. Eine diffuse "Pädagogische Stunde" ohne Agenda und Ziel wie hier wird davon nicht erfasst. Lehrer können (auch wenn die SLs anderes verbreiten) nicht ohne Grund zur Anwesenheit verpflichtet werden. Höchstens möglich wäre "Stellen Sie sicher, dass der Austausch funktioniert, wie und wo entscheiden Sie, zur Unterstützung haben wir eine Stunde geblockt." Eine Pflicht zur Anwesenheit beim Zeitabsitzen dürfte spätestens am Personalrat zerschellen.

    (3) Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.

    Was du (bzw. die Personalvertretung deiner Schule) daraus machen müsst ihr euch überlegen.

    [...]

    Man hätte beides auch über eine - zeitlich begrenzte - deutliche Erhöhung der Pendlerpauschale als wesentlich spezifischeres Mittel lösen können.

    Doof nur, dass die, die es am dringensten brauchen, keine oder kaum Steuern zahlen, ergo auch nix zurückkriegen ("Mobilitätspauschale" mal weggelassen).

    Merke: Steuerabsetzbarkeit = Klientelpolitik für Besserverdiener.

    Tja nun, hat sich also nicht viel geändert. Technisch müsste man das wohl etwas abstauben, aber menschlich alles wie immer und das wird wohl auch so bleiben.


    Der Vorteil damals war, dass man sehr schön konfigurierbare Killfiles hatte, das halte ich für einen echten Verlust in den heutigen Foren.

    Aus Interesse: Wie werden in so einem Fall evtl. notwendige Zahlungen vor Ort (z.B. keine Ticketvorbestellung möglich, spontane Bustickets wegen widriger Umstände etc.) erledigt? Bekommen die mitfahrenden Lehrer einen Barbetrag mit oder gibt es eine Karte für das Schulkonto?

    Seph, MarieJ

    Einverstanden (und hab ich auch nicht bestritten).



    Zur Klärung nochmal ein


    [...]

    Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülern.

    Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.

    So verlangen der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb und die Unfallverhütung, dass in besonderen Situationen die Schule auch eine Aufsicht über volljährige Schüler ausübt, insbesondere wenn diese als Personengruppen auftreten. Dies gilt z.B. für Klassen-, Kurs- und Prüfungsarbeiten wie auch für besondere schulspezifische Gefahren, die u.U. beim Sportunterricht, beim naturwissenschaftlichen Unterricht und bei Schulfahrten auftreten können.

    Wird doch in der Quelle direkt ausgeführt: auch die Volljährigen sind bzgl. der schulischen Veranstaltung weisungsgebunden, dürfen also nicht einfach eine ungezwungene Urlaubsreise daraus machen, bei der nur zufällig eigene Lehrkräfte in der selben Unterkunft untergebracht sind. Andersherum wird die Lehrkraft auch gegenüber Volljährigen eine Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht übernehmen müssen.

    Mein bisheriger Stand ist, dass es gegenüber volljährigen Menschen keine Aufsichtspflicht gibt (Spezialfälle ausgenommen). Leider gibt das Schulportal keine Quellen für seine Rechtsauffassung an, wo man das mal nachlesen könnte. Wenn jemand fundierte Informationen hat: immer gerne.


    Dass Teilnehmer einer Gruppenunternehmung (Schule oder nicht) qua unterschriebener Vereinbarung weisungsgebunden sind ist etwas anderes. Das gilt selbstverständlich auch für jede Reisegruppe, aber trotzdem ist z.B. mein Reiseleiter bei einem gebuchten Urlaub für mich nicht aufsichtspflichtig. Der schmeißt mich einfach raus wenn ich ihm zu doof werde.


    Auch Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht hat ein Reiseleiter (z.B. bei einem Tauchurlaub), aber daraus ergibt sich ebenfalls keine Aufsichtspflicht.

    Ähnliche Fragen habe ich mir auch gestellt, warum ist mein E-Auto schlechter als ein E-Bike?!?


    Nur weil ich damit weiter fahren kann und alle drei Kinder und Gepäck usw. mitbekomme?


    Verstehe ich nicht ganz.

    Darum. Und dieses Bild ist 30 Jahre alt, also keine wirklich neue Erkenntnis.

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