Hallo,
wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):
Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein. Auf den Klassenpflegschaften werden die Vertreter für Schulpflegschaft gewählt, die wiederum ihrerseits die Vertreter für die Schulkonferenz entsendet/ wählt, dem höchsten Mitwirkungsgremium an der Schule in NRW.
Der Gedankengang ist jetzt folgender:
- Die Klassenpflegschaft wurde nicht korrekt eingeladen (Lehrer statt Vorsitzende).
- Damit liegt ein Formfehler vor, der auch die stattfindenden Wahlen betrifft.
- D.h. dass in der Schulkonferenz Eltern sitzen, deren formale Legitimation nicht zweifelslos gegeben ist.
Meine laienhafte Einschätzung wären:
- Der Formfehler bei der Einladung ist nicht derart schwerwiegend, dass er die Wahlen ungültig machen würde.
- Falls sich keiner beschwert, gilt der Fehler als geheilt, nicht im Sinne Kein Kläger - kein Richter sondern auch formal, beides evtl. SchulG §64.4.
- Ich übersehe etwas.
Über eine fachkundige Einschätzung würde ich mich freuen.
PS:
Praktische Frage:
Wie regelt ihr (NRW) das mit den Einladungen zur Klassenpflegschaft nach den Sommerferien?