Letztlich zählt zumindest bei uns Verlässlichkeit der Grundschule...
Nach Klassenkonferenzen sieht das anders aus... aber wenn Eltern sagen sie holen ihr Kind nicht, müssen wir es beaufsichtigen.
OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 30. April 2010 · Az. 19 A 993/07
1. Eltern sind nicht nur zivilrechtlich gegenüber ihrem minderjährigen Kind, sondern, wenn es Schüler einer Schule ist, auch dieser gegenüber öffentlichrechtlich zur Aufsicht über das Kind verpflichtet.
2. Aus dem Schulverhältnis ergibt sich die Pflicht der Eltern, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurückzuübernehmen, sobald seine Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet (§ 43 SchulG NRW, § 8 ASchO NRW) und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist.
[...]
Sollte für andere Bundesländer ähnlich gelten, und möglich und zumutbar ist bei dieser Vorgeschichte wohl eher streng auszulegen. Ist natürlich leichter gesagt als getan, das konsequent (Polizei, Jugendamt etc.) durchzuziehen.