(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen
in freier Trägerschaft haben
1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei
Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO
Absonderung und
2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von
§ 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung
anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. Den Zeitpunkt, den Ort und die
Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.