Ich beziehe das mal nicht auf mich, denn meine Angabe ist sehr konkret und nachlesbar, im Gegensatz zu spekulativem Geraune. Ich habe auch keineswegs die Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten getroffen, denn der Erlass bezieht sich explizit auf beide Gruppen. Wer sich dann noch die Mühe macht, den genannten Abschnitt 5.1 zu lesen, wird erleuchtet: "...ist Mehrarbeit nicht vergütbar, wenn die Zahl der Unterrichtsstunden im Kalendermonat weniger als 4 und soweit sie mehr als 288 im Kalenderjahr beträgt. Für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung ist die Zahl der wöchentlich geleisteten Mehrarbeits-Unterrichtsstunden ohne Belang. Erteilt ein Lehrer im Monat mindestens 4 Mehrarbeitsstunden, so wird der Mehrarbeitsunterricht von der ersten Stunde an vergütet". Auch dies schrieb ich bereits. Mehrarbeit =>4 alle geleisteten Stunden vergütet. Stunden <4 = Pech.
[Das schließt natürlich nicht irgendwelche (exotischen) Einzel-/Schulregelungen aus, die durch andere Stundenmodelle zu anderen Berechnungen kommen! Aber der grundsätzliche Sachverhalt sollte damit klar sein]
Darüber hinaus weiß ich sogar - ganz sokratisch - was der Unterschied zwischen nichts wissen und nicht wissen ist
Schönes Wochenende
was aber bestimmt kein böser Wille ist, weil jeder erst mal von seiner Situation ausgeht und - ganz unsokratisch- nicht weiß, was er alles nicht weiß
Philosophische Grüße!