Mikael, ich bleibe bei meiner Darstellung. Siehe hier: http://www.spiegel.de/
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Beiträge von magister999
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Hallo Feli01,
warum lässt Du uns weder das Bundesland noch die Schulart wissen, auf die Deine Bewerbungen zielen?
Ich kann Dir nur sagen, wie die Dinge an baden-württembergischen Gymnasien laufen:
1. Zum 01.05. gibt es keine Neueinstellungen, sondern eine Reihe von A14-Beförderungen, auf die man sich bewerben konnte.
2. Wenn Du nicht im Dienst des Landes bist, sondern "an einem anderen Vertrag gebunden" bist, brauchst Du zwingend die Freigabeerklärung Deines bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgebers. Fehlt diese, so sind Deine Bewerbungsunterlagen unvollständig.
3. Unvollständige Bewerbungen werden mit einem freundlich bedauernden Anschreiben zurückgeschickt.
4. Keine Schule führt "just for fun" - Bewerbergespräche durch; bei der großen Zahl von Bewerbungen ist dies völlig ausgeschlossen.
5. Ein Bewerbertraining wird häufig von Deiner Gewerkschaft oder Deinem Berufsverband angeboten.
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Du kennst bestimmt diesen Link:
https://www.lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite
Dort findest Du alles Weitere.
Falls mehrere Schulen Dich auf Platz 1 der Bewerberliste setzen, hast Du tatsächlich die freie Auswahl.
Beim Haupteinstellungsverfahren geht es dagegen streng nach Leistungsziffer und Liste, d.h. Du wirst einer Schule zugewiesen in der Region, für die Du Einsatzbereitschaft signalisiert hast. Wenn Du die angebotene Stelle ablehnst, bist Du aus dem Verfahren heraus.
Vergiss bitte nicht: Beim Ausschreibungsverfahren kann die Zahl der Mitbewerber ziemlich hoch sein. (An meiner Schule gab es einmal 90 Bewerbungen auf eine Stelle!)
Um noch ein bisschen aus dem Nähkästchen zu plaudern: Du solltest bedenken, dass man Dich beim Bewerbungsgespräch eventuell danach fragt, an welchen Schulen Du Dich konkret beworben hast. Und bedenke auch: Die Schulleiter sind untereinander gut vernetzt, und da sie es nicht so sehr schätzen, dass ihr Wunschkandidat von der Nachbarschule abgeworben wird, telefonieren sie auch miteinander und sprechen sich gegebenenfalls ab, wer wen auf Platz 1 der Liste setzt. Ich habe das jahrelang so praktiziert.
Die Liste geht dann an das RP, das die formelle Einstellung bzw. Versetzung ausspricht.
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Falls Du in ein anderes Bundesland versetzt werden möchtest, brauchst Du grundsätzlich die Freigabe Deines bisherigen Dienstherrns.
Ein Höchstalter für eine A14-Bewerbung gibt es nicht.
Natürlich kannst Du Dich auf mehrere Stellen bewerben; falls mehrere Schulen sich für Dich entscheiden, hast Du die Auswahl.
Viele Deiner Fragen findest Du hier beantwortet:
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Also: Ich kenne jemanden....
... die Einstellung erfolgte über das Stellenkontingent "Zusatzqualifikation". Die Akte ließ man im zuständigen Oberschulamt (damals hieß das so, heute Abt. 7 im RP) - aus welchen Gründen auch immer - zwei Wochen über den 45. Geburtstag der Lehrkraft hinaus liegen. Somit war die Verbeamtung ausgeschlossen.
Zum Prozedere: Für die Stellenbewirtschaftung ist das Referat 73 des RPs zuständig. Telefonnummern findest Du im Internet. Hier die Startseite der vier Regierungspräsidien:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Seiten/Startseite.aspx -
Korrekterweise muss man zum Beitrag auch die jährliche Kostendämpfungspauschale der Beihilfe hinzurechnen, die von der zu erstattenden Summe der Rechnungen abgezogen wird.
Bei A12 sind das 150€, bei A13/14 180€ pro Jahr. Macht 12-15€ monatlich on top.
Bei A15/A16 beträgt die Kostendämpfungspauschale 225€, bei mir als Pensionär 175€.
Aber das ist noch nicht alles. Wenn man Wert darauf legt, im Fall einer Krankenhausbehandlung Wahlleistungen erstattet zu bekommen, werden monatlich 22€ als "Beihilfebeitrag" vom Bruttogehalt bzw. Bruttopension einbehalten.
Genaueres hier: http://www.lbv.bwl.de/files/uploads/305c1.pdfTrotzdem ist die PKV auch für den Pensionär günstiger als die GKV: Ich zahle jetzt für mich und meine Frau 420€ pro Monat. Einer meiner Bekannten, gleiche Besoldungsgruppe, zahlt als freiwilliges GKV-Mitglied immer den Höchstbetrag, nämlich mehr als 620€.
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Mit der Zuweisung des Referendars an die Schule, an der sein Vater arbeitet, waren multiple Interessenkonflikte vorprogrammiert.
Wenn die Geschichte an meiner Schule passiert wäre, hätte ich alle Hebel in Bewegung gesetzt, damit der junge Mann an eine andere Schule kommt. Schule ist schließlich kein Familienbetrieb. Es soll mir keiner erzählen, dass ein Schulleiter hier keinen Einfluss nehmen kann.
Ansonsten: Korrekte Beurteilung schreiben.
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Diese Handreichung kennst Du wohl schon, nehme ich an:
https://www.lehrer-online-bw.d…Stand%20August%202014.pdf
Erfahrungen mit der "harmonisierten" Verfahrensweise habe nicht, dazu bin ich zu alt. Ich kenne aber noch die Diskussionen im Vorfeld ihrer Einführung. Indem man Gremienvertreter in das Überprüfungsverfahren miteinbezieht und gleichzeitig die Dominanz der Schulaufsicht bei der Entscheidungsfindung festlegt, wollte man die "Dissonanzgespräche" vermeiden, die das Amt führen musste, wenn das Amt, der Schulträger und die Schulkonferenz verschiedener Ansicht über den geeignetsten Bewerber waren.
Die geforderten Fallanalysen kommen, wie ich von Kollegen gehört habe, aus den aktuell angesagten Baustellen: Inklusion, individuelle Förderung, Ganztagsbetreuung usw.
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Rechte und Pflichten des Schulleiters sind in §41 SchG festgelegt:
§ 41
Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm- die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
- die Anordnung von Vertretungen,
- die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,
- die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.
(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.
(4) Nähere Vorschriften erläßt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die Schulleiter.Zu (4): Eine solche Dienstordnung ist in Baden-Württemberg noch nicht erlassen worden. - Eine allgemeine Dienstordnung für Lehrer, wie die ADO von NRW, gibt es bei uns übrigens auch nicht.
Zu Ummons Frage, was der SL tun kann, wenn ein Kollege nicht das tut, was er soll:
1. Mit dem Kollegen reden, auf Pflichten und Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen hinweisen.
2. Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren.
3. Schriftliche dienstliche Anweisung.
4. Bei "niedrigschwelligen" Dienstverfehlungen kommt die schriftliche Missbilligung infrage. Für diese - und nur für diese - ist der Schulleiter Dienstvorgesetzter. Hierzu ist folgendes zu beachten:Missbilligung bei Dienstpflichtverletzungen
Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen/ Beamten sind seitens des Dienstherrn mit dienstrechtlichen Maßnahmen zu ahnden. Neben der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt – bei niedrigschwelligen Dienstvergehen – eine schriftliche Missbilligungin Betracht.
Hierfür sind bei Lehrkräften die jeweiligen Schulleiter zuständig (§ 4 Abs. 1Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung).Für den Erlass von Missbilligungen gegenüber Schulleitern ist das Regierungspräsidium zuständig.
Die Beamtin/der Beamte ist vor Erlass einer schriftlichen Missbilligung anzuhören. In der Regel wird zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Diese kann im Einzelfall - etwa wenn Gelegenheit gegeben wurde, sich im Vorfeld umfassend einzulassen - auch abgekürzt werden. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr.1 Landespersonalvertretungsgesetz kann die Beamtin/ der Beamte vor Erlass der schriftlichen Missbilligung die Mitwirkung des Personalrats beantragen. Auf dieses Antragsrecht ist sie/ er im Anhörungsschreiben hinzuweisen.
Die Missbilligung wird zu der Personalakte genommen und nach zwei Jahren wieder entfernt, wenn keine neuen Vorwürfe aufgetreten sind.5. In solchen Fällen ist der Schulleiter immer gut beraten, regelmäßigen Kontakt mit den Schuljuristen des RPs zu halten.
6. Bei gravierenderem Fehlverhalten kommt das Disziplinarrecht zur Anwendung. Hierbei ist immer das RP Herr des Verfahrens. -
Das Original geht an Deine private Krankenversicherung, die Kopie an die Beihilfe.
Bei manchen Versicherungen kannst Du auch online einreichen, wenn Du die entsprechende App hast.
In Baden-Württemberg geht auch die Beihilfe online.Verzeih mir den Besserwissermodus: KrankenKASSEN sind die AOK und die verschiedenen Ersatzkassen. Private KrankenKASSEN gibt es nicht, das sind KrankenVERSICHERUNGEN.
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Dass derartige Äußerungen aus der Ecke des Philologenverbandes kommen, verwundert mich nicht.
Schade, dass alias offenbar ein Vorurteil gegenüber dem PhV hat. Auf jeden Fall hat sich der Verband deutlich von Mannkes Einlassung distanziert: -
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Die Wahrscheinlichkeit, die Probezeit nicht zu bestehen, geht gegen null. Ich kenne niemanden, der nach Ablauf der Probezeit "gehen" musste.
Ich finde diese Aussage reichlich kühn. Wenigstens in meinem Bundesland gibt es solche - zugegeben: seltenen - Fälle; einen musste ich während meiner Schulleiterzeit selbst durchziehen.
Details erspare ich mir hier; zum Thema "Gnaden-Vierer" am Ende des Referendariats hat Meike im Faisal-Thread schon alles gesagt. Schulleitung und Schulaufsicht haben nicht nur eine Verantwortung für die einzelne Lehrkraft, sondern auch für die Schülerinnen und Schüler der nächsten 35 Schuljahre. -
Zur Kritik am Grundschriftkonzept: http://www.grundschrift.info
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Willkommen in Baden-Württemberg!
Einen kleinen Tipp möchte ich geben: Die bayerischen termini technici "Schulaufgaben" und "Exen" musst Du Dir abgewöhnen, weil die bei uns völlig unbekannt sind. "Klassenarbeiten" und "Tests/ Kurztests" sind hier üblich.
Die von blabla92 angesprochene Freiheit wirst Du genießen: Es gibt keine Verpflichtung, von jeder Klassenarbeit drei Exemplare dem Fachabteilungsleiter zur Kontrolle vorzulegen.
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Nun warte ich auf den Vertrag etc. von der Landesschulbehörde.Du wirst wohl vergeblich auf "den Vertrag etc." warten. Angestellte Lehrkräfte bekommen einen Arbeitsvertrag, beamtete grundsätzlich nicht. Alle Bedingungen Deiner Arbeit findest Du im Landesbeamtengesetz, im Schulgesetz und den einschlägigen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Du hast eine feste Zusage auf Einstellung; das bedeutet, dass Du bei Dienstbeginn vereidigt wirst, und damit bist Du Beamtin auf Probe. Was Du schriftlich bekommst, ist die Ernennungsurkunde.
Ich würde die angebotene Planstelle nicht ablehnen. In der heutigen Zeit ist eine solche Stelle Gold wert. Die familiären Unbequemlichkeiten lassen sich nach meiner Erfahrung meist regeln. Auf eine Planstelle am Wunschort zu warten kann dagegen ziemlich aussichtlos sein.
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Ja, Elena, es gibt Erfahrungen mit nachträglichen Deputatsänderungen. Jeder Schulleiter kann Dir davon berichten.
Die unveränderten Deputate ergeben zusammen mit den stellenwirksamen Änderungswünschen abzüglich der Pensionierungen die Grobdaten für die Lehrerbedarfsplanung der RPs.
Da im Laufe des Jahres jederzeit Ereignisse wie Todesfälle, langfristige Erkrankungen und Schwangerschaften eintreten können, ist die Bedarfsplanung des RPs - die im Januar erhoben wird - nicht in Stein gemeißelt. Die durch diese Ereignisse freigewordenen Deputate ( im Personalreferat "Swing" genannt) werden zu nachträglichen Deputatsaufstockungen und (z. T. befristeten) nachträglichen Neueinstellungen verwendet. Das kann sich bis Ende September hinziehen.
Mein Rat: Sprich so schnell wie möglich mit Deinem Schulleiter, leg ihm die Gründe dar, warum Du aufstocken willst. Frag ihn aber nicht, ob er Dich für eine bis zwei Klassen zusätzlich braucht. Die Arbeit der Lehrauftragsverteilung musst Du ihm nicht abnehmen. Es ist allein DEIN Recht, Deine Deputatshöhe festzulegen; es ist die Aufgabe des Schulleiters, die zugeteilten Deputatsstunden zu verteilen.
Wenn sich Dein Schulleiter stur stellen sollte und den Anruf beim Referat 73 des RPs scheuen sollte - was ich mir allerdings kaum vorstellen kann, denn aus eigener Erfahrung weiß ich, dass der Personalreferent/ die Personalreferentin diejenige Ansprechperson im RP ist, mit der man es als Schulleiter am häufigsten zu tun hat - kannst Du Dich an den Bezirkspersonalrat wenden. Die Kontaktdaten findest Du in Deinem Lehrerzimmer. Der BPR kommt bei seinen regelmäßigen Sitzungen im Amt immer mit den zuständigen Leuten der Referate 73 und 75 zusammen.
Nur Mut, das klappt schon. - Du kannst mir ja berichten, wie die Sache ausgegangen ist, eventuell per PN, falls Du es nicht öffentlich machen willst.
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Meines Erachtens brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen.
Die Schulleitung will Dich haben, der ÖPR hat zugestimmt, Du bist der einzige Bewerber.
Deine Besorgnis rührt aus dem letzten Abschnitt von Punkt 8 der VwV. Demnach KANN (= muss aber nicht) das RP ein VORSTELLUNGSGESPRÄCH führen. Das ist etwas ganz anderes als ein Bewerbergespräch. Ich war als Schulleiter schon bei solchen Vorstellungsgesprächen dabei; es ging im informellen Gespräch dabei ausschließlich um die persönliche Vorstellung.
Warum sollte Dich das RP zu einem solchen Gespräch bitten? Das würde es vermutlich nur dann tun, wenn es sowohl schulinterne als auch -externe Bewerber auf die Stelle gegeben hätte und die Schule sich für einen externen Bewerber ausgesprochen hätte. Dazu muss man wissen, dass der Besetzungsvorschlag gerichtsfest begründet sein muss, um bei eventuellen Einsprüchen von unterlegenen Bewerbern auf der sicheren Seite zu sein.
Wenn es wie in Deinem Fall keine Mitbewerber gab, sehe ich keinen vernünftigen Grund, warum das RP ein Vorstellungsgespräch mit Dir anzetteln sollte.
Zu Deiner letzten Frage: Dienstpost geht den Dienstweg. Auch wenn Du eine Nachricht an Deine Privatanschrift erhalten solltest, geht eine Kopie (amtsdeutsch: Mehrfertigung) an die Schule. Der Vorgang muss ja schließlich auch in der Personalhilfsakte an der Schule abgeheftet werden.
Ich habe noch einen Hinweis für Dich: Wenn Du die Stelle bekommst, hast Du Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Weil die Schule Dich angefordert hat, ist das eine Versetzung aus dienstlichen Gründen! - Bei Versetzungen aus persönlichen Gründen gibt es keine Umzugskostenvergütung, sondern nur die Möglichkeit, die Umzugskosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
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