Hier sieht man wieder, dass "rechtens" und "gerechtfertigt" zwei Paar Stiefel sind.
Zur Rechtslage: es stimmt, kein Lehrer kann gezwungen werden, an außerunterrichtlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Aber: solche Veranstaltungen werden ja nicht vom Schulleiter angeordnet. Ein Blick in die Verwaltungsvorschrift gibt Klarheit:
"Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen.
...
Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, die teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen verzichten vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung."
Die Schule hat also jedes Jahr die Möglichkeit, bei der Beschlussfassung über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen zu entscheiden, welche Veranstaltungen angeboten werden. (Bei der Aufzählung der verschiedenen Schulveranstaltungen in der VV heißt es überall "kann" durchgeführt werden, bloß beim Schullandheim heißt es, "soll" durchgeführt werden. Ich weiß, dass viele Schulen ihre Angebote exakt auf die Dinge beschränken, die der Reisekostenetat hergibt, ich weiß aber auch von Schulen, die mehr veranstalten. An dem letzten Halbsatz des Zitats aus der VV liegt der Hase im Pfeffer: Die Kultusverwaltung geht davon aus, dass manchen Kollegen bestimmte Veranstaltungen so wichtig sind, dass sie auch eigene finanzielle Beiträge dazu leisten.
Auf Änderung der VV zu drängen ist meiner Meinung nach aber eher Sache der Hauptpersonalräte, der Gewerkschaften und Verbände als Sache des einzelnen Kollegen.
An einer Stelle kann ich Schubbidu nicht zustimmen: Nach der geltenden Rechtslage ist die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen Dienstpflicht und kein Ehrenamt.
Interessant ist auch, dass bei der Vergütung unser Arbeitgeber einen gewaltigen Unterschied zwischen Beamten und Angestellten macht: Geht eine Teilzeitbeamtin ins Schullandheim und versieht dort jeden Tag einen 24-Stunden-Dienst, erhält sie keine höhere Vergütung, während eine Teilzeitangestellte für die Dauer des Schullandheims die volle Bezahlung bekommt.