Hallo DreisamD,
für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag sind folgende Paragraphen einschlägig:
§23 Beamtenstatusgesetz
§31 Landesbeamtengesetz BW
Frist beachten: Kündigung ist zulässig mit 6 Wochen Frist zum Quartalsende. - Ob dem Entlassungswunsch zum beantragten Termin, eventuell zum Schulhalbjahr oder erst am Ende des Schuljahrs, entsprochen wird, entscheidet der Dienstherr. (In deinem Fall das RP Freiburg)
Zu deinem Ansinnen, dich neu zu bewerben, hat CDL schon alles Wichtige gesagt. Ich gebe Dir aus meiner Erfahrung als Schulleiter nur noch zwei Ergänzungen:
1. Nach der Entlassung stehst du mittellos dar: Als ehemaliger Beamter erhältst du kein ALG I, sondern nur Hartz IV.
2. Selbst wenn du es schaffst, in die Bewerberliste zu kommen - ich weiß im Moment nichts über die Antragsfristen -, muss dir klar sein, dass du mit sehr vielen Neubewerbern (und auch mit vielen Altbewerbern) konkurrierst, die eventuell sehr viel bessere Noten haben können als du.
Du schreibst in deinem Ausgangspost, dass du viele Stellen an Gymnasien nicht mehr annehmen konntest, weil du an der GMS bereits zugesagt hattest. Weißt du, wie der Kampf um eine gute Stelle an einem Gymnasium heute aussieht? Mein Nachfolger in meiner Schule hat mir berichtet, dass er im letzten Jahr auf eine ausgeschriebene Stelle 95 Bewerbungen hatte!
Mein Rat an dich: Bleib an der GMS, mach das Beste daraus, und versuch nach mindestens fünf Jahren, dich auf eine gymnasiale A14-Ausschreibungsstelle zu bewerben. Ich weiß, dass das die RPs Gymnasiallehrer aus Gemeinschaftsschulen grundsätzlich nicht wegversetzen wollen, aber ich weiß auch, dass es im RP Stuttgart bisher genau einmal geklappt hat, dass ein GMS-Lehrer an ein Gymnasium versetzt wurde. - Was braucht man dazu: ein Alleinstellungsmerkmal (beispielsweise Erfahrung im Aufbau einen Schulorchesters, Betreuung einer erfolgreichen Jugend-forscht-Gruppe, erfolgreiche Mitarbeit am Schülerforschungszentrum, Trainerlizenz in einer angesagten Trendsportart o.ä.) , einen Schulleiter an deiner Wunschschule, der hinreichend genau begründen kann, dass er genau dich braucht, Glück.
Anmerkung zum Beitrag #9: Versetzungen und Beförderungen werden im RP entschieden und im BPR erörtert. Es empfiehlt sich deshalb, ein Mitglied des BPR (egal ob PhV oder GEW) zu Rate zu ziehen. Der ÖPR kann in dieser Sache wenig für dich tun.