Liebe/r Marsi,
du stellst meines Erachtens hier die falsche Frage. Wer das Beamtenrecht nicht kennt, der fragt sich grundsätzlich, warum Beamte neben ihrem Grundgehalt noch einen Familienzuschlag erhalten.
Für alle, die im Grundkurs Beamtenrecht nicht aufgepasst haben: Der Beamte stellt seinem Dienstherrn seine ganze ungeteilte Arbeitskraft zur Verfügung, und er verzichtet auch auf das Streikrecht. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Beamten und seine Familie "amtsangemessen" zu alimentieren, das heißt zu versorgen. Ein Beamter bezieht als kein Gehalt, sondern nur das, was er zum Leben braucht. Und wenn er Kinder hat, dann braucht er eben mehr. Die Besoldung wird grundsätzlich vom Gesetzgeber geregelt, und dieser ist, wie man sieht, der Ansicht, dass man in den verschiedenen Besoldungsgruppen unterschiedlich viel braucht.
Dieser Familienzuschlag steigt mit der Kinderzahl ganz erheblich. Nicht zu vergessen: Das gesetzliche Kindergeld gibt es noch obendrauf. (Natürlich kann man hier gerne eine sogenannte Gerechtigkeitsdiskussion führen, wenn man will.)
Ganz anders ist es bei nichtbeamteten Arbeitnehmern: Hier gibt es Tarifgehalt, manche sind auch im AT-Bereich, aber der Familienstand und die Kinderzahl interessieren den Arbeitgeber nicht im Geringsten. Das staatliche Kindergeld kommt von der Kindergeldkasse.
Früher gab es beim BAT (=Bundesangestelltentarifvertrag) auch noch die Familienkomponente. Die ist aber bei der Tarifreform, als alle Angestellten in den TVL übergeführt wurden, ersatzlos gestrichen worden.
Die aktuelle Kontroverse zum Thema "amtsangemessene Alimentation" ist, wenn ich mich richtig erinnere, von einem kinderreichen Richter angestoßen worden, der noch einmal gründlich ins Grundgesetz geschaut hat, wo davon die Rede ist, dass im Beamtenbereich "die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentum" zu gelten haben.
Wie das BVerfG die Frage, was insgesamt "amtsangemessen" ist, irgendwann entscheidet, ist nicht absehbar. Nur deshalb empfiehlt der Beamtenbund seinen Mitgliedern, fürsorglich Einspruch gegen die Festsetzung des Familienzuschlags, falls man mehr als drei Kinder hat, einzulegen.
Ob es klug war, dass der kinderreiche Richter diese Frage angestoßen hat, ist eine ganz andere Frage.