Daher ist meiner Meinung nach im Ausgangsfall nicht die "renitente Fachlehrkraft" das Problem. Das Ermessen (das auch hier formal nicht vorgesehen ist) sollte bei der Akzeptanz der Entschuldigung vorgenommen werden.
Die Fachlehrkraft möchte aber die Entscheidung, die verspätete Entschuldigung zu akzeptieren, nicht mittragen und besteht daher auf der schriftlichen 6. Und die wäre bei einem unentschuldigtem Fehlen ja unstrittig.
Der Knackpunkt ist die Entschuldigung. In der Mittelstufe entscheidet das bei uns der Klassenlehrer, in der Oberstufe müssen alle betroffene Kollegen das Entschuldigungsformular unterschreiben.
Es gibt ja hier nur zwei Möglichkeiten:
- Die Entschuldigung wird akzeptiert, und damit wurde die ungenügende Leistung nicht erbracht und kann nicht gewertet werden. Ohne weitere Nachprüfung erhält der Schüler aufgrund der mündlichen 5,3 vermutlich eine mangelhafte Leistung bescheinigt. Und wenn der Kollege sicher ist, dass das passt (und es im Zweifel auch rechtssicher begründen kann), muss er auch nicht nachprüfen.
- Die Entschuldigung wird nicht akzeptiert, die ungenügende Leistung wurde damit erbracht und muss gewertet werden. Der Schülekr erhält mit der mündlichen 5,3 und der schriftlichen 6 nach pädagogischer Gesamtbetrachtung vermutlich eine ungenügende Leistung bescheinigt.
Die Frage ist, wer über die Entschuldigung entscheidet. In der Mittelstufe entscheidet das bei uns der Klassenlehrer, in der Oberstufe müssen alle betroffene Kollegen das Entschuldigungsformular unterschreiben. Wir sind uns da immer einig, daher weiß ich die rechtliche Lage dazu nicht.
LG DFU