Beiträge von undichbinweg

    die mal EURE Rente bezahlt?



    in den meisten Fällen, ist es eine Pension 8) (nur damit die verbeamteten Lehrer nicht vergessen werden.)



    Man kann es nicht immer so haben, wie man will, oder wie man es sich wünscht. Die Vorschriften und Termine sind da eingehalten zu werden.
    Wenn man anfangen würde, für jeden eine Ausnahme zu machen, dann würden andere es ebenfalls erwarten - wo wären wir denn da bitte?



    Und ganz ehrlich: das Leben ist hart und unfair. Punkt. Aus.
    Oder wie wir in GB sagen: "Life's shit and then you die."

    Nichtsdestotrotz: in NRW darf man nicht eingestellt werden, wenn man eine 1. (oder 2. ) Staatsprüfung (endgültig) nicht bestanden hat, da dadurch hat man sich als ungeeignet gezeigt.


    Der TE ist in NRW also das greift auf ihm zu.

    wenn man das 1. staatsexamen nicht besteht, kann man nicht eingestellt werden. egal, ob du das master hast oder nicht, weil dadurch beweist du dich als ungeeignet!

    Vorgegeben sind 2 Jahre nach dem Abschluß. Fertig. Aus.


    Und im Übrigen, die Schulen können sowieso nur mit Ausnahmegenehmigung der obersten Schulbehörden Stellen für die OBAS ausschreiben.


    also kurz gefaßt:


    1. Nein. Keine Ausnahme. 2 Jahre Berufserfahrung NACH dem Abschluß.
    vgl. Handreichung OBAS der Bez.-Reg.: "2 Jahre Berufserfahrung oder Kindererziehungszeiten im Anschluss an den Studienabschluss"


    2. Die Unmenge an fertigen Referendare für SekII / GymGe sind ebenfalls vor dir bevorzugt einzuladen, denn, Sie haben bereits eine Lehrbefähigung. Dies können sie mit dem (noch gültigen) LABG machen:
    vgl. LABG NRW, 2009, §20:


    "(9) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz –
    LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), erst am 3
    1. Dezember 2015 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erwerben auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien
    und Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
    wenn mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts entspricht, und die zuständige
    Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an Haupt- oder Realschulen oder in der Sekundarstufe I
    der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt aufgrund
    einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen
    Grundlagenstudiums.
    "



    Also, ich will nichts böses, ich sehe es halt realistisch und recherchiere halt.


    Oh, und im Übrigen:


    "einfach grotesk und ungerecht"


    So ist das Leben. Grotesk und ungerecht.

    Nein. Kann man nicht.


    Das Problem dabei ist, daß die neuen fertigen Referendare die nach LPO 03 studiert haben, nur GymGe erhalten und nicht Sek II/I, wie es nach LPO 94 war.
    vgl. § 41, Abs. 3 LPO '03:


    "(3) Wer zusätzlich die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss zusätzliche Studien im Umfang von 20 Semesterwochenstunden im didaktischen Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik [...] Außerdem sind ein Leistungsnachweis und zwei Prüfungsleistungen zu erbringen. Eine Prüfung ist als schriftliche Prüfung und eine als mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten Dauer zu erbringen."



    Somit verfügen sie nicht über ein Lehramt für die Sek I Schulen, was gemäß dem aktuellen Einstellungserlaß zu Problemen führt.
    vgl. 2.3.1 jährlicher Einstellungserlaß vom 21.12.2013 (der für den 2. Feb 2013 bis zum 1. Feb 2014 gilt)


    " Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehramtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren teilnehmen: Lehramt an Haupt,- Real- und Gesamtschulen (17), Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule (15 und 16), Lehramt für die Sekundarstufe I (20), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (01, 02), Lehramt an der Realschule (21). "



    In diesem Sinne, ist es nicht mehr möglich, sich mit GymGe Lehramt an Sek I Schulen zu bewerben, es sei denn, es gibt Fachmangel, oder man hat das Grundstudium gemaß §41. Abs. 3 absolviert.

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