Allerdings wird nur der Arbeitgeberanteil überwiesen.
Stimmt nicht.
https://www.finanzverwaltung.n…ocument/mb_nachvers_0.pdf
Allerdings wird nur der Arbeitgeberanteil überwiesen.
Stimmt nicht.
https://www.finanzverwaltung.n…ocument/mb_nachvers_0.pdf
Es gibt doch kein Ermittlungsverfahren mehr, da die Anzeige zurückgenommen wurde. Daher wird ja nichts passieren.
Als "Nicht-Deutscher" finde ich die Geschichte "Kanitverstan" von Hebel ganz schön. Paßt auch zur Lebenswelt der Schüler
Nein. Man müßte erst ein Masterstudium dranhängen.
Ein Dipl.-Ing. von der BA Bautzen umfaßt lediglich 6 Semester, entspricht also einem Bachelor.
In NRW gibt es Erfahrungsstufen und keine Altersstufen. Daher kann keiner etwas sagen, ohne nähere Details zu kennen.
beide stimmen!
In NRW zählen auch die Zeiten eines Angestelltenverhältnisses.
Aber nur so als Info, es sind so viele Lehrer auf dem Markt, dass eine PEf Stelle mit Gesellschaftslehre - beliebig gar nicht zu finden sein wird.
Wobei kein Lehramtsbefähigung bei der PEf verliehen wird, lediglich eine Unterrichtserlaubnis.
In BY bekommt man 65% ab A13 - wow!
Ein Kollege erzählte mir, Helmut Schmidt habe gesagt: "was einem Auszubildenden in der freien Wietschaft zuzumuten ist, ist auch einem Oberstufenschüler zuzumuten."
Diesen Urteil bitte durchlesen:
https://openjur.de/u/874469.html
Ebenfalls eine Begründung:
"Da die Übernahme im Rahmen des Lehreraustauschverfahrensaus persönlichen (und nicht aus dienstlichen) Gründen und die Auswahlder Bewerberinnen und Bewerber damit ohne Bestenauslese erfolgt, wird eine Ausgleichszulagenach § 13 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung fürBerlin, die die Differenz der Besoldung zwischen dem abgebenden Bundesland und derBesoldung in Berlin ausgleichen würde, nicht gezahlt. "
Also es hängt auch davon ab, wie man in den Schuldienst eingestellt wurde.
Abschlag heißt das
In NRW seit 2007 nicht mehr.
Es wird daran liegen, daß das 2. Fach nicht auf Master Niveau abgeschlossen wurde.
Ja, aber die Anerkennung als 1. StEx existiert nicht mehr in einigen Bundeslaendern und einiges Bundeslaender stellen sich quer, z.B. Bayern, wenn man "nur" das 2. hat.
§ 8
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit
(1) 1Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer
2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die berufliche Tätigkeit muss
(3) Die Dauer der beruflichen Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.
So kann man iVm folgendem Paragraphen verbeamtet werden:
§ 13
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte, die eine Lehrbefähigung nach § 8, 9 oder 10 erworben haben, müssen während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen.
Mir wurde gesagt, dass mit der Anerkennung des Abschlusses als erstes Stex und dem abgeschlossenen Referendariat keine rechtlichen Unterschiede mehr zwischen dem Seiteneinsteiger und dem studierten Lehrämtler bestehen. Beide haben zwei Staatsexamina.
Und diese Aussage ich faktisch falsch.
In NRW und in NDS benötigt man keine Anerkennung als 1. Staatsexamen sondern einen Universitätsabschluß! (Mindestdauer: 8 Semester)
Ja, kann es, je mach Bundesland, wobei ich mir gut vorstellen kann, dass
Niedersachsen, NRW und Hessen aufgrund ihrer SE-Vergangenheit grosszuegig waeren.
BW schaetze ich als Problematisch ein und in BY wird es nicht gehen.
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