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Beiträge von undichbinweg
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Wenn man verbeamtet wird oder einen unbefristeten Vertrag bekommt, auch wenn dies unterjährig läuft, wird man in der Regel nach dem Stundenanfang gefragt.
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Mit einer Befoerderung ist die Zusatzarbeit abgegolten, theoretisch gesehen ...
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Ich habe ohne Registrierung über den Google Cache den Artikel lesen können:
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Teilweise Verfassungswidrig.
Im Artikel steht nichts konkretes, also bitte nicht uebertreiben...
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Man wird bei Vorliegen der Laufbahnbefähigung verbeamtet, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind : z.B. Gesundheit.
Die NLVO - Bildung verrät schon einiges über den Erwerb der Laufbahnbefähigung für Seiteneinsteiger.E12 bekommen diejenigen Lehrer, dessen Studium kein 2. Fach erschließen läßt. Das heißt, sobald das zweite Fach anerkannt wird, bekommt man auch das Geld rückwirkend.
Das iat vom Studium zu Studium je nach Fachrichtung usw. einfacher oder schwieriger. Nur mit anerkanntem Zweitfach kann man verbeamtet werden. (vgl. NLVO - Bildung, §8?) -
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Ich bin selber kein Deutscher und kann aus eigener Erfahrung sagen: manche Schüler ausländischer Herkunft benötigen vielleicht mehr Unterstützung. Das muß man doch irgendwie leisten können.
In NRW gibt es ein festes Kriterium, ob Migrationshintergrund vorliegt oder nicht.
Individuell fördern kann ich nur, wenn es die Rahmenbedingungen ermöglichen
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Ich würde versuchen, das ganze differenzierter zu sehen: Welche Gruppen kommen aufeinander zu?
Ohne, dass ich die Finger auf (eine) bestimmte Gruppe(n) zu zeigen, ist es bisher meine Erfahrung, dass manche Gruppen sich besser miteinander als mit anderen ... je nachdem, wie diese Zusammensetzung ist, wirkt sich das auf das Klima aus.
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@kalle wovon ist es denn abhängig, welche Befähigung man erhält?
Ob man auf einer Sek I Stelle sitzt oder einer Sek II Stelle.
Nur Sek I --> HRGe, Sek I und Sek II --> GyGe.
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Warst du im Besitz einer Laufbahnbefähigung zu diesem Zeitpunkt? Sprich, warst du im Besitz eines 2. Staatsexamens?
Ja --> angerechnet.
Nein --> eben nicht. -
Also muss ich die Bezirksregierung fragen, ob die Referedariatszeit ruhegehaltfähigk ist?
Was ist mit den Vertretungsmonaten, ist diese Information öffentlich oder kann ich das auch nur erfragen?
Meine Aussage bezog sich auf die OBAS.
Die Information ist tatsächlich öffentlich - man nennt diese Informationsquelle das LBeamteVG --> durchlesen(!)
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Ebenfalls als Ergänzung:
In meinem Fall möchte ich meine Familie absichern, falls ich durch einen Unfall oder sonst irgendwie dienstunfähig werde. Eine DU-Versicherung habe ich schon und den Umfang dieser muß ich in gewissen Abständen anpassen, um eine Überversorgung zu verhindern.
Bin ich ein schlechter Mensch, weil ich meine Familie versorgen will, wenn was passiert?
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Als ruhegehaltfähig gelten in der Regel nur die Zeiten, die nach der Befähigung erworben wurde: §9, Abs. 2 LBeamtVG NRW.
§ 9 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
Ob die OBAS Zeit als förderliche Zeit gilt, kann nur die Bez. Reg. klären.
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Voraussetzung für eine Mindestpension ist immer, dass die fünfjährige Wartefrist gemäß § 32 BeamtStG i.V.m. § 4 Absatz 1 Nr. 1 LBeamtVG erfüllt ist.
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Naja, ich weiß, daß es hier nur für NRW gilt, aber das war es ... endgültig.
Eine Voraussetzung für den Schuldienst in NRW:
Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden grundsätzlichBewerberinnen und Bewerber,
a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Educationfür ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben [...]Ich bin mir aber sicher, andere Bundesländer haben auch so eine Regelung ...
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Man kann natürlich einen Versetzungsantrag stellen, wird aber in den ersten 3 Jahren nie gebilligt werden.
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Selbstverständlich kann man wechseln.
Voraussetzung: der OBAS-Vertrag ist abgelaufen ist und man die Verbeamtung/den unbefristeten Vertrag ablehnt.Dann kann man am Bewerbungsverfahren teilnehmen. Vorher nicht.
Ob man DANN eine Stelle bekommt, da viele Schulleiter sich kennen, das würde ich auch berücksichtigen.
Wer das Risiko eingehen möchte, möge es machen...
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