Lediglich Verwaltungsrecht, wenn man Beamter ist ...
Beiträge von undichbinweg
-
-
Auf Verzugszinsen haben Beamte keinen Anspruch und können diese auch nicht beantragen.
-
Wer keine Ahnung hat, sollte lieber ....
OBAS führt zum Staatsexamen. Staatsexamen heißt volle Befähigung. Punkt.
-
1. Es heißt Entgel T gruppe.
Keine Höhergruppierung ist möglich, auch wenn man mehr Verantwortung übernimmt. Ohne Lehramtsbefähigung gibt es nichts.2. Nein. Befähigung notwendig.
3. Ja aber es gibt sehr sehr hohe Hürden dafür.
4. Man hat den Status eines Lehrers, ein Nicht-Erfüller. So ist der Fachbegegriff.
Man bekommt E10, kann nicht aufsteigen, muß genau das gleiche oder sogar mehr als andere tun. -
Man kann die fehlende Berufserfahrung im Schuldienst "sammeln", bevor man die OBAS macht. Das macht man im Rahmen der pädagogischen Einführung bevor im Anschluß die OBAS gemacht wird. Der Zeitpunkt der Einstellung ist für den Seminarstart vollkommen irrelevant.
-
Laut Entscheidung des EuGH ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit, müsste also vollständig angerechnet werden... Derzeit bei uns nicht. Bei euch?
Wenn man den Urteil durchliest, ist dies nicht unbedingt auf die Schule anzuwenden.
In NRW gilt es als Arbeitszeit nur dann, wenn man eingesetzt wird. Sonst kann man andere Sachen machen, z.B. Vorbereitung, Korrektur usw. in der Zeit machen.
-
Bei der Arbeitszeiterfassung, an der ich auch teilnehme, würde ich das tatsächlich halbieren. Da ein solcher Besuch nicht regelmäßig im Jahr im Vergleich zu Elterngespräche, Korrektur, Konferenzen usw. stattfindet und evtl. mal nur einmal pro paar Jahre stattfindet, würde ich nicht täuschen wollen.
-
Ich habe einen Samsung ML-2850 allerdings ohne Scanner - 5000 Seiten, kein Trommel --> 40-60€ für 5000 Seiten.
Eine Tolle Webseite: https://www.druckkosten.de
Da kann man seine eigene Parameter eingeben und den besten Ergebnis kriegen :o) -
Ich finde die Rechnung großartig ... lächerlich.
30 U-Stunden wöchentlich?!
Sollen wir wieder den Schlagstock einführen damit sichergestellt wird, dass der Unterricht ohne jegliche Störung irgendwelcher Art durchgeführt werden kann? (!)
Unterrichtsstörungen entstehen durch viele verschiedene Faktoren, ein/mehrere Schüler, der Lehrer, Durchsagen, usw. usf. ... das ist halt im Alltag so - manchmal sind wir es schuld, manchmal äußere unbeeinflußbare Umstände, manchmal außergewöhnliche Umstände, manchmal aufgrund der Einstellung mancher Schüler...
Zum Artikel:
ja, Termindruck ist durchaus nicht schönes aber welcome to the real world ... das ist halt so ...
Lärm ist eine subjektive Empfindung
Ohne die konkreten Ergebnisse der Umfrage zu haben ist es einfach ein schlechter Artikel ... zu verallgemeinernd. -
Einstweilen Besten Dank für die Einsicht in eure traurige Welt.Gerne, wir haben dich gerne auf dem Boden der Tatsachen geholt.
Zweitens moechte ich nur nebenbei erwaehnen, dass ich aeussert gluecklich mit meiner Welt bin. Tolle Schueler, tolle, verlaessliche Arbeitskollegen, Zuverlässigkeit, keine Gehaltsverhandlungen, Zusatzversorgung, Kündigungsschutz....Familie und Beruf laesst sich bei mir super vereinbaren.
Geh mal wieder in die freie Wirtschaft, da sind die 150 Kröten wohl wichtiger !
-
Genau das ist meine Erfahrung auch.
Auch ich habe einige Seiteneinsteiger gehabt und gegenseitig haben wir uns reichlich ”bereichert”, sei es für mich im Fach Informatik oder andererseits meine Muttersprache...In meinem Heimatland gibt es keinen Lehramt wie in Deutschland...alles mit einjährigem Aufbaustudium mit Anerkennungsjahr drauf...ich finde es ehrlich gesagt besser. Aber eben diese fangen auch unten an...
Es gibt welche, die so glücklich sind, so eine Chance bekommen zu dürfen und eben jene, die meinen, die Schule/das Land schulde denen alles dafür, dass sie, grob gesagt, eine Lücke stopfen. Und das, trotz Note des Staatsexamens und direktem unbefristeten Vertrag., wovon viele träumen könnten.
Ich finde, es sollte mehr Menschen geben, die machher ins Lehramt wehcseln...aber nur diejenigen, die es wirklich wollen und es Chance nutzen.
-
"ohne jegliche Lehramtsausbildung oder sonst", das ist Suggestion. Und es bedeutet nichts anderes.
Richtig. Eine Lehramtsausbildung liegt nicht vor --> "oder sonst" hätte ich in der Tat streichen müssen. Entschuldigung.
Trotzdem gilt, keine anerkannte Ausbildung.Hier hast du allerdings den Ansatzpunkt, den ich oben schon beschrieben habe. Dann klemm dich dahinter und versuche "the powers that be" dazu zu bewegen, diese Kann-Regelung in deinem Sinne auszulegen. Kann klappen. Kommt darauf an, wie man auftritt und mit wem man es zu tun bekommt.
Wie ich aber schon erwähnt habe, ist dies per Erlass geregelt.
Im Anhang die Hinweise aus Sachsen, die ich hier eben mal zitieren darf:16.2.6 Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L)
(1) Bei der Einstellung können neben der Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und die Berücksichtigung der Zeit zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Im Ergebnis können neueingestellte Beschäftigte auf diesem Wege einer höheren Stufe als regulär nach § 12 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L zugeordnet werden. Erfasst sind nur Neu- oder Wiedereinstellungen; die Möglichkeit, höhere Stufen bei bereits eingestellten Beschäftigten zuzuerkennen, besteht nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 und des § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L.(2) Die Anforderung einer Einstellung, die der Deckung des Personalbedarfs dient, ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber lediglich freie, im Haushaltplan ausgewiesene Stellen besetzen will. Vielmehr setzt das Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Personalbedarf ansonsten quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG vom 12. September 2013 – 6 AZR 512/12 – Rn. 52; vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 47). Solche Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 21. März 2011 – 2 Sa 76/10; BAG vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 47). § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll dabei lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen Rechtsanspruch des Beschäftigten trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrages begründen (LAG Baden-Württemberg vom 17. September 2009 – 3 Sa 15/09 und vom 21. März 2011 – 22 Sa 76/10). Die Anwendung der Vorschrift ist damit in erster Linie auf die Fälle beschränkt, in denen bestqualifizierte Bewerber den Abschluss von Arbeitsverträgen von der Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit abhängig machen.
(3) Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die von der Bewerberin/dem Bewerber bei einem (anderen) öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt wurden, in Betracht. Förderliche Zeiten im Tarifsinne können aber auch in Werkvertrags- oder freien Dienstverhältnissen oder in selbständiger Tätigkeit ausgeübt worden sein. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit dem Merkmal der Deckung des Personalbedarfs (zur Personalgewinnung) müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung der/des Beschäftigten gewesen sein.
(7) Die Anwendung der Kann-Regelung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist eineeinzelfallbezogene Entscheidung des Arbeitgebers und unterliegt nicht derMitbestimmung des Personalrates (vgl. Ziffer 16.4). Die personalverwaltendenDienststellen nehmen in eigener Zuständigkeit die Beurteilung vor, ob förderliche Zeitenvorliegen und die Anrechnung der Vortätigkeit zur Deckung des Personalbedarfserforderlich ist. Dies gilt auch für die Frage, ob förderliche Zeiten in vollem Umfang oderteilweise angerechnet werden. Die/der Beschäftigte hat damit keinen tariflichenAnspruch auf eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung.
-
Keiner hat die reichliche Erfahrung kritisiert. Keiner sagt, dass ein solcher Lehrer schlechter ist.
-
Ich muss es einfach mal sagen: ohne jegliche Lehramtsausbildung oder sonst was direkt eine unbefristete Stelle zu bekommen und dann eben darüber zu meckern, daß man 150€ netto weniger für ein Jahr verdient? Das finde ich ein Armutszeugnis.
Es ist so und Punkt. Ich würde die Energie, die in das Meckern investiert wird, lieber in einen guten Start in die Ausbildung packen...dadurch hat man viel mehr von der Zeit...
PS: Als weiteres Beispiel: "Ich fahre seit x Jahren den Wagen von meinem Mann/Vaters / meiner Frau/Mutter, wieso werde ich bei erstmaliger KFZ-Versicherung wie ein Anfänger eingestuft?!" --> weil es halt so ist...
-
Es gab einen Erlass bzgl. foerderlichen Zeiten bei Seiteneinsteiger in NRW, was es in Sachen nicht gibt.
-
Die Antwort liegt in den von mir genannten Stellen.
Es liegt keine einschlägige Berufserfahrung vor, da diese nicht der Art und Bedeutung nicht entsprechen. Das heißt: keine Lehrertätigkeit auf dem Niveau eines ausgebildeten Lehrers.
Höchstens liegen förderliche Zeiten vor: Die Anerkennung förderlicher Zeiten ist eine „Kann-Regelung“, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Bitte keine Diskussionen über was "einschlägige Berufserfahrung" ist oder "Art und Bedeutung" ...
Das ist die Rechtssprechung: vgl. Beispiele bei openjur.Selbstverständlich könnte man sagen, daß man als Maßnahme zur Lehrergewinn wohl die förderlichen Zeiten anrechnen sollte. Aber so ist es halt.
-
§6 TV EntgO-Lehrer i.V. m. §16 TV-L
“Die erlauben sich alles” —> die halten sich an den von den Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Laender verhandelten und abgesegneten Tarifvertrag.
Wurde erwaehnt, dass es sich in diesem Fall um Honorarvertraege handelte? Das kann schon den Unterschied machen, was einer einem sagt ...
-
Wenn man im öD arbeitet, muss es einem klar sein, dass es langsam läuft.
Die Einstufung in eine Erfahrungsstufe ist Mitbestimmungspflichtig. Der Personalrst tagt aber nicht jeden Tag und sie werden nicht nur einer einzigen Einstufung wegen tagen...
Einfal den Ball flachhalten .... das Geld wird kommen ...
-
Ich vermute mal, es handelt sich hier schon wieder um den altbekannten Mitglied schneider.f, seiteneinsteiger85, Alf198x usw usf....
a) Man hat keinen Vertrag mit der Schule sondern mit dem Land NRW.
b) Man wird, im Vergleich zu Referendaren, bei der Schule geführt und nicht im Seminar.
c) Der einzige Weg, die Schule zu wechseln wäre im Rahmen eines Versetzungsantrags. Diesen würde der Schulleiter sowie die Bez.-Reg. ablehnen.
-
Über 60 Anwender, von 1und1 gehostet.
Werbung