Manchmal kommt es auch vor, dass man unterjährig einstellt wird.
Beiträge von undichbinweg
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Wir sagen mal so: das Ref kann man auch in Spanien anerkennen lassen
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So ist das im öffentlichen Dienst.
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Ohne die näheren Details zu kennen, kann man keine gute Auskunft geben.
Weniger kryptisch dann geht's vllt
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Habe bei der GEW nachgefragt. Da ich aber nicht Mitglied bin, können Sie mir nicht weiterhelfen
Und mit Recht!
ZitatIch habe jetzt wieder ein Ein-Jahres-Vertrag erhalten (zum 4ten mal). Ab 01.01.2019 steige ich in die Stufe 4 auf. Wenn der Vertrag jetzt nicht verlängert wird und ich erst 1-2 Monate wieder eine Einstellung finde, bleibe ich trotzdem weiterhin in der 4. Stufe?
Ja:Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Land Nordrhein-Westfalen16.2.2
Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. -
Ich rede nur JETZT nur von der Theorie und gebe nicht meine persönliche Meinung hier wieder:
Android ist ein offenes System, sprich man kann über ans Dateisystem kommen. Wenn man die App mit Fingerabdruck aufmacht, ist die Datenbank verschlüsselt oder nur die App?
Welche andere Apps haben Zugriff aufs Dateisystem? Können diese ggfs. auf die ggfs. nicht verschlüsselte Datenbank kommen?
Cloud? Sync?Als Informatiker könnte ich Unmengen an Möglichkeiten auflisten...
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Nein.
Android ist was die Sicherheit angeht ein Desaster. Erfuellt das Passwort die Kriterien eines sicheren Passwortes? Schaetze ich nicht...
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dem fehlenden Aufstieg
Frau Kollegin! Genetiv ins Wasser, weil es Dativ ist
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Eben nicht. Mache ich ein Lehramtsstudium für die Förderschule oder Gym/Ge oder BK oder Haupt und Real und will an die Grundschule, erlaubt es mir mein lehramtsbezogenes Studium nicht, den Ref zu machen.
Edit:
Der Einstellungserlass ( https://www.schulministerium.n…ellungserlass_aktuell.pdf ) sieht bei 2.1.4 nur eine Einstellung ohne lehramtsbezogenes Studium vor.
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Manchmal würde es wirklich helfen, wenn die Quellen, die hier welche nennen auch gelesen werden und nicht behauptet wird, dass das alles anders ist, obwohl man die Quellen gar nicht gelesen hat.
Also der TE hat Recht, nach dem von ihm benannten Erlass steht ihm E11 zu und das würde ich Montag auch möglichst vor Ort klären, ob da jemand evtl. genauso zurück ist, wie du.
Es tut mir leid, falls wir uns hier mißverstehen aber meine angegebene Quelle (die Eingruppierungsrichtlinien des TV-L) sagen genau das, was wir beide sagen. Die beiden Quellen sagen GENAU das gleiche....
Wir sind lediglich nur unterschiedlicher Meinung, ob sein Studium lehramtsbezogen ist oder nicht.
Ein lehramtsbezogener Hochschulabschluß liegt hier aber nicht vollständig vor. Dies wird erst mit Verleihung des Masters of Education möglich sein.
Dies liegt daran, daß die Hochschulen in NRW verschiedene Modelle des Bachelor/Master Systems haben: manche haben lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge, manche machen normale Bachelor (Bonn, Bochum) und dann gibt es im Master alles lehramtsbezogen.
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@calmac, deswegen sagte ich ja auch "auf der Matte stehen". Im persönlichen Gespräch ist ja manches möglich, was vorher nicht möglich schien. Immerhin hat der TE einen Master plus lehramtsbezogenen Bachelor. Wer sollte ihn daran hindern, zu handeln?
Ja, es ermöglicht aber keinen Zugang zum Ref. Egal wieviele Abschlüsse der hat. Soll ein/e Fr. Dr. Prof. E11 bekommen, weil er/sie einen solchen Titel hat? Nee.
Die GEW hat jahrelang eine Entgeltordnung für Lehrer gewollt, jetzt gibt es eine. Es gibt eine Tarifbindung. Wem es nicht passt, hat Pech.
Vielleicht hat er Glück: wenn die Grund-/Haupt-/Realschullehrer auf A13 gesetzt werden, dann bekäme er (gemäß Tarifregelung) eine Entgeltgruppe niedriger, also E12. Das würde ich jedem Kollegen gönnen - die Arbeit an den Schulformen ist genau so wichtig.
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PEf nur ein Fach:
vgl. §4.5 des RdErl. d. MSW v.19.12.2011E10 :
https://www.schulministerium.n…instieg/universitaet.htmlLehrer, die 2 Fächer studiert haben und diese zwei Fächer z.B. am Gymnasium unterrichten könnten, fallen nicht unter Teil 2, Abs. 1 der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer. Ein Lehramtsstudium umfasst den Bachelor und den Master. Daher gilt E10.
Der TE könnte Montagfrüh auf der Matte stehen, sagen, dass er E10 für die Qualifizierungsmaßnahme nimmt und dann in E11 eingruppiert werden will. Dies möge man ihm schriftlich zusichern.
Oder er sagt die Stelle ab mit der Begründung, die Susannea mehrfach erläutert hat. Wenn er so dringend gebraucht wird, wird man ihm schon was anbieten.
Zitat„Sie können diese Inaussichtnahme der Einstellung in den Schuldienst nur annehmen oder ablehnen. Eine bedingte Annahme ist nicht zulässig; sie wird wie eine Nichtannahme gewertet.“
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Es ist und bleibt auch bei der E10.
Bei der PEf wird man nur für ein Fach eingestellt, also gilt Teil 2, Abs. 2: "die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichtenin mindestens einem Schulfach hat".
Egal, was man studiert hat, egal ob man zwei Fächer unterrichten kann/könnte. Bei der PEf gibt es nur die E10!
So läuft das hier in NRW.
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So, damit man hier wieder seriös wird:
Die Eingruppierung in E10 ist sachlich richtig.
Du bist zwar im Besitz eines Bachelors für Gym-Ge, allerdings nicht eines Masters für Gym-Ge.
Dieser Abschluß ist zwar lehramtsbezogen, allerdings ermöglicht er keinen Zugang zum Referendariat, da hierfür ein Master erforderlich ist.
Dies ist auch dadurch abgedeckt, daß ein universitärer Uniabschluß mindestens 8 Semester erfordert. Es liegt zwar ein Magister vor, aber wohl nicht lehramtsbezogen.Es gilt auch die Regel, daß man wohl eine Entgeltgruppe niedriger ist, man nicht über die Qualifikation verfügt.
Kalle29 erwähnte, daß es E13 für die OBAS am BK/Gym gab. Das liegt daran, daß es die OBAS ist. An den Grundschulen gibt es nur die PEf, daher nur E10. An Gymnasien/Gesamtschulen ist man z.B. bei der PEf E12, sprich eine Gruppe unter den regulären Lehrer, E13.
An Grundschulen ist es E11 für vollständig ausgebildete Lehrer, also E10 für die PEfler.Aus diesem Grund wird es wohl bei E10 bleiben.
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Nein, das geht nicht. Die Annahmeerklärung muß innerhalb dieser Frist bedingungslos zurückgesandt werden.
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Welche Schulform?
Was für ein Abschluß? Per PN wenn notwendig.
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Aus dem GEW Infobrief:
"Es an vielen Schulen üblich, dass Lehrkräfte, die im Abiturkursohne Abiturbeteiligung (Sport, Geschichte- und Sowi-Zusatzkurs)unterrichteten, im 2. Halbjahr nur mit der Hälfte der erteiltenUnterrichtsstunden im Plan standen. Dadurch vermieden sie einestark erhöhte Vertretungstätigkeit nach dem Wegfall derUnterrichtsstunden. Diese Regelung ist nach einem Erlass desMSW vom 16.01.2017 nicht mehr zulässig. Diese Tatsache wurdeden Schulleitungen durch die Bezirksregierung (Dezernat 47)mitgeteilt."
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Schon wieder jemand, der offensichtlich ein noch nicht aufgearbeitetes Problem hat ...
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Was ist da nicht zu verstehen ?
"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen. Bei Probezeiten, die länger als zwölf Monate andauern, ist wiederholt zu beurteilen: Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung zu fertigen. Die abschließende Beurteilung ist rechtzeitig - in der Regel drei Monate - vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben."
Eine dienstliche Beurteilung benötigt zwei UBs. Es müssen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden: 2x2 = 4!
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