Beiträge von undichbinweg

    Laut Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) müßtest du nicht mehr zum Amtsarzt. Es hätte schon längst veranlasst werden müssen.


    Zitat

    §2.1.1 Vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten nur dann erneut zu prüfen, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.


    Und ja, du spinnst. Einfach runterfahren und das Wochenende genießen....

    Wenn wir jetzt zur Ausgangsfrage zurückkommen:



    Infoblatt der Bez.-Reg. Düsseldorf zur Mehrarbeit:


    Keine vergütbare Mehrarbeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    • Teilnahme an Eltern- oder Schülersprechtagen,
    • Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Prüfungen aller Art(einschließlich der Aufsicht bei Prüfungsarbeiten),
    • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
    • Teilnahme an Schulveranstaltungen im Rahmen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten,
    Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Schulfeste),
    • Teilnahme an Schulsportfesten einschließlich der Mitwirkung als Kampfrichter,
    • Teilnahme und Mitwirkung am Schulgottesdienst,
    • Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft,
    • Teilnahme und Aufsicht bei Berufsberatungen,
    • Besuch von Schülern während der Berufspraktika,
    • Erledigung von Verwaltungsarbeit



    Die ADO, v.a. §10, Abs 1, ist hier ganz eindeutig:


    "Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sieüberwachen z.B. die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften. Sie wirkenmit bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen,Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B.außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten,Schulfeste).



    So ein Wisch reicht vollkommen aus, geht an den Personalsachbearbeiter. In der Regel Dez. 47.irgendwas
    Deine Einstellungsunterlagen geben dir Auskunft hierzu ...


    An dem Tag der bestandenen Prüfung hättest du einen Antrag auf Verbeamtung stellen sollen und Kontakt mit der Personalstelle aufnehmen sollen.
    Ich hatte meine Ernennungsurkunde drei Wochen nach der Prüfung, also vor den Herbstferien damals.


    Solche Wartezeiten sind normal, wenn man selber nichts unternimmt. Krankheit in der Personalstelle, eine wandernde Personalakte, die Wiedervorlage wurde noch nicht getätigt, ja ... das ist halt so.


    Die Probezeit verlängert sich nicht. Die Zeit nach der OBAS, also vom 01.11, wird selbstverständlich vollkommen auf die Probezeit gerechnet. Wer erzählt so ein Mist?
    Durch das Ableistung deiner Arbeit nach dem 31.10.18 bedarf es eines Vertrages nicht mehr. Wenn du deine Arbeit ohne Vertrag aufnimmst, gilt es bereits als unbefristeter Vertrag.


    Das Geld wird nicht rückwirkend gezahlt, da keine Ernennung rückwirkend gemacht werden kann.


    Probezeit: kein Problem.
    Geld: keine Chance.

    Man muss halt nur die Befähigung haben - BK ist nicht GyGe ist nicht HRGe ist nicht Grundschule.


    GyGe Kollegen können an Realschulen und können nach einer einjährigen Erprobung die HRGe Befähigung zuerkannt bekommen. Dies erfordert eine dienstliche Beurteilung sowie eine Prüfung und ein Kolloquium durch die Schulaufsicht.


    Grundsätzlich ist es möglich, im Rahmen des M.Eds noch eine zusätzliche Befähigung zu Erwerben und dessen Anerkennung bei der Bez.-Reg. zu beantragen.


    Ohne ein erneutes Studium gibt es leider keine einfachen Wege.

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