Es gibt auch Kollegen mit einer Schwerbehinderung, die durchaus in der Lage sind, "die Kleinen rauszuholen" !
Eine Schwerbehinderung ist nicht immer eine körperliche Einschränkung!
Beiträge von undichbinweg
-
-
-
ADO und fertig.
-
Beamter --> nein.
Angestellter --> ja.Der Beamte bekommt seine volle Besoldung weiterhin vom Staats bei Krankheit.
Der Angestellter bekommt Krankengeld von der Krankenkasse nach den ersten 6 Wochen und hier gelten besonderen Regeln. -
Aber es kann doch wohl hoffentlich nicht sein, dass ich meine A14-Stelle zurückgeben muss, diese neu ausgeschrieben werden muss, und dann muss ich mich erneut drauf bewerben...
Und wie funktioniert das dann mit der Einstufung?
Zunächst 1 Jahr A13 Stufe 8,
dann A14 Stufe 8?
Du bist Inhaber dieser "Planstelle", daher wird sie nicht zurückgegeben, es findet lediglich ein Statuswechsel statt.
Und ja, A13 / 8 auf A14 / 8. -
Zuerst ist man A13 bis zum erfolgreichen Ablauf der Probezeit (1 Jahr bei langer Beschäftigung), dann wird man (ggfs. 1 Jahr danach) auf A14 befördert.
Alle Ämter sind zu durchlaufen.
-
Angerechnet auf die Erfahrungsstufe wird nur alles nach dem Ref: hier nachlesen und hier nachrechnen
Die o.g. Zeiten koennten wohl auf die Pension angerechnet werden.
-
Nein, da Erfahrung fuer eine Laufbahn erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Befaehigung gesammelt werden kann. Dass ein bestehendes Lehramt existiert hat leider keinen Einfluss.
Ich finde es auch suboptimal, ist aber so rechtens.
-
2014 wurden die Richtlinien geaendert, was anerkannt wird und was nicht.
In deinem Fall ist aber zu beachten, dass es eine Restlaufzeit von 4 Monate bis Stufe 2 beruecksichtigt wird.
-
Angenommen, die 20 Monate würden mir angerechnet, wäre dann zum August/September ein Wechsel in E13/2 möglich oder geht hier nur ganz oder gar nicht und ich fange trotz Anrechnung wieder ganz am Anfang von Stufe 1 an?
Können. Müssen aber nicht.
Die Zeiten als Vertretungslehrer sind beim gleichen Arbeitgeber, werden also in der Regel berücksichtigt.
-
Es ist eine KANN und keine MUSS Regelung, dass die Zeiten angerechnet werden können.
Zitat- Master April 2016
- Promotionsstudium April 2016 bis Ende August 2017 (abgebrochen; keine Anstellung, da Bezahlung über Stipendium)
- 01.06.2016-30.09.2016 studentische Hilfskraft für TutorentätigkeitMaster - Voraussetzung für die Einstellung --> interessiert keinen Mensch.
Promotion - keine Anstellung = keine Anrechnung.
Studentische Hilfskraft --> gilt nicht, da nicht mindestens über 50% der normalen Arbeitszeit (also 19,43 Stunden)Die Zeit als Vertretungslehrer wird jedoch angerechnet werden.
-
Man wird in der GRV nachversichert und fertig.
-
Amtshilfe waere eine Moeglichkeit.
-
Zudem geht aus dem angefügten Arbeitszeugnis des dortigen Schulleiters Herrn _ hervor, dass meine damalige Tätigkeit der jetzigen Lehrtätigkeit als Lehrer am Y-Gymnasium weitesgehend entsprach und somit als „einschlägige Berufserfahrung“ gemäß § 16.2.4 (TV-L) gewertet werden muss.
Was der Schulleiter behauptet kann dem Arbeitgeber egal sein.
Da ein Ausschluss oder eine geringere Bewertung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern innerhalb der Europäischen Union gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung verstößt und damit gemäß der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (Az. C 514/12)
Der Verweis auf dieses Urteil ist sehr abstrakt und passt nicht auf deine Situation.
Ich darf Sie daher auffordern, mir die zukünftige Zuordnung zur Stufe 4 meiner Entgeltgruppe zu bestätigen und mir die Differenzbeträge zwischen dieser Stufe und der von mir derzeit zugeordneten Stufe rückwirkend nachzuzahlen.
Fordern kann man alles. Es gibt aber im TV-L eine 6-monatige Ausschlussfrist.
Ich bleibe (leider) bei meiner Aussage, dass die Zeiten nicht mehr anerkennt werden und dir höchstens die Stufe 3 zustünde. Die Zeiten einer förderlichen Tätigkeit KÖNNEN angerechnet werden MÜSSEN aber nicht. Einschlägige Berufserfahrung liegt keinesfalls vor: vgl. 16.2.4
-
Da er TE nicht erwähnt hat, in welchem BL er lebt, gehe ich von NRW aus:
Herausragende Leistungen wären z.B. zwei Beurteilungen mit 5 Punkte in jedem Teilkriterium. Es müssen kontinuierliche diese Leistungen erbracht werden. Allerdings, ohne Vergleich geht das wohl nicht.
Für die Fälle von § 16 --> Dafür gibt es wohl die Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Land Nordrhein-Westfalen
Es wird zwischen eine gleichartige und eine gleichwertige Tätigkeit unterschieden. Es liegt zwar eine gleichartige Tätigkeit vor, aber nicht gleichwertig, weil keine Befähigung vorlag.
In der Regel wird bei Anerkennung trotzdem nur die Stufe 3 erreicht, da eine Unterbrechung von länger als 6 Monate vorliegt.
Ich war auch mal angestellter Lehrer und ich weiß genau, wie frustrierend es ist. Ich wurde zu den Zeiten eingestellt, wo sehr großzügig damit umgegangen wurde. Ab 2014 ist das allerdings nicht mehr der Fall.
-
§16 Abs. 2 gibt es nur bei herausragenden Leistungen bzw. gab es seinerzeit bei den Seiteneinsteiger.
Die Zeiten als Aushilfslehrer koennen nicht beruecksichtigt da zu diesem Zeitpunkt kein Befaehigung vorlag.
-
-
Diejenigen, die eine Staatsprüfung (endgültig) nicht bestanden haben werden bestimmt erst recht nicht eingestellt.
-
Zahnarzt: ein Taschenspieler, der, während er Metall in deinen Mund hineinsteckt, Münzen aus deiner Tasche herauszieht.
Ambrose Gwinnett Bierce
(1842 - 1914), genannt Bitter Pierce, US-amerikanischer Journalist und Satiriker -
Was vorher gewesen ist (Hilfslehrer) interessiert keinen. Was wichtig ist, ist ob die Schule eine Sek I Stelle ausschreieben kann/darf.
GdB, vorige Erfahrung etc. pp. helfen hier nicht...
Werbung