Insofern die Schulleitung bestätigt, dass das Amt seit x kommissarisch übernommen wurde, kann dies auf die Erprobungszeit angerechnet werden.
Beiträge von undichbinweg
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Eine Verbeamtung dürfte ohne GdB bei der Hintergrundgeschichte zwar unwahrscheinlich sein,
Das stimmt nicht, lieber CDL.
Nach neuer Rechtsprechung steht nichts entgegen, wenn alles ausgeheilt ist.
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Wir wußten immer als Schule erst Anfang März, wen ich wir erhalten.
Vielleicht gibt es einen Unterschied zwischen "angenommen werden" und "wo lande ich hin"?
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Das Bewerbungsverfahren ist erst gerade abgeschlossen.
Erst März weiß man als Schule über die Zuweisung Bescheid.
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Es dauert so lange, bis die Bezirksregierung alles in die Wege leitet ...
Wenn es mitten im Halbjahr ist, dann ist das so. Dann wird in der Regel auf den nächsten Halbjahr verschoben. Vor allem dadurch, daß es sich um kein Funktionsamt handelt.
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Out , Lehrerin12345 : Machet, was ihr möchtet.
Höchstens beim Einstellungserlasse 3.4 "deren Nichteignung bereits festgestellt worden ist." durfte Schluss sein.
Ihr wisst es aber besser.
Wenn ihr der Meinung seid, dass man nach endgültig nicht bestandenem Examen in der Schule eine fest Anstellung bekommt: Machet und erzählet davon.
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Beim Amtsarzt gilt nur die Prämisse: Ist mit einer vorzeitigen Pensionierung zu rechnen?
Wenn alles ausgeheilt ist bzw. austherapiert ist, dann steht nichts entgegen.
Keine Sorgen machen!
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VERTRETUNGSSTELLE
Thema des Posts: "2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden / Ausland /Anerkennung Deutschland?"
Das hat nichts mit Vertretung zu tun.
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Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.
Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.
Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).
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Sobald der erste Bewerber ohne Staatsexamen oder nur mit 1. Staatsexamen entfristet wird, müssten auch die "endgültig nicht bestanden"-Kandidaten wieder zugelassen werden.
Im regulären Bewerbungsverfahren kommt das aber nicht vor.
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...dass untermauert doch meine These, dass kein Bewerber ausgeschlossen werden darf, weil er das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat...
Wenn es sich um eine VERTRETUNGSSTELLE handelt.
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Du hast das Recht als unterlegene Bewerber in die Beurteilung des anderen reinzuschauen, wenn du dagegen vorgehst.
Allein deshalb ist es wichtig, den Namen zu kennen.
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Es geht um den Grund der Nichteinstellung ...
Das selektive Leseverstehen hilft hier nicht weiter.
Bitte weiterlesen: "Das ist angesichts des Umstandes, dass das beklagte Land auf der anderen Seite Bewerber ohne jegliche Examina zum Bewerberkreis zulässt, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren."
"Die fachliche Leistung, die die Klägerin nach dem Nichtbestehen der Prüfung im Sommer 2008 im anschließend über mehr als vier Monate erteilten Vertretungsunterricht an verschiedenen Schulen erbracht hat, findet keinerlei Berücksichtigung, wenn die Klägerin allein wegen des Nichtbestehens des Zweiten Staatsexamens von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgenommen wird. Wenn auf der anderen Seite beispielsweise Studenten als Bewerber ohne jegliche Lehrerexamina und ohne jegliche Unterrichtserfahrung gleichwohl zum Bewerberkreis für befristete Vertretungstätigkeiten im staatlichen Schuldienst zugelassen sind, stellt das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" für Bewerber mit dem beruflichen Werdegang der Klägerin kein Kriterium dar, das zwangsläufig sicherstellt, dass die ausgeschlossenen Bewerber weniger gut geeignet sind als die zugelassenen Bewerber. In einer Konstellation wie der hier gegebenen ist das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" deshalb nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar."
Konstellation genau wie 2022.
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Außerdem hat es viele erfolgreiche Bewerbungen von Bewerbern mit endgültig nicht bestandenem 2. Staatsexamen gegeben...
Wieder eine Verzerrung der Tatsachen.
Im von mir erwähnten Urteil (2022) ging es um einen Vertretungslehrer, der endgültig nicht bestanden hat. Er durfte nicht ausgeschlossen werden, weil andere Bewerber ohne abgeschlossenes Studium o.ä. hätten eingestellt werden können. NUR deswegen.
Im von dir zitierten Urteil (2009) ging es darum, dass jemand wegen Kettenverträgen entfristet wurde.
Im Einstellungserlass für unbefristeten Stellen ist es eindeutig.
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Ja, es steht in der Absage. Muss.
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Es kann sein, dass sie ihren festen Vertrag durch Kettenvertraege eingeklagt hat.
Ohne Informationen zum Einzelfall kann man nichts sagen.
Der Einstellungserlass ist einfeutig.
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So weit ich weiß, handelt es sich nur um Konrektorstellen an kleinen Grundschulen. Hast du mehr Infos?
Nein. Beförderungsstellen.
https://vbe-nrw.de/?content_id=6067
A13 Funktionslose Beförderungsstelle an Grundschulen
https://www.lautstark-magazin.…erungsamt-an-grundschulen
Schaue doch bei Stella nach Beförderungsstellen in der Grundschule. Es gibt welche online.
Und das sind KEINE Funktionsstellen wie Konrektor o.ä.
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jaja, calmac. Du hast auch erzählt, das man bei endgültigem Nichtbestehen keine Vertretungsstelle ergreifen kann. Vielleicht solltest du einfach nur mal dann antworten, wenn du genau Bescheid weißt...
Weil der Inhalt nicht zu dem passt, was du hören möchtest, gibt es deswegen einen unangemessenen Ton?
Meine Antworten beziehen sich auf folgende Informationen:
Aktueller Einstellungserlass, Seite 19:
Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber,
a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben
oder
b) die eine Erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (Zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können.
3.4
Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber,
a) deren Nichtbewährung durch eine dienstliche Beurteilung bereits festgestellt worden ist oder
b) deren Nichteignung bereits festgestellt worden ist.
https://www.schulministerium.n…ellungserlass_aktuell.pdf
Des Weiteren: Du beziehst dich auf einen Urteil v. 2022, das besagt, dass solche Bewerber nicht vom Bewerbungsverfahren auszuschließen sind.
Der Fall bezog sich auf den Fall, dass, die eine Bewerbung ohne Universitätsabschluß bzw. eine Berufsausbildung möglich war. Diese Personengruppen seien nicht so gut qualifiziert im Vergleich zu jemandem mit 1. Staatsexamen mit endgültig kein 2. Staatsexamen. Daher dürfen sie diese Personen nicht vom Bewerbungsverfahren ausschließen. Ob eine Bewerbung jemals Erfolg hätte, das gebe ich zu bedenken.
https://openjur.de/u/2388823.html
Bitte genau durchlesen.
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Höchstens bei der Anerkennung dürfte auffallen, dass endgültig nicht bestanden wurde.
Bei einer endgültig nicht-bestandenen Staatsprüfung für ein Lehramt wird man in NRW nicht eingestellt. Egal, welche Sonderwege man macht.
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