Beiträge von undichbinweg

    Bei der PKV muss man alles extra versichern

    Wenn ich mit A13/5 einsteigen würde, wäre mein Betrag zur pauschalen Beihilfe 369€. Die zusätzliche Pflegeversicherung wäre on top 85€.


    Aus reiner Interesse: Ich bezahle mit Ende 30 ca. 344€ (mit Vorerkrankung und Pflegeversicherung) für das Luxus-Porsche-Paket mit allem drum und dran. Kurs, alles mögliche, was auch immer.

    Noch nie wurde etwas beanstandet oder abgelehnt.


    Wie teuer ist eure PKV?

    Vorteile PKV

    1. Bei der PKV bekommt man auch noch Geld über die Steuererklärung zurück. Ich bekomme umgerechnet 30€ im Monat an Steuern zurück.

    2. Bei einem späteren Bundeslandwechsel könnte es problematisch werden, wenn das Bundesland keine pauschale Beihilfe anbietet.

    3. Bei einem A13-Gehalt ist die PKV mit Beihilfe günstiger als die GKV.

    4. Die Leistungen der PKV sind vertraglich geregelt. Die GKV kann hingegen das Leistungskatalog einseitig ändern.

    5. Man bekommt in der PKV eine bessere Leistung.


    Vorteile GKV

    1. Wenn man Teilzeit arbeitet, passt sich der Beitrag zur GKV automatisch an. Die PKV müßte man trotzdem in voller Höhe bezahlen.

    2. Das Einreichen von Rechnungen etc. entfällt.

    3. Kinder sind kostenlos mitversichert. In der PKV müsste man einen kleinen Beitrag für sie bezahlen. Man bekommt aber ohne als Beamter einen zusätzlichen Kinderzuschlag, so dass dies nicht dramatisch ist.



    Mein Fazit: Die pauschale Beihilfe lohnt sich eher für die unteren Besoldungsgruppen, ab A12 lohnt sich keine GKV, es sei denn, man will dauerhaft in Teilzeit arbeiten oder man ist besonders kinderreich.

    Meine Mutter kassiert nicht irgendwen ab

    Das habe ich nicht gesagt.

    Ich habe explizit am Ende meines Posts darauf hingewiesen: Die Praemisse meiner Aussage ist, dass ich weiss, dass ich (dauerhaft) dienstunfaehig bin!

    Du hast mehr als deutlich gemacht, dass deine Mutter wieder arbeiten will. Daher trifft keine meiner Aussagen auf sie zu.


    Es gibt aber immer Leute, die mit Absicht ihre Krankmeldung so lange wie möglich in die Länge ziehen.

    Wenn ich selber weiss, dass ich nicht mehr kann, dann stelle ich den Antrag.


    Wenn ich es weiss und dem Staat solange das volle Gehalt abkassieren moechte, dann warte ich, bis die auf mich zukommen.


    In der Regel sechs Monate, manche warten laenger.


    (Die Praemisse meiner Aussage ist, dass ich weiss, dass ich (dauerhaft) dienstunfaehig bin!)

    Die Ursprungsfrage mit dem Amtsarzt hat sich geklärt.

    Dem Threadersteller ist klar, dass es keine Willkür ist und, dass es gesetzeskonform etc. läuft.

    Ebenfalls ist bekannt, wie das Vorgehen ist.


    Dem Threadersteller ist ebenfalls bekannt, dass Beamte eine Pflicht zur Erhaltung der Gesundheit haben und das schließt auch mit ein, dass Mutter ggfs. eine Reha machen müsste, um die Dienstfähigkeit wieder zu erlangen. Der Dienstherr darf dies einfordern.


    Für die innerfamiliäre Unstimmigkeiten sind wir hier im Forum nicht die richtigen Ansprechspartner.

    Wie ich schrieb: die Kündigungsfrist beträgt vier Monate zum Quartalsende.


    Die Quartale enden jeweils mit dem vollendeten März, Juni, September und Dezember. Nur zu diesen Zeitpunkten ist die ordentliche Kündigung möglich.


    Möchte ich zum 01.04 raus, muss die Kündigung spätestens am 30.11 beim Arbeitgeber sein.


    Das Schulamt als personalführende Dienststelle erhält die Kündigung, nicht die Schulleitung.

    Und was machst du, wenn der Pflegefall in keine Kurzzeitpflege will? Du kannst ihn ja nicht hin prügeln.

    Der Pflegefall hat das nicht zu entscheiden.


    Wenn der Pfleger nicht mehr in der Lage ist, besagten Pflegefall zu pflegen, dann muss der Pflegefall in die Dauerpflege.


    Dem Dienstherren ist es egal: Er möchte gesunde Mitarbeiter:innen und diese haben eine gesetzliche Pflicht zur Gesunderhaltung und alles dafür zu tun, dass sie gesund bleiben bzw. sich genesen.

    ist das nicht reine Willkür?

    Die Regeln sind eindeutig klar. Wer länger als 6-Monat krank ist, der soll zum Amtsarzt.

    Es liegt in diesen Fällen offensichtlich ein Versagen der Behörde vor. Passiert.

    Es ist aber keinesfalls Willkür.


    Und unendlich krank schreiben lassen. Sie macht das ja nicht aus dem Spaß an der Freude, sondern weil sie gesundheitlich nicht arbeiten kann.

    Das hat hier keine gesagt.



    Als Vergleich:

    Die Gesetzeslage sieht vor, dass bei Handlung X Aktion Y erfolgen muss.

    - Person A und Person B werden geblitzt und müßten jeweils 50€ bezahlen.

    - Bei Person B war die Filmrolle schon zu Ende und noch nicht ausgetauscht, daher kein Bild.

    - Person B bekommt kein Bußgeld, Person A hingegen schon.

    Ist das Willkür? Dass es ein Einzelfälle nicht passiert heißt nicht, dass es Willkür ist.


    Hinweis: Die Sache nicht persönlich nehmen und einfach die Tipps von den erfahrenen Kolleg:innen hier mitnehmen! :engel:

    Ist ein Beamter länger als sechs Monate krank, so wird die Dienstfähigkeit vom Amtsarzt überprüft.


    Als dienstunfähig wird angesehen, wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft seinen Dienst nicht mehr versehen kann – aber auch wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.


    Es ist ganz einfach: Der Amtsarzt überprüft die Dienstfähigkeit von Mutter, untersucht deine Mutter und liest die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Berichte, etc. pp.) durch. Dann gibt er eine Prognose ab, ob eine Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb von sechs Monaten wahrscheinlich ist.

    Wenn Mutter mitmacht und die ärztlichen Berichte der eigenen Ärzte zur Vorlage beim Amtsarzt gut sind, dann kein Problem.


    ...aber nur so nebenbei:

    Die "liebe Schulleitung" hat eine Fürsorgepflicht, die im BeamStG sowie im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt ist. Daher ist die Aussage "auf den Hals gehetzt" nicht angemessen.

    Woher will Mutter wissen, dass diese andere Kollegin keinen Termin angeboten bekommen hat? Das wäre nämlich ein Verstoß gegen den Datenschutz.

    Zudem kann es in diesem Falle auch sein, dass besagte Kollegin nach ein paar Monate eine Auszeit zur Pflege in Anspruch genommen hat.

    Was mit anderen ist, hat keinen zu interessieren.

    [...] De jure klingt das plausibel, aber de facto bleibt es für mich unklar, dass in einem Erlass mit dem AZ 132 folgendes zu entnehmen war:


    7. Soweit in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bereits eine Probezeit absolviert wurde, ist nach der Versetzung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt keine erneute Probezeit abzuleisten.

    In dem o.g. Sachverhalt gibt es einige Problemstellen, die individuell geklärt werden müssen.

    Zuerst bezieht sich der TE auf den falschen Erlass. Diesen habe ich dem Thread angehängt.


    Sachverhalt 1 - die Vordienstzeit als angestellter Lehrer gem. Erlass

    Die Zeiten der Tätigkeit als angestellter Lehrer können auch nicht auf die Probezeit angerechnet werden, da die laufbahnrechtlichen Voraussetzung für eine Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorlagen. Dies würde eine Befähigung für die Grundschule voraussetzen.


    Vgl. Erlass:

    Abs. 3: Vorgesehen sind Dauerbeschäftigungsverhältnisse (EG 11 TV-L).

    Abs. 5: Nach der Versetzung erfolgt die Beschäftigung, soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, im Beamtenverhältnis auf Probe.


    Sachverhalt 2 - die Verbeamtung an der Grundschule / nachträglicher Erwerb der Laufbahnbefähigung:

    Es ist dem Threadersteller im Laufe der zweijährigen Dienstzeit als angestellter Lehrer vor Versetzung an eine der Laufbahnbefähigung entsprechenden Schulform nach § 20 (9) LABG ermöglicht wurden, die Laufbahnbefähigung GHRSGe zu erwerben. Davon hat der Threadersteller offensichtlich gebrauch gemacht.

    Da der Erwerb dieser Befähigung kurz über ein Jahr dauert, wird der Threadersteller von den 24 Monaten insgesamt 6 Monate (bis zum 01.08) verbeamtet gewesen sein. In der Laufbahn des Lehrers.


    Sachverhalt 3 - die Probezeit:

    Die fünf (bis August sechs) Monate Probezeit können, wie ich es stets wiederholt habe, nicht anerkannt werden, da sie nicht für die Laufbahn des Studienrats sind.

    Ein Polizist bekäme keine Anrechnung auf die Probezeit im allgemeinen Verwaltungsdienst, obwohl beide bei A9 anfangen. Daher der Vergleich, dass bald GHRSGe irgendwann mal A13 werden soll, zieht nicht.



    Fazit:

    Wenn man das Wort "absolviert" im Duden nachschaut, bekommt man folgende Definition: [erfolgreich] beendet. Da die Verbeamtung erst vor fünf Monaten erfolgte, kann die Probezeit nicht absolviert worden sein.


    Der Erlass ist aber nicht der richtige und der gilt somit nicht.


    Die fünf/sechs Monate Probezeit, die nach dem Erwerb der Befähigung für GHRSGe erworben wurden, können auch nicht angerechnet werden, da sie nicht in der richtigen Laufbahn (E2.1 statt E2.2) erfolgten.


    Es ist daher eine dreijährige Probezeit abzuleisten.

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