Beiträge von undichbinweg

    Das Problem kenne ich - die SuS' glauben, sie müssten Gott weiß wieviel Inhalt produzieren. Ich werde meinem neuen Englisch LK eine andere Marschroute vorgeben - mehr sprachliche Qualität und Vielfalt sowie inhaltliche Prägnanz und Exemplarität. Mal sehen, ob es klappt.

    Ich hatte das auch im LK versucht: Eine meiner Schülerinnen schrieb so viel unnötiges, so dass ich nach dem Überfliegen einfach 4 Spalten durchgestrichen habe und ohne diese Abschnitte zu bewerten einfach Punkte abgezogen habe.

    So ging sie von einer 1- auf eine 3+ runter.


    Einmal gemacht und es hat danach Wunder funktioniert!

    Finde ich schon etwas seltsam.

    Die Abgabe der dienstlichen Beurteilungen mussten bis zu den Sommerferien vorliegen.

    Erst dann konnten sie abgearbeitet werden.


    Dann wird (irgendwann mal) der Schulleitung mitgeteilt, mit wem die Stelle besetzt werden sollte. Sie können sich dazu äußern.

    Dann muss auch der Personalrat der Besetzung zustimmen.
    Dann müssen die Briefe an alle Beteiligten zugestellt werden, dass man (nicht) erfolgreich war.


    Es dauert!


    Man sagt, bis Oktober sind sie durch.

    Die behördenleitende Person(!), also die Schulleitung.


    Die Schulkonferenz hat eine begrenzte Menge an Entscheidungskompetenz gem. §65 SchulG:

    1. Schulprogramm (§ 3 Absatz 2),
    2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 3),
    3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Absatz 3, § 5, § 9 Absatz 3),
    4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Absatz 2),
    5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Absatz 1),
    6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),
    7. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
    8. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Absatz 2 und 3),
    9. Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2),
    10. Anträge der Schule zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie erweiterter Selbstständigkeit (§ 25 Absatz 3 und 5),
    11. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Absatz 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
    12. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
    13. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Absatz 5),
    14. Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch (§ 42 Absatz 6),
    15. Information und Beratung (§ 44),
    16. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Absatz 4),
    17. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Absatz 2),
    18. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Absatz 1),
    19. Schulhaushalt (§ 59 Absatz 9),
    20. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Absatz 1 und 2),
    21. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Absatz 6 und § 64 Absatz 5),
    22. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Absatz 1 und 2),
    23. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
    24. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
    25. Erlass einer Schulordnung,
    26. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Absatz 5),
    27. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Absatz 1),
    28. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Absatz 8).


    dazu gehört nicht die schulinternen Vorgaben zum Gendern.


    Das einzige was gilt, der Erlass vom 24. März 1993 "Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache" (MBl. NRW. S. 780/SMBl. NRW. 20020).

    Es gibt in NRW (noch) keine verbindlichen Vorgaben.

    Jede Behörde entscheidet für sich selbst.


    Am sinnvollsten ist es, mit einem Doppelpunkt zu gendern, damit Screenreader den Text vorlesen können.

    Wir würden doch kein "inklusives" Gendern [mit Sternchen] wollen, das andere Menschen [eingeschränkte Sehkraft] benachteiligt!

    Welche Lektüren man behandelt wird in der Regel in der Fachschaft besprochen bzw. festgelegt.


    Alle Unterrichtsinhalte können triggern, ob gerechtfertigt oder nicht.

    Als Lehrer muss ich dafür sorgen, dass man die Situation deeskaliert, falls notwendig, und einen neutralen Einblick in das Problem vermitteln.

    Wenn du es jetzt schon schwierig findest ein berufsbegleitendes Studium finanziell zu stemmen angesichts deiner wachsenden Familie, dann schau dir mal an, was du mit E9b netto erhalten würdest verglichen mit dem, was du jetzt verdienst- dauerhaft, ohne Option auf Aufstieg, da du ja nur die PE hättest.

    Als Beispiel mit 2 Kinder und 8 Jahre Erfahrung:


    E10 mit 2 Kinder (Stk. 4) --> 2540

    A13 mit 2 Kinder (Stk. 4) --> 4139 (abzgl. PKV)


    Gleicher Job.


    E10, weil nach TV-EngtO-L würde A12->A12 E9b->E10 zur Folge haben.

    Durchaus. Die Frage ist nur: Möchte man einen Job machen um viel Geld zu verdienen oder einen,
    in welchem man sinnstiftendes macht, was einem zudem gefällt?

    Ich würde auch nichts anderes sein wollen als Lehrer. Ich verstehe es schon.

    Ich verstehe es auch als ehemaliger Seiteneinsteiger, der sich von E12 (PE) auf E13 (OBAS) auf A13 auf A14 hochgearbeitet hat.


    Es wird (beispielsweise!) an der Gesamtschule Kolleg:innen geben, die ohne Schulleitung zu sein, folgende Gehälter verdienen:

    E9b, E10, E11, A12, A13 und A14


    Die Gehaltspanne ist riesig.


    Es gibt für Seiteneinsteiger ohne Lehramt (PE) gar keine Beförderungsmöglichkeiten.

    Man kann nicht aufsteigen ... das Gehalt ist in Stein gemeißelt. Das war's.


    Wenn du damit zufrieden bist: bitte.

    Ich möchte nur, dass es klar ist, worauf man sich einlässt.

    Denn, wie gesagt, heißt es aus offizieller Quelle dass das geht.

    Bitte merken: in der Regel = meistens, fast immer.


    Gemäß 2.3.4 des jetzigen Lehrereinstellungserlasses ist diese Aussage richtig.

    Sie greift gilt nur für die Sek I Schulen. Ein späterer Wechsel zum BK wäre nicht möglich.


    Diese Möglichkeit gibt es erst seit diesem Schuljahr, so dass keine Aussagen möglich sind.

    Es hat diese Möglichkeit vor 22 Jahren gegeben, damals die "Basisqualifizierung", an Sek I Schulen.


    Ein freundlicher Hinweis meinerseits: TV-L 9b für den Job eines Lehrers an einer Sek I Schule? Never!

    Als Fachinformatiker hat man deutlich bessere Chancen und Möglichkeiten.

    10 A15er!


    Der Stellenkegel für das Kapitel am Gym und BK beträgt nominal:


    65% A14

    21% A15


    Es ist aber so, dass einige Stellen wegen Fachleitungen bei der Bez.-Reg. (z.B. Lehrerfortbildung) oder sonstiges nicht in der Schule sind.

    Ebenfalls sind diese Zahlen die maximale Grenze: nur weil eine Stelle da sein müsste, heißt lange nicht, dass es sie im Haushaltsplan gibt!

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