Dazu müssen wir uns nun noch zu 7 Nachmittagsbereitschaften eintragen
In der Woche?(!) Im Monat? Im Quartal?
Dauerhafte Präsenzpflicht währenddessen oder wird man nach der Mittagspause entlassen, wenn nichts ist?
Dazu müssen wir uns nun noch zu 7 Nachmittagsbereitschaften eintragen
In der Woche?(!) Im Monat? Im Quartal?
Dauerhafte Präsenzpflicht währenddessen oder wird man nach der Mittagspause entlassen, wenn nichts ist?
Ich erinnere mich vor 10 Jahren oder so gab es ein ähnliches Problem an einem BK.
Hier ist das Gerichtsurteil dazu:
Die Prüfung ist bei meiner Bezirksregierung subtil unterschiedlich.
Es ist doch einheitlich in den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte geregelt.
Die Prüfungsbestandteile sind je nach Posten anders.
ich würde mich der Einschätzung anschließen, dass da ggf. noch einmal eine Revision notwendig sein dürfte
Nicht ggfs. sondern ist. Es ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich um ein anderes statusrechtliches Amt handelt.
Beispiel: Am Gymnasium könnte der Oberstufenkoordinator damit beauftragt werden, stattdessen die Mittelstufenkoordination zu machen. Dann könnte man (in der Theorie) die Oberstufenkoordination neu ausschreiben. Da die Änderung der Funktion nichts am statusrechtlichen Amt ändert, sondern nur schulintern geändert wird, ist das kein Problem.
Bei der Änderung des statusrechtlichen Amts muss ausgeschrieben werden.
befristete kommissarische Fachleitung gefunden, aber nicht im Stella-Portal, sondern auf Seiten der Bezirksregierung
Beauftragungen werden selten ausgeschrieben, weil die Fachleiter im ZfsL den schwankenden Bedarf auffangen.
Sollte es aber einen kurzfristigen abzudeckenden Bedarf geben, ohne dass die Fachleiter im Haus das abdecken können und ohne freie Stelle, dann beauftragt man eine Person mit einer Fachleitung.
So wird die Person nicht befördert und kann keine laufbahnrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Ja.
A14+Z ist statusrechtlich ein anderes Amt, da das Amt mit einer Zulage versehen ist.
GdB
GdB: Grad der Behinderung.
Ab einem Grad von 50 ist man schwerbehindert --> vulgo (fälschlicherweise) 50%.
Mit einem Grad von 30 bis 40 kann man gleichgestellt werden, wobei es als Beamter deutlich schwieriger ist.
Natürlich kann man den Schulrat selber kontaktieren und Sachen besprechen.
Es gibt allerdings Sachen, die erst über den Schreibtisch des Schulleiters müssen: Was möchtest du denn konkret mit dem Schulrat besprechen?
Ich kann diese Verantwortung, in Konstellation mit den nicht unproblematischen restlichen SuS, kaum übernehmen.
Unser Berater, bzw Sozialpädagoge für geflüchtete Kinder, sieht das anders. Der kommt aber auch nicht mit und übernimmt nicht die Verantwortung.
Fehler 1: "kaum". Das richtige Wort ist nicht.
Fehler 2: Auf Sozialpädagogen hören.
Es gibt einfach eine Lösung --> nicht fahren.
Schulleitung will, dass du es machst? Schriftlich remonstrieren.
Widerspricht sie --> die nächsthöhere Ebene einschalten.
Sowas darf man nicht mit sich machen lassen. Ebenfalls das Philosophieren darüber, welche Lösungswege es gäbe.
Die Einladungen gingen über Whatsapp
Hoffentlich bist du nicht in derselben Gruppe oder über WhatsApp in Kontakt mit den Eltern.
Das wäre ein datenschutzrechtlicher Verstoß.
Wenn der Threadersteller im gehobenen Dienst, sprich Sek I Laufbahn, ist, dann sind es 6,5.
Hoeherer Dienst 7.
Das dürfte so passen.
kann deine Interpretation da nicht drin wiederfinden.
Welche Interpretation? Diese?
§ 25 LBG NRW – Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
Eine Versetzung ist eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Daher gilt die Beförderung als Voraussetzung.
Die Fünf-Jahres Frist beginnt sodann ab dem ersten Antrag nach Annahme der Beförderung.
Vgl. Versetzungserlass: § 3. Abs 3. Punkt 1
Eine Beförderung gilt als Versetzung und somit beginnt die 5-Jahres Frist neu.
NRW:
Schulrat: untere Schulaufsichtsbehörde (GS/HS/FÖ)
Dezernent: obere Schulaufsichtsbehörde (RS/GE/GY/BK)
Natürlich ist es möglich. Es spricht formell nichts dagegen.
Allerdings ist immer die Frage, ob es sich finanziell lohnt
Wann war deine Urkunde da? So kann sich der Threadersteller etwas vorstellen.
1. Direkt die Rechnung bezahlen. Der Arzt hat unabhängig deiner privaten Situation einen Anspruch auf sein Honorar.
2. Die Ärzte sind nicht für deine Verträge oder Beihilfe zuständig.
Bei mir:
Größere Summen (>1500€): erst Kostenvoranschlag bei der PKV sowie Beihilfe einreichen. Ggfs. Widersprechen.
Kleinere Summen: Widersprechen, wenn es mir nicht passt. Es steht doch im Beihilfebescheid, was nicht übernommen wurde und weshalb. Dann schaue ich in die BVO nach und überlege es mir.
und? Geld da?
In NRW wird auch wenig programmiert. Es stehen die algorithmischen Fähigkeiten im Vordergrund.
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