Beiträge von undichbinweg

    §8 NVO ist doch eindeutig ...


    (5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.


    (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.


    Solange die Voraussetzungen der Schulbesuchsverordnung §2 (2) "Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen."


    wird es eine Amtszulage (grunsätzlich ruhegehaltsfähig, unwiderruflich) oder eine Stellenzulage (nur wenn per Gesetz bestimmt ruhegehaltsfähig, widerruflich) werden?

    Was ist überhaupt die Frage? Was wird was?!

    Alle Infos dazu sind schon öffentlich...



    Die Zulage zur Differenz zu A13, die bereits zum 01.11.2022 wirksam wurde, ist ruhegehaltfähig:


    1. im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 115,00 Euro monatlich,

    2. im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 230,00 Euro monatlich,

    3. im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 345,00 Euro monatlich und

    4. im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 460,00 Euro monatlich.


    Ebenfalls ist schon in der Gesetzesvorlage zu sehen, dass alle Sek I Kollegen ab 01. August 2026 in A13 L2.1 (ehemals gD) sind.



    Also was ist das Problem?

    als Lehrkraft selbst die grundlegenden Verordnungen und Erlasse zu kennen.

    Ich habe im Laufe meiner Jahre einiges an Klopper von Kollegen mitbekommen:


    1. Die Oberstufenthemen bekommt man vom Fachvorsitz mitgeteilt (Ergo: Man muss selber nicht bei der Standsardsicherung nachschauen und bis dahin unterrichte ich nach den Vorgaben von 2012)

    2. "Ich schaffe Lektion 5/6/7 nicht" --> Dass ein Lehrplan und nicht ein Lehrwerk gilt, das verstehen einige nicht.

    3. Man hat mir gesagt, dass ... --> wo ist das nachzulesen?


    Ich finde es erschreckend, dass man sich nicht mit den Vorgaben auseinander setzt!

    Ich sehe die Forderungen von ihrer Gemeinschaft sowie die von Fiel ganz kritisch.


    1. Laufbahnwechsel vor Neueinstellung --> Gerne! Dafür muss aber ein Kollege ggfs. auch in A12 eingestellt werden, damit der Stellenkegel eingehalten wird. Sozialismus pur. Jeder Kollege ist gleicher als der andere.

    2. Überleitung aller Betroffenen. Nein.

    3. Kein Auschluß bei bezirksübergreifenden Beförderungsstellen --> doch. Das hat gute Gründe!

    4. Das Verwaltungsgericht Köln ausführlich dargelegt hat, weshalb es nicht möglich ist, sich als A12er auf eine A14 Stelle zu bewerben.


    Dadurch, dass alle bis 2026 in A13/E13 übergeleitet werden, erübrigen sich Punkte 1, 3 und 4.

    Woran liegt das denn vermutlich?

    1. Eine rheinische Bezirksregierung hat einen erheblichen Personalmangel und aufgrund dessen läuft es sehr langsam.


    2. Besagte rheinische Bezirksregierung hat die Besetzung der 2020 ausgeschriebenen Stellen ausgesetzt, während die anderen vier Bez.-Regs. in NRW weiter befördert hatten. Es wurde sogar im Landtag angesprochen! (https://www.landtag.nrw.de/por…v/Dokument/MMV17-4516.pdf)

    Erst September 2021 wurde mit der Besetzung der Stellen des Jahres 2020 begonnen. Dann kommen aber auch noch die Stellen der Schuljahren 2021 & 2022 dazu. Daher kam es dieses Jahr in besagter Bezirk zu einer doppelten Ausschreibung. Allein über 400 A14-Stellen an den Gymnasien. BK, HS RS, Gesamtschule und ggfs. Grundschule müssen natürlich dazu noch addiert werden: Die Anzahl ist mir unbekannt. Das ist schon eine Menge abzuarbeiten. Die Stellen aus 2020 mussten natürlich VOR den anderen Stellen abgearbeitet werden.


    3. Dann gab es noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht der gleichnamigen Bezirksregierung. A12er an Gesamtschulen oder Realschulen mit Sek II Befähigung haben sich auf A14 Stellen beworben. Bisher war es so, dass diese Kollegen erst nach A13 dann nach A14 befördert würden.

    Das VG hat dies allerdings mit einem Hinweis auf das Sprungverbot untersagt. So mussten laufende Verfahren unterbrochen werden und alle Betroffenen angeschrieben werden.


    4. Dann gibt es die Fälle, wo Kollegen sich überall bewerben und hoffen auf eine Stelle.

    D.h. vor diesem Datum passiert gar nix?

    Meine Schulleitung meinte es hätte keine Frist gegeben, zu der die Beurteilung vorliegen muss.

    Alle Beförderungsstellen eines Bezirks werden gleichzeitig ausgeschrieben.

    Die Ausschreibungen der Beförderungsstellen haben das gleiche Enddatum.


    Dann werden die Schulen darum gebeten, für Person(en) X, (Y & Z) eine dienstliche Beurteilung, ggfs. bis Datum X zu erstellen.

    Bis zu diesem Datum muss die dienstliche Beurteilung bei der Bez.-Reg. vorliegen.


    Dann wird das Besetzungsverfahren durchgeführt und alles abgearbeitet.

    nein, das stimmt so nicht.

    Wohl.


    Die Zahl der Beförderungsämter ist in der Laufbahngruppe 2.1 (A12) beschränkt

    Ja, 40% aller Sek I Stellen. Dann ist man A13 und kann sich auf A14 Stellen bewerben, auch an anderen Schulformen.


    Und bei vielen Beförderungsstellen sind Lehrkräfte der Laufbahngruppe 2.1 explizit ausgeschlossen.

    Ich habe in Düsseldorf/Köln nie gesehen, dass das so ist. Auch an Gymnasien.

    Vielleicht sind die Kollegen in Westfalen nicht so pragmatisch.


    https://pr-gesamtschule-koeln.…FS/pr-info/pr-info228.pdf

    Ganz netto Infos zum Laufbahnwechsel bzw. Beförderungen.

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