Das stimmt natürlich nicht Fossi, wäre ja auch wenig praktikabel (dann könnte ein tarifbeschäftigter Lehrer ja z.B. als Strichjunge arbeiten, bis es zur Arbeitsgerichtsverhandlung kommt - um mal Deine Falschinformation hier ins Absurde zuzuspitzen - okay, dann gäbe es noch andere Kündigungsgründe. Realistischer: verkauft Schreibwaren vor Schulbeginn im Kiosk gegenüber der Schule)
Beiträge von wossen
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Wenn die Nebentätigkeit dann untersagt wird, muss der Tarifbeschäftigte vor das Arbeitsgericht gehen, der Beamte vor das Verwaltungsgericht....
Natürlich muss das da dann jeweils bei Beamten als auch bei Angestellten begründet werden...
Es kommt echt so ziemlich auf das selbe raus...(auch wenn du es nicht wahrnehmen willst)
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Also das sind meine Infos in NRW:
Bei Kurzarbeit würde sich dieser Arbeitszeitrahmen reduzieren. Eine solche Reduzierung ist aber für Lehrkräfte der öffentlichen Schulen aktuell nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen.“
Aus einer Mail an die Ersatzschulen
Es ist sehr interessant, dass die nicht schreiben: "ist rechtlich momentan aufgrund des TVLs nicht möglich" - sondern nur "ist aktuell (sic!!!) nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen"
Das ist ein sehr gewichtiger Unterschied!
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Och, da denkt man anders drüber, wenn man die DDR erlebt hat...Da wäre so ein Einsatz zum Spargelstechen jetzt eine Selbstverständlichkeit gewesen...
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Amtsunangemessene Beschäftigung - wird bei Beamten auch morgen nicht möglich sein.
Ist jetzt die Frage, ob sowas zeitweilig durch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht bei Tarifbeschäftigten möglich ist oder es einer Änderungskündigung bedarf (falls das alles nicht morgen außer Kraft gesetzt wird)
Okay, wenn man die Schüler nur anleitet, sollte das für beide Statusgruppen problemlos gehen
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Da die beste Zeit zum Spargelstechen der frühe Morgen ist, wird das nach der Anzeige der Nebentätigkeit hochwahrscheinlich vom Arbeitgeber
untersagt....
(Ps. mit der leichteren Nebentätigkeit bei Angestellten ist übrigens auch so ein Mythos: FAKTISCH müssen Tarifbeschäftigte mit der Anzeige der Nebentätigkeit bei Arbeitsaufnahme diese 'genehmigen' lassen - Beamte schon vor der Aufnahme. Ist real 'gehupft wie gesprungen')
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Ab morgen soll das Sozialgesetzbuch in weiten Teilen einfach durch einen Erlass des zuständigen Ministers geändert werden können...(weiß wer etwas genaueres?) - damit werden die rechtlichen Schwierigkeiten zur Umsetzung des Threadthemas beseitigt (Beamtenrecht scheint nicht von dem Gesetzespaket betroffen zu sein, das morgen verabschiedet wird)
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Klar ist das im Moment wahrscheinlich rechtlich nicht möglich (u.a.weil im Tarifvertrag eine entsprechende Klausel noch nicht enthalten ist, ersatzweise reicht wohl auch eine Modifikation des Kurzarbeitsrechts), deshalb will (zumindest) die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeben ja das Recht ändern, haben sich aber am Wochenende offensichtlich noch nicht durchgesetzt (oder halt Tarifvertrag ändern, das geht in Stundenfrist)
Bei der momentanen Entwicklung kann das morgen schon anders aussehen
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Susannea schreibt
Zitatda hat z.B. schon die GEW sich zu geäußert...
Interessant, hast du da einen Link? (das könnte z.B. ein Hinweis darauf sen, dass die Diskussion schon die Länderebene erreicht hat)
Wie man übrigens an der Entgeltordnung gesehen hat, könnte reichen, wenn der Beamtenbund zustimmt (oder halt Gesetzesänderung bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld, wie sie die VKA gefordert hat)
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Die Arbeits- und Besoldungsverhältnisse von Beamten sind insofern viel, viel sicherer als das Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung unterliegen (und die Maßstäbe da sind erfahrungsgemäß sehr, sehr hoch). Kurzarbeit ist bei Beamten nicht möglich (da müsste man schon das Grundgesetz ändern - das würde an die Grundsäulen des Beamtenrechts gehen). Dem verlinkten Artikel kann man ja auch (indirekt) entnehmen, dass die von Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geforderten Maßnahmen ausschließlich Tarifbeschäftigte treffen würden.
Bei Tarifbeschäftigten reichen einfache Vereinbarungen der Tarifparteien (wobei die Interessenverbände bekanntlich stark beamtengeprägt sind) - alternativ wären Gesetzesänderungen in Richtung der Ermöglichung von Kurzarbeit auch im ÖD sicherlich rechtlich unproblematisch (ist einfach eine Anpassung an andere privatrechtliche Verhältnisse), deshalb versucht die VKA ja auch diesen Weg einzuschlagen (falls überhaupt eine Gesetzesänderung der Kurzarbeiterregelungen notwendig wäre)
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Die Rechtsauffassung des Deutschen Beamtenbundes ist anscheinend, dass Kurzarbeit im Bereich des ÖDs nicht (oder nur unter engen Voraussetzungen) möglich ist:
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/k/kurzarbeit.html
Ich zumindest weiß natürlich nicht, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist. Zudem könnten ja ohne weiteres die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden (auf diese dringt die VKA offensichtlich) - oder (einfacher) die Tarifparteien einigen sich durch Ergänzungen im Tarifvertrag explizit auf das Einräumen dieser Möglichkeit (das ist jederzeit möglich)
Wenn das im Bereich der Kommunen KÄME, würden die Länder sicher folgen.
Susannea: Nuja, den 'Schulbetrieb' könnte man gegenwärtig sicherlich auch nur mit Beamten aufrechterhalten (und jetzt komm bitte nicht mit deiner Verallgemeinerung der Ausnahmesituation in Berlin auf die ganze BRD)
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Interessant finde ich die Bestrebungen des Verbandes der Arbeitgeber der Kommunen, Tarifangestellte auf Kurzarbeit und Kurzarbeitsgeld zu setzen.
https://www.haufe.de/oeffentli…en-dienst_144_512220.htmlBei einem längeren Andauern des Schulausfalls werden die Länder sicherlich auch (und grad) für angestellte Lehrer solche Überlegungen anstellen, egal ob diese unbefristet oder befristet angestellt sind.
Ps. Beamte sind natürlich nicht betroffen, da gibt es keinerlei Möglichkeiten der Besoldungskürzung.
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Darf ich mal die neugierige Frage stellen, was passiert, wenn man nicht besteht?
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Ich kenne es eigentlich auch nur so (an allen 5 Schulen, wo ich bislang war), dass nach Zeugnisausgabe noch eine allgemeine Dienstbesprechung war (als Ersatz für den turnusmäßigen Termin am Nachmittag). Da konnten dann auch noch kurz etwaige Schwierigkeiten bei der Zeugnisausteilung geklärt werden, aber auch allgemeine Dinge besprochen werden
Ist aber offensichtlich nicht überall so.....aber ist ja eigentlich naheliegend
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Falls du verbeamtet bist, solltest du unabhängig davon unbedingt beachten, die Nebentätigkeit genehmigen zu lassen.
Anzeigepflichtig sind die auch für Tarifbeschäftigte - und können dann auch (wie bei Beamten) untersagt werden
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Nur mal so nebenbei - dein Weigerungsvorhaben wirkt auf jemanden, der mit Religionsunterricht nix zu tun hat, auf den ersten Blick befremdlich (du sollst ja nicht evangelischen Ru geben !), zumindest erklärungsbedürftig (vor allem, wenn kaum katholische SuS da sind). Falls Du generell keinen Religionsunterricht geben möchtest, sieht die Sache natürlich anders aus.
Ist nur eine Außenperspektive, die ich aber bei einem weiteren Vorgehen berücksichtigen würde.
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"Gleich behandelt" würde ich das aber nicht nennen angesichts des komplizierten und sehr aufwändigen Verfahrens, einen Beamten auf Probe loszuwerden...(und wir reden hier über Leute mit gleicher Qualifikation, nur unterschiedlichem Beschäftigungsstatus) - da kommt dann erst noch Schulwechsel, Einschaltung der Bezirksregierung, jahrelanges Warten auf 'Besserung' usw-. Beim Tarifbeschäftigten scheint einfach ein vom Schulleiter verfasster und unterschriebener 'Wisch' auszureichen, um ihn lebenslang, trotz 2. Stex.; vom Lehramt auszuschließen.
Innerhalb der Probezeit kann ja auch übrigens schon nach sehr kurzer Zeit bedeuten...
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Für Niedersachsen z.B. heisst es im Merktbaltt, dass keine Bewerber eingestellt werden, die
"bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden".Das scheint auch für Tarifbeschäftigte mit 2. Staatsexamen zu gelten.
Das ist ja eisenhart, dann kann ein Schulleiter allein also während der ersten 6 Monate das erworbene 2. Staatsexamen zur Makulatur machen (die ganzen Schutzmechanismen aus dem Beamtenverhältnis greifen natürlich nicht)
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Um das Urteil einschätzen zu können, wäre aber noch wichtig zu wissen, ob das unstrittig kinderpornografische Darstellungen waren (da gibt es durchaus Grenzgebiete). Geht weder aus dem Artikel noch aus dem verlinkten Urteil (noch ohne Begründung) hervor.
Ist jetzt nur ein Ansatz, um vll. die vorangehenden anderslautenden Urteile der Vorinstanzen erklären zu können...
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Ohne 2. Staatsexamen gibt es nur einen (etwas) verzögerten Stufenaufstieg im Lehrerbereich.
Da die Anrechnungszeiten ohne abgeschlossenes Referendariat meistens erheblich günstiger behandelt werden, als mit Referendariat (da gibt es prinzipiell nur 1/2 Jahr auf Stufe 1 nach dem Ref.) sind aber die Lehrer ohne 2. Stex häufig besser gestellt...
Zusätzlich vom Verdienstausfall her gesehen, ist es dann völlig irrational ein 2. Stex als TB zu machen (da schlägt der eiserne Grundsatz des TVLs, Qualifikation im Tarifbeschäftigtenbereich zu bestrafen, besonders konsequent durch) - okay, aber die allermeisten OBASler streben ja die Beamtenlaufbahn ein...(böse Zungen könnten meinen, dass sie deshalb als Zeit-TBler in Relation zu den vollausgebildeten Tarifbeschäftigten tariflich so gut behandelt werden).
Ps. gilt natürlich nicht nur für OBAS, sondern für alle TBs ohne 2. Stex.
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