Beiträge von Herr Meise

    Hallo Marie007,
    vielleicht helfen dir auch ein paar rechtliche Hintergründe zum Thema.


    Gruß
    Herr Meise
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    Rahmengeschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien, Runderlass des NRW-Schulministeriums v. 19.05.05 (Auszüge):
    § 1 Wahltermin
    in den Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
    in der Schulpflegschaft spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn,
    im Schülerrat spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn.
    § 2 Einladung zur Wahl
    (1) Wer bisher den Vorsitz führte oder dessen Stellvertretung lädt die Mitglieder des Mitwirkungsorgans schriftlich oder in sonst geeigneter Form zur Wahl ein. Wenn das nicht möglich ist lädt zur Wahl ein
    in der Klassenpflegschaft der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin,
    (2) Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.
    § 3 Wahlleitung
    (1) Wer zur Wahl eines Mitwirkungsorgans eingeladen hat, leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach leitet die Person die übrigen Wahlen.
    (2) Wenn der Einladende sich selbst zur Wahl stellt oder zur Wahl vorgeschlagen wird, benennt das Mitwirkungsorgan eines seiner Mitglieder zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.
    § 4 Wählbarkeit abwesender Mitglieder
    Neben den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sind auch abwesende wählbar, wenn sie sich zuvor verbindlich zur Kandidatur bereit erklärt haben.
    § 5 Niederschrift, Stimmzettel
    (1) Das Wahlergebnis wird in die Niederschrift (§ 63 Abs. 4 Satz 5 SchG) aufgenommen.
    (2) Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (§ 64 Abs. 4 SchG) aufbewahrt.


    Wahlordnung (Empfehlung), Runderlass des NRW-Schulministeriums v. 19.05.05
    § 1 Einberufung
    (1) Die oder der Vorsitzende beruft das Gremium schriftlich oder in sonst geeigneter Form ein und fügt die Tagesordnung bei. Zu den Sitzungen der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.
    (2) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium unverzüglich ein, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Dem Antrag soll ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
    (3) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst Mitglied des Mitwirkungsgremiums, wird sie oder er über den Sitzungstermin und die Tagesordnung unterrichtet.
    § 2 Tagesordnung
    (1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie enthält alle Anträge, die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis zum Versand der Einladungen gestellt haben.
    (2) Während der Sitzung kann das Gremium die Tagesordnung nur durch Mehrheitsbeschluss erweitern. Wird dafür keine Mehrheit erreicht, wird der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung behandelt.
    § 3 Sitzungsverlauf
    (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde.
    (2) Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.
    § 4 Abstimmungen
    (1) Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Für Wahlen ist § 64 Abs. 1 SchulG verbindlich (=geheime Wahl des Vorsitzenden + Stellv.).
    (2) Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt (Widerspruch zu § 63 IV SchulG: Stimme des Vorsitzenden gibt dann den Ausschlag).
    (3) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt.
    (4) Mitglieder dürfen nicht an Abstimmungen über Gegenstände teilnehmen, an denen sie persönlich beteiligt sind.
    § 5 Niederschrift
    (1) Eine Protokollführerin oder ein Protokollführer führt die Sitzungsniederschrift. Sie oder er und die oder der Vorsitzende unterzeichnen die Niederschrift. (vgl. auch § 63 IV SchulG)
    (2) Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum:
    a. die Tagesordnung,
    b. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
    c. die Anträge,
    d. den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweilige Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Abs. 4 SchulG verbindlich,
    e. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.
    (3) Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.
    (4) Die Schule hält die Niederschriften für die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums zur Einsichtnahme bereit. Das Mitwirkungsgremium beschließt, ob die Niederschriften an die Mitglieder verteilt werden.


    SchulG § 63 V:
    Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.


    Lies auch § 73 SchulG

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