Hallo, die rechtlichen Vorgaben kennst du wie es scheint bereits. Falls nicht, unten findest du sie nochmal für NRW. Der schriftliche Teil der NP ist eine Klausur zu EINEM Thema, das behandelt wurde. Cartoon würde ich nur dann verwenden, wenn es als Klausurformat bekannt ist und trainiert wurde.
Im zweiten Prüfungsteil gehst du auf weitere Unterrichtsinhalte ein, z.B. OUTLINE THE PLOT OF THE SHORT STORY … ANALYSE THE RELATIONSHIP BETWEEN THE TWO MAIN CHARACTERS. DISCUSS IF… SUM UP THE CONTENT OF THE ARTICLE WE READ ABOUT…
Denk bei der Planung des 2. Prüfungsteils daran Operatoren zu verwenden und die drei Anforderungsbereiche zu berücksichtigen.
Blättere mal deine Unterlagen durch und prüfe, was du mit den SuS gemacht hast. Vielleicht finden sich interessante Aufgabenstellungen in den Lehrwerken, die du noch nicht mit den S gemacht hast.
Die Prüfung selber ist kein Hexenwerk und sollte sich an den zu erlangenden Kompetenzen in der EF orientieren. Viel Erfolg!
https://bass.schul-welt.de/9607.htm#13-32nr3.1p10 Nachprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einführungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt.
(3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.
(4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss (Absatz 3) vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.
(5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Einführungsphase.
(6) Für das Verfahren bei Versäumnis der Prüfung gilt § 23, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 24 entsprechend.
(7) Nicht versetzte abgehende Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Einführungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.
(8) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 40 Absatz 3.