Zunächst einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. In dieser Frage scheint es ja selbst innerhalb der einzelnen Bundesländer keinerlei einheitliche Regelung zu geben. Wenn ich es richtig sehe, reicht die Spanne für den Beginn des Betriebsausfluges von der 4. bis zur 6. Stunde bzw. nach Schulschluss, in BaWü kann man sogar den ganzen Tag fahren.
Immerhin: Es werden offenbar in der Regel Betriebsausflüge durchgeführt (immer noch oder auch schon wieder). Das war bei uns bis vor einigen Jahren auch so, endete aber mit dem neuen Schulgesetz. Laut Schulleitung dürfte nunmehr u.a. wegen irgendwelcher Betriebsausflüge kein Unterricht mehr ausfallen. Wenn dem Kollegium so sehr daran gelegen sei, könnte es ja in der Freizeit fahren - wurde nicht ohne Häme ergänzt. Die ADO gelte auch nicht mehr und deshalb müsse die Schulleitung im Grunde alles selber entscheiden... . Für uns Mitglieder des Lehrerrates stellte sich seitdem eben auch diese Frage:
Mikael schrieb:
Zitat
hmmm... wir sind ja doch beim öffentlichen Dienst... warum dann eigentlich am Freitag nach Dienstschluss in der Freizeit...
Unsere Schulleitung beantwortete eine solche Frage mit dem Hinweis auf die Besonderheiten der Schule. Die Schulaufsicht dürfe im übrigen alles (verbieten), und zwar ohne Begründung. Die Drohkulisse wurde dementsprechend aufgebaut: Zwei Schulen mussten wegen eines unbotmäßig durchgeführten Lehrerausfluges sozusagen "nachsitzen", dh. sowohl Schüler als auch Lehrer mussten an einem unterrichtsfreien Samstag zur Schule kommen, eine dieser Schulen kam aus dem selben Ort. Die genauen Einzelheiten wurden in der lokalen Berichterstattung allerdings seinerzeit nicht erwähnt.
Nach diesem zugegebenermaßen recht langen Anlauf folgender Tipp, insbesondere an KollegInnen, die nicht völlig abgeschlafft an einem Kollegiumsausflug teilnehmen wollen, der eigentlich der Stärkung des kollegialen Miteinanders dienen soll:
In NRW kann eine LK Grundsätze zu allem Möglichen beschließen, natürlich auch zur Durchführung eines Lehrerausfluges. Als Grundsatzbeschluss haben wir als Lehrerrat in einem entsprechenden Antrag u.a. formuliert, dass der Lehrerausflug bereits nach der dritten Stunde beginnen kann. Die konkrete Ausgestaltung wurde in unserem Fall an ein bestimmtes Jahrgangsteam delegiert (mit dem wir natürlich zuvor Rücksprache gehalten hatten) und stand unter dem Vorbehalt einer weiteren Abstimmung.
Nach ihren bisherigen Einlassungen hätte die Schulleitung den (natürlich) einstimmig gefassten Beschluss aus rechtlichen Gründen beanstanden und dementsprechend kassiern müssen. Sie tat es nicht, brachte allerdings als Bedenken vor, dass sie sich daran erinnern könne, dass üblicherweise erst nach der vierten Stunde ein Kollegiumsausflug stattfinden dürfe. Genau das erörterte sie mit dem kurz darauf aus völlig anderen Gründen anwesenden zuständigen Dezernenten. Dieser bestätigte nach ihren Informationen ihre Meinung mit den Worten "das sei üblicherweise so".
"Üblich" ist in dieser Frage wohl nichts, es hängt wohl alles von der Kommunikation zwischen Kollegium, Schulleitung und Schulaufsicht ab. Gut zu wissen.
Tut mir leid, dass es so lang geworden ist.
Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser