ZitatAktenklammer schrieb:
Der Mittelstufenkoordinator sagte, dass der Schüler ja keine Möglichkeit der Nachprüfung hat (wegen Wiederholen)
Die APO SI, § 42 (29 a) sagt aber etwas anderes. Selbstverständlich hat ein Schüler grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Nachprüfung einen Abschluss zu erreichen, auch ein Wiederholer ist davon nicht ausgeschlossen:
ZitatNachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn a) durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden [...]
Bei einem Gymnasiasten wäre der angestrebte Abschluss in diesem Fall der Hauptschulabschluss nach Klasse 9.
Zitatund er bei erneuter Nichtversetzung keinen Schulabschluss habe.
Die Gleichsetzung, erneute Nichtversetzung = kein Schulabschluss, ist in dieser Pauschalität unzutreffend. Vielmehr gelten für den Gymnasialschüler in diesem Fall die Versetzungsanforderungen der Hauptschule. Hat er diese erfüllt, hat er auch einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Wichtig ist hier eine individuelle Einzelfallprüfung:
Zitat§ 38 Hauptschulabschluss (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2)erfüllt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat er nicht nur einen Abschluss, sondern er könnte auch auf einer Hauptschule in die 10. Klasse übergehen. Kommt natürlich darauf an, wie schlecht die Leistungen des Schülers aktuell sind.
Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser