Beiträge von Anton Reiser

    Leitfaden für den christlichen Dschihad gegen unchristliches Tun:
    Erster Schritt: Die Ungläubigen marginalisieren:

    Zitat

    Claudius schrieb:
    Ich verstehe das ganze Theater um eine sehr seltene sexuelle Orientierung - laut Umfragen bezeichnen sich in verschiedenen westlichen Ländern zwischen 0,5 und 1,5 Prozent der Bevölkerung aus homosexuell - [offensichtlich nicht Zutreffendes entfernt] auch in keiner Weise.


    Zweiter Schritt: Totschweigen

    Zitat

    Eine Thematisierung im Unterricht halte ich für völlig sinnlos und unbegründet, insbesondere eine alle Fächer durchdringende Doktrin im BIldungsplan.


    Dritter Schritt: Brechung der "Toleranz-Knechtschaft" ( wichtig für [angebliche]Lehrer!)

    Zitat

    Da Vinci weinte:
    Auf der einen Seite muss man für alle abnorme Lebensformen Toleranz zeigen [...]


    Vierter Schritt?
    In der Vergangenheit beliebt: Pogrome - sind doch eh alles bloß Minderheiten, kräht kein Hahn nach.... Nach dem Totschweigen nun selbst eine, nunja in diesem Sinne, wie soll man sagen, eine übertoitlich toitliche Rhetorik anschlagen, ist nicht mehr zeitgemäß. Heutzutage führt man als Toleranzresistenter eine Diskussion, aber eine richtige:

    Zitat

    Und vorallem sollte es dann eine offene Diskussion und Austausch von Argumenten Pro und Contra sein [...]


    Jawoll, die Hand, äh die Hände gehen zum Himmel, da knallen die Hacken zusammen. Den Beleg, dass man zu einem solchen Austausch überhaupt willens und in der Lage ist, hat man zwar hier in keiner Weise erbracht, aber man weiß natürlich was definitiv nicht geschehen darf:

    Zitat

    [...] keine einseitige Beeinflussung der Schüler, um alle "auf Linie" zu trimmen.


    Neeein, auf keinen Fall so etwas wie eine Auseinandersetzung mit staatlichen Vorgaben wie einem Bildungsplan oder dem Grundgesetz oder wirklichen Fakten, igitigitt, muss man ja auch Verständnis für haben, denn:

    Zitat

    Meine Güte, dieses permanente Gutmenschengerede ist ja unerträglich.[...]


    Also, Da Vinci und Claudius allein zu Haus, i.E. im Klassenzimmer (lehrerinbw kocht Kaffee), sicher keine Komödie, denn sie beschäftigen sich u.a. mit der Frage:

    Zitat

    [...]ob homosexuelle Paare fremde Kinder adoptieren dürfen sollten oder nicht.


    Wenn man die geltende Rechtslage zu Beginn einer solchen Diskussion erläutern sollte, wäre die Luft aus solch einer Diskussion sicherlich schnell raus: Ein Homosexueller darf ein Kind adoptieren. Lebt er später in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, darf auch der Partner dieses Kind adoptieren. Ergo: Es dürfte bereits zahlreiche homosexuelle Lebenspartnerschaften geben, die ein gemeinsames Kind haben - und das wäre die entscheidende Frage für Schüler. Gut so, trotz der (noch) bestehenden Umwege.


    Zumindest Claudius dürfte das auch wissen. Wieso habe ich habe nach den gelesenen Beiträgen deshalb den Eindruck, dass die geforderte "offene Diskussion" ausschließlich als Plattform für die kruden Ideen pädagogisch ungeeigneter Pädagogen gelten soll, die bar jeden Empfindens einer selbstverantwortlichen Moral sich mit höchstsensiblen Fragen von Schülern beschäftigen wollen, um aus der Sicht eines tief ausgegrabenen ideologischen Schützengrabens lediglich eine möglicherweise sehr einseitige Religionslehre zu verbreiten?


    Pogromstimmung vorbereiten? Selbst (unfertiges) Bestehendes zurückdrehen wollen?


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser


    Der Abteilungsleiter hat m.E. rechtswidrig Mehrarbeit für einen Schwerbehinderten angeordnet, denn eine solche Anordnung ist gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich. An der Rechtswidrigkeit ändert auch nicht die Tatsache, dass er für diese Mehrarbeit eine Art "Freizeitausgleich" gewährleistet, indem er die die letzten Stunden des Schultages "abhängt". Die rechtswidrige Anordnung der Mehrarbeit wird durch die Zwangskompensation nicht rechtens. Mehrarbeit bleibt Mehrarbeit.


    Grundsätzlich sind die beschriebenen Anweisungen eines im Auftrag des SL für den Vertretungsplan zuständigen Abteilungsleiters bindend, hält man sie für nicht rechtens, muss man dagegen remonstrieren. Ausführen muss man sie trotzdem.


    Unklugerweise argumentierst du nicht als ein von unzulässiger Mehrarbeit betroffener Schwerbehinderter, sondern in der Art und Weise von Eltern, die sich um den Unterrichtsausfall des eigenen Kindes sorgen. Insofern scheinst du selbst durch die Entscheidung des AL eben auch nicht belastet. Der Unterrichtsausfall der Schüler ist nicht dein Bier.


    Ist das mit der grundlos heimgeschickten Klasse eigentlich ernst gemeint?


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    Elternschreck schrieb:
    Nur mal ne Nachfrage, geehrte Ceceile :


    Was ist jetzt in der Zwischenzeit geschehen ? Hat die o.g. Mutter endlich einen "netten" Brief von Deinem Bruder erhalten ?


    Hoffentlich hat Ceceile nach einem ausführlichen Gespräch mit ihrem Bruder von diesem Brief Abstand genommen. Und hoffentlich hat er ihr das von dir beschriebene Zerrbild eines Anwalts, der "knallharte" Formulierungen auf Lager hat, zurecht gerückt, ebenso wie die Figur des Winkeldavokaten, den man eben nur als A* bezeichnen kann, aber dafür ganz tolle Briefe schreibt.


    Moebius hat aus meiner Sicht keine bagatellisierenden Vorschläge unterbreitet, sondern solche, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt praktikabel, angemessen und zielführend sind, insbesondere wenn man mit der entsprechenden Mutter bislang überhaupt noch nicht gesprochen hat, was ich nebenbei bemerkt schon ziemlich merkwürdig finde. Mag sein, dass man auf einer späteren Eskalationsstufe möglicherweise einen Anwalt einschalten möchte oder muss, jetzt aber wohl kaum.


    Warum ein anwaltliches Schreiben zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings angeblich mehr Angst und Schrecken verbreiten soll als eine schriftliche Mitteilung durch einen Lehrer ist mir darüber hinaus bislang auch noch nicht klar geworden. Aus eigener Erfahrung kann ich das Gegenteil bestätigen, also dass sich auch mein Schreiben unter Schüler- und Elternschaft (in einem weit minder schweren Fall ;-)durchaus herumgesprochen hat, und dabei ging es ganz sicher nicht um irgendwelche Paragrafen.


    Lieber Elternschreck, der von dir geschilderte Sachverhalt, zu dem dein Anwalt angeblich ein fetziges Schreiben aufgesetzt hat, das postwendend zu einem "weinerlichen" Entschuldigungsschreiben durch eine missliebige Mutter geführt haben soll, ist so löchrig wie ein Schweizer Käse. Letztlich soll es wohl darauf hinauslaufen, dass du einen nahezu identischen Sachverhalt bereits erfolgreich durchstanden hast. Wer ´s glaubt...


    Zitat

    Elternschreck schrieb:
    In der Lehrerschaft scheint sich nach meiner Wahrnehmung immer mehr eine Kultur des Fürchtens auszubreiten, wenn es um die Wahrnehmung und Durchsetzung eigener elementarer Rechte geht.


    Dieser Feststellung kann man m.E. tatsächlich nicht so ohne weiteres widersprechen. Es soll tatsächlich Kollegen geben, die Anweisungen ihres Vorgesetzten als Befehle betrachten, die sie auch dann befolgen würden, wenn sie ihre eigene Gesundheit dabei gefährden. Die vage Aussicht auf ein Schmerzensgeld im Erlebensfall lässt sie die tollsten Entbehrungen auf sich nehmen, obwohl sie angeblich durchaus den von dir beschriebenen juristischen Beistand in Anspruch nehmen könnten. Nicht ´mal ihr Recht bzw. ihre Pflicht zur Remonstration nehmen sie wahr. Manche nennen das Duckmäusertum, ich nenne das einfach tragisch. Aber lies selbst:


    Dienststelle/Land bei arbeitsbedingten Krankheiten auf Schmerzendsgeld verklagen ?


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser


    Wieso? Das wäre die logische Konsequenz. Immerhin steht es im freien Ermessen der Lehrkraft, wie sie die Korrekturfrist nutzt. In die individuelle Arbeitsgestaltung außerhalb der Präsenzzeiten (Unterricht, Aufsichten, Konferenzen,...) dürfen SL ja (noch) nicht reinreden.


    Das stimmt grob in Bezug auf die freie Gestaltung der Korrekturfrist, die allerdings höchstens auf drei Wochen begrenzt ist. Korrektur, Benotung, Rückgabe und Besprechung der Klassenarbeit haben aber lesbar innerhalb der Frist von drei Wochen zu erfolgen. Insofern kann eine Klassenarbeit nicht in den Ferien im Sekretariat zum Zwecke der Rückgabe in Form der Abholung durch die Schüler erfolgen. Hierbei wären zählbar nur drei der vier genannten Anforderungen erfüllt.


    Meine Empfehlung: Man sollte sich nicht auf die juristische Auseinandersetzung mit dem SL einlassen, sondern auf seine gesetzliche Verantwortung für den Bildungsauftrag der Schule.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    CKR schrieb:
    Ich zitiere mal zur Antwort auf die Ausgangsfrage:


    "Was ist mit den Ferien? Werden die auf die Zwei- bzw. Drei Wochenfrist angerechnet oder stellen Sie eine 'Auszeit' dar? Selbstverständlich rechnen nur die die Tage, an denen Schule stattfindet, in den Ferien können und sollen die Lehrer sich erholen oder fortbilden; kein Mensch kann verlangen, dass ein Lehrer Klassenarbeiten z.B. mit in die Weihnachtsferien nimmt." (Günther Hoegg (2006) Schulrecht. Weinheim und Basel: Beltz, S. 22)


    Erstens ist das kein Zitat aus der Ausgangsfrage dieses Threads.
    Zweitens erhebt Hoegg nicht den Anspruch, alle länderspezifischen Regelungen in sämtlichen Fragestellungen zu berücksichtigen, er generalisiert also und liefert hier keinen juristischen Kommentar.


    In NRW sieht es halt laut ADO so aus:

    Zitat

    § 14 Urlaub
    (2) […] Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z. B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres.


    Drittens ist dein Beitrag überhaupt keine Antwort auf die gestellte Frage: Dem TE ist ja durchaus bewusst und er betont es ausdrücklich, dass er auch zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben in den Ferien bereit ist.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    kleiner gruener frosch schrieb
    Alterhase Der Hintergrund für diese "Kontrolle" ist eher, dass der Schulleiter kontrollieren will / muss [...]


    Seine Aufgabe ist m.E. wesentlich komplexer als das bloße Kontrollieren von hochqualifizierten Mitarbeitern. Vielmehr hat er sich über deren Tätigkeit zu informieren und ggf. mit ihnen über seine Beobachtungen zu sprechen. Sagt jedenfalls die ADO:

    Zitat

    § 22 Verantwortung für die Bildungsarbeit
    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.


    Vergleichbarkeit, Einheitlichkeit und Herstellung von Transparenz im Sinne der Schüler lagen im geschilderten Fall offenbar aber offenbar überhaupt nicht im Fokus des Interesses, sondern halt lediglich die verspätete Rückgabe der Klassenarbeiten. Hier noch einmal die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 6 APO S I:


    Zitat

    6.1.2 Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.


    Unterstellt man einen Konsens in der Frage, dass die Bestimmung aus der Regelung "Soweit wie möglich" selbstverständlich nicht in der Weise zu verstehen ist, dass hier nach eigenem Gutdünken des Lehrers der genannte Zeitraum ohne einen nachvollziehbaren Grund verlängert werden darf, müsste ein Schulleiter natürlich auch die Gründe erörtern, warum eine Rückgabe innerhalb der genannten Frist eben nicht möglich war. Aber nicht nur das. Gemeinsam sind natürlich auch Überlegungen anzustellen, wie hier künftig für Abhilfe gesorgt werden kann, und zwar auch mit Hilfe des Schulleiters (z.B. Koordinierung der Terminierung der Klassenarbeiten entsprechend ihrer Anzahl und Dauer im Hinblick auf die beteiligten Kollegen, Entlastung bei Korrekturspitzen etc.).


    Ein Ergebnis könnte je nach personeller Besetzung der Schule allerdings auch darin bestehen, dass Schüler tatsächlich länger auf die Rückgabe warten müssen, weil eine richtlinienkonforme Rückgabe im Hinblick auf die zeitliche Vorgabe tatsächlich nicht möglich ist. Das passt dann u.U. aber auch zu der lückenhaften und von den Vorgaben der APO ebenfalls abweichenden Stundentafel und der Nichterteilung bestimmter Fächer, mit der beispielsweise seit Jahren in meiner Schule Unterricht erteilt wird.


    Insofern sind die Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters komplexer und anspruchsvoller als sie der beschriebene SL erfüllt, insbesondere im Bereich Personalführung. Für die bloße Kontrolle eines Laufzettels, auf dem er versäumte Fristen abliest, ist ein Schulleiter sicherlich nicht nötig, mindestens aber überbezahlt.


    Im Übrigen halte ich weder die Totalerhebung sämtlicher Klassenarbeiten einer Schule noch die beschriebene "Zettellösung" mit Angabe lediglich des Themas der Arbeit und des Notendurchschnittes dafür geeignet, pädagogische Ziele im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der gestellten Klassenarbeiten zu erreichen. Inwiefern sich der SL die vorgelegten Klassenarbeiten überhaupt angesehen hat, kann wohl bezweifelt werden. Im Falle einer gut gefüllten Gesamtschule kämen allein in den Kernfächern innerhalb eines kurzen Zeitraumes etwa 500 bis 600 Arbeiten zusammen, die er irgendwie begutachten müsste, plus des beigefügten Anhangs.


    Das macht natürlich kein Schulleiter, insofern stellen die beiden dargestellten Lösungen m.E. lediglich dar, wie man die Verantwortung für die Bildungsarbeit an einer Schule lediglich simulieren kann.


    Etwas OT:
    "Alter Hase" beschreibt m.E. die von ihm vermuteten Vorgaben durch die Bezirksregierung als Ursache für das Schulleiterhandeln durchaus nachvollziehbar, allerdings hat das mit ´Stasi 2.0´ nichts zu tun. Vielmehr habe ich den Eindruck, dass hier noch verwaltungsinterne Vorgaben der Vorgängerregierung wirksam sind, die insbesondere darauf abzielten, dass Schulleiter ihre Dienstvorgesetztenfunktion nachdrücklich wahrnehmen, auch wenn ihnen manche Instrumente hierfür offiziell überhaupt noch nicht übertragen waren. Neben der hier erörterten Problematik von Klassenarbeiten umfassten die Vorgaben auch die Präsenzpflicht in der letzten Ferienwoche der Sommerferien, die Reglementierung jeglicher Veranstaltung, die zu Unterrichtsausfall führen könnte (Elternsprechtag, Betriebsausflug, Fortbildung etc., die Einführung von Bereitschaftsstunden). In all diesen Fragen sind mittlerweile aber durchaus Veränderungen im Sinne von Aufweichungen zu erkennen.


    Eine möglicherweise weitergehende Änderung ist in jüngster Zeit zu beobachten:


    Zu Beginn dieses Schuljahres sollten in NRW eigentlich sämtliche Schulen, die noch keinen Beschluss zur Übertragung der Dienstvorgesetztenfunktion auf den Schulleiter beantragt und dementsprechend selbstständige Schule geworden waren, kraft Gesetz auch ohne einen solchen ausdrücklichen Antrag zu einer selbständigen Schule mutieren. Aus meiner Sicht offenbar weitgehend unbemerkt wurde diese Frist stillschweigend um ein Jahr verlängert, weil sich die Schuleiter/Innen hierzu noch nicht fit genug fühlten, trotz zahlreicher Schulungen. Ein etwa zehnjähriger Schulversuch würde dadurch scheitern. Aus meiner Sicht auch zurecht.


    Mein Tipp: In einem Jahr wird das Projekt "Selbstständige Schule" in NRW endgültig begraben, weil keine Schule mehr einen entsprechenden Antrag stellen wird. Offenbar bestehen seitens der Schulleitungen auch überhaupt keinerlei Ambitionen mehr, einen solchen Status überhaupt zu erhalten. Die wichtigsten Verbände haben darüber hinaus bereits einen entsprechenden Antrag eingereicht, diesen Versuch zu beenden, was zur Folge hat, dass Lehrerräte eben lediglich für u.a. Jubiläen und Geburtstage zuständig sind (bleiben), aber eben nicht für mitwirkungspflichtige oder gar mitbestimmungspflichtige Dinge, die dementsprechend durch die gewählten Personalräte wahrgenommen werden.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Also für interessanter als die Beschreibung der Kuschelpädagogik halte ich eigentlich die Beschäftigung mit typischen Kuschelpädagogen bzw. mit Pädagogen, die das eben nicht sind. Kuschelpädagogen stehen im öffentlichen Ansehen in einer Reihe mit Warmduschern, Rehstreichlern und Beckenrandschwimmern - insofern orientiere ich mich sozusagen an Personen der Zeitgeschichte, weil sich öffentlich wohl niemand der einen oder anderen Seite zuordnen würde. ;)


    Also als Mindestvoraussetzung geht ein Kuschelpädagoge grundsätzlich auf die Bedürfnisse seiner Schüler ein und nimmt sich selbst schonungslos in seiner Rolle als Vorbild wahr, zumindest sieht er seine Rolle auf jeden Fall exemplarisch. Etwa so:
    http://www.gaw-verden.de/schul…9/Bilder/Lehrer-Beruf.JPG


    Natürlich freut er sich darüber, wenn seine Schüler höhere Schulabschlüsse anstreben.


    Der hier gilt irgendwie nicht als Kuschelpädagoge:
    http://answers.bettor.com/imag…n-the-DFB-Pokal-57847.jpg


    Zugegebenermaßen gehört er eher in den Bereich der Erwachsenenbildung und appelliert in seinem Arbeitsbereich ausschließlich an ziemlich teutsche Tugenden wie Leistungsorientierung, Ausdauer, Ordnung, Disziplin, Zielstrebigkeit, Geradlinigkeit, gutes Benehmen sowie Verbindlichkeit (Wo habe ich das nur schon einmal gelesen?). Er gilt als "harter Hund", Spitzname: Quälix.


    Wer diese Tugenden drauf hat, wird später dann (vielleicht) wie er:
    http://www.freiepresse.de/DYNIMG/53/57/3955357_W700.jpg


    Wie der in der Schule war, ist mir nicht bekannt. Ist aber auch egal, wer mit solchen Tugenden ausgestattet ist, kann zumindestens laufen und Tore schießen. Dem oben beschriebenen "harten Hund" sind solche Eigenschaften ebenfalls wichtiger, weshalb er denn gelegentlich seinen jüngeren Anvertrauten vom weiteren Schulbesuch abrät.


    Zwischen diesen beiden Antipoden gibt es sicherlich noch viele Zwischenstufen. Aber die lasse ich einfach mal weg. :P


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo Moebius,


    die Fehlzeitenregelung ist in Niedersachsen durch einen Ausführungserlass zum Schulgesetz geregelt. Fazit: Zuständig für einen Attestzwang ist der Schulleiter:


    http://www.schure.de/2241001/0035074.htm

    Zitat

    3.3 Fernbleiben vom Unterricht
    Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Die Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonderen Fällen auch den Nachweis der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen die Erziehungsberechtigten. In der Regel wird jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach §71 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. In besonderen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    ...oder eben überhaupt zu keinem Bundesland. Im Ernst: Hoegg hat seine Doktorarbeit in Bremen geschrieben und es spricht nichts dafür, dass er zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder nicht unterscheiden könnte oder wollte. Hier der Titel seiner Dissertation, die er offenbar 1998 noch einmal veröffentlicht hat:

    Zitat

    Bremen, Univ., Diss., 1996 u.d.T.: Hoegg, Günther: Landesgesetzliche Schulordnungsmaßnahmen unter den rechtlichen Geboten der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
    Die Ungeeignetheit von Schulordnungsmaßnahmen / Günther Hoegg Aachen : Shaker 1998


    Die Titel lassen m.E. erahnen, dass Hoeggs rechtliche Einschätzungen zu Schulordnungsmaßnahmen im Laufe der Jahre offenbar etliche Metarmorphosen durchlaufen haben, daher unterstelle ich, dass der "Schulrechtsfall des Monats" im Jahre 1996 anders beurteilt worden wäre. "Führungskräfte" in der Schule erhalten aktuell jedenfalls eine sehr viel differenziertere Einschätzung des diskutierten Falls:


    http://www.beltz.de/fileadmin/…ben/978-3-407-62757-5.pdf


    Mit seinen konkreten Tipps kann ich im Übrigen nichts anfangen bzw. lehne sie ab. Ich werde sicherlich niemals mit einem Alko-Tester auf eine Klassenfahrt gehen, um die Promillewerte meiner Schüler zu messen, noch ein Babyphone auf dem Flur installieren, um mitzubekommen, wer(?), wann unerlaubt nachts über den Flur tapert.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Als vor einigen Jahren die QA unsere Schule heimsuchte, waren als Vertreter aus dem Kollegium diverse Koordinatoren sowie die Gleichstellungsbeauftragte, der Vertreter der Schwerbehinderten und ich als Vertreter des Lehrerrates eingeladen.


    Als unangenehm habe ich diese Veranstaltung nicht empfunden, wohl aber als weitgehend überflüssig. Das Gruppeninterview war über die Verwendung einer engen, mitunter auch geschlossenen Fragenstellung offensichtlich darauf angelegt, Dinge zu bestätigen, die die Beobachtungen der Q-Inspekteure sowie deren Auswertung von allerlei schulischerseits vorgelegtem Papierkram ergeben hatten. Das wurde allen Beteiligten sehr schnell klar.


    Beispiel (sinngemäß): "Nimmt die Schulleitung nach Ihrer Meinung ihre Gesamtverantwortung für die pädagogische Arbeit wahr?" Diese Frage (so allgemein gestellt) war eindeutig mit Ja zu beantworten. Die deutlich zu vernehmende Zwischenbemerkung einer Kollegin "Aber wie..." wurde hingegen ignoriert, obwohl der Einwurf für vernehmbare Heiterkeit bei den Anwesenden sorgte. Stattdessen bestätigte uns der Vorsitzende, die richtige Antwort gegeben zu haben: "Ja, das bestätigen auch unsere Beobachtungen, der SL lässt sich alle Klassenspiegel sowie die Aufgabenstellungen aller Klassenarbeiten vorlegen." Hörbares Gemurre, aber weitere Nachfragen gab es trotzdem nicht.


    Im Bericht der QA mutierte das sogar dahingehend, dass der SL eine "systematische Auswertung" dieser Arbeiten vornehme und "im Beratungsfall" dem Lehrer "Hinweise" für seinen Unterricht gebe. Das mag wohl die sehr beschönigende und offenbar weitgehend ungeprüfte Auskunft des SL gewesen sein, die wir offenbar bestätigt hatten. Tatsächlich funktioniert das Ganze bei uns nach dem bekannten "Dreikampf": Sichten (nicht zu viele Arbeiten unter dem Strich), kopieren (hat man als Fachlehrer schon erledigt), abheften. Im Übrigen hat der SL diese anspruchsvolle Tätigkeit vollständig, nunja "outgesourct". Mit der Qualität der angeblichen "Beratungsgespräche" haben wir manchmal dann im Lehrerrat zu tun...


    Unzufriedenheit durften wir aber natürlich auch äußern: Der Hinweis auf die zunehmende Belastung durch administrative Vorgaben sowie immer neu angestoßener schulinterner Projekte quittierte der federführende QI mit den Worten: "Also die üblichen Beschwerden der Lehrer..." Also hatten wir wieder richtig gelegen - irgendwie. Weitere Kritik, z.B. an den Fortbildungsveranstaltungen der BR wurde von ihm schon überhaupt nicht mehr wahrgenommen, wohl aber von seinem Kollegen. Niederschlag in dem Bericht fand sie gleichwohl nicht.


    Interessant waren die Informationen über die Meinung der Eltern und Schüler (die beide zuvor befragt wurden) über uns Lehrer: Die Eltern lobten uns, die Schüler sahen uns immerhin als kompetente Ansprechpartner an, hatten aber Probleme mit den Noten, um genauer zu sein: mit der Notentransparenz.


    Wir selbst äußerten uns im Übrigen deutlich positiv über das Arbeitsklima der Kollegen untereinander, wobei wir hier durch unsere eigene Wahrnehmung sowie die regelmäßige Rückmeldung neuer Kollegen bestätigt werden. Die Schüler hatten demgegenüber von uns insgesamt den Eindruck, als wären wir häufiger unzufrieden (s. Antwort zu den Arbeitsbedingungen). Fragen der Validität und Reliabilität der Fragen und Antworten spielten in der Interviewsituation (und darüber hinaus) aber keine Rolle, insofern gab man uns die scheinbare Widersprüchlichkeit der Beobachtungen und Einschätzungen als zukünftige Aufgabe wieder zurück: Wir sollten im Interesse der pädagogischen Arbeit und einer möglichen negativen Außenwirkung über die Ursachen zwischen der "Divergenz" der unterschiedlichen Einschätzungen von Schülern und uns selbst "nachdenken".


    Aus meiner Sicht hätte man das Ganze auch über einen Fragebogen erfassen können. Dazu passte, dass der federführende QI permanent auf den Bildschirm seines Laptops blickte und uns ebenso permanent irgendeine Rückmeldung gab. Mein Eindruck insgesamt: Die "Wahrheit" stand schon lange fest.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Die schülerin im Falle meines KOllegen wäre versetzt, egal ob sie eine 2 oder eine 3 hätte. Das war sicher.


    Meine Frage: Wenn der Kollege die 2 gegeben hätte, dann hätte er das erste Halbjahr nicht berücksicht und nur die Noten des 2.Halbjahres genommen. Das wäre aber auch nicht richtig. Wenn die Verwaltungsvorschrift §20 anzuwendenist, dann hätte der Kollege abe ride Gesamtentwicklung nicht berücksicht.


    Ich glaube über dieses Thema kann man Jahre diskutieren.


    Nö, wenn der Fachlehrer seine Note festgelegt hat, ist die Diskussion beendet. Es wäre aber schön, wenn du einmal mitteilen würdest, welche Überlegungen letztlich zur Note 3 bei der besagten Schülerin geführt haben.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    @ Bolzbold: Sehe ich genauso! Wenn ein Schüler gegen die Regeln verstößt (z.B. Alkohlkonsum) würde ich den Schüler direkt in die nächste Bahn setzen, ohne vorher die SL zu fragen (würde sie neben den Eltern in Kenntnis setzen, aber nur deswegen, damit sie inforniert ist und kontrolliert, ob der Schüler am nächsten Tag wieder in der Schule antanzt und am Unterricht einer anderen Klasse teilnimmt. Wir schreiben auf die Elterninfo auch immer mit drauf, dass der Schüler im Falle eines Falles auf eigene Kosten heimgeschickt wird. Bisher habe ich es zwar noch nicht erlebt, dass ein Schüler heim musste, aber soll vorkommen ...


    Ich fasse deinen Beitrag ´mal als erneute Fragestellung auf: Was passiert eigentlich, wenn sich weder Eltern, Schulleiter noch die Schulaufsicht und ein Verwaltungsgericht meiner Auffassung anschließen?


    So wie du den (möglichen) Fall schilderst, genügt der von dir eigenhändig beschlossene Unterrichtsausschluss ohne Zustimmung des Schulleiters bereits nicht den formalen Anforderungen für einen Ausschluss von einer Klassenfahrt. In NRW ist die Entscheidung des SL halt zwingende Voraussetzung für eine solche Ordnungsmaßnahme, die später ja auch noch durch eine Teilkonferenz bestätigt werden müsste.


    Insofern sind die Eltern m.E. bereits deshalb völlig im Recht, möglicherweise entstandene Kosten bzw. Zuvielzahlungen erstattet zu bekommen, jedenfalls unterstelle ich, dass sie spätestens bei einer Klage gegen die Schule bzw. das Land entsprechende Forderungen - so sie denn entstanden sind - tatsächlich bekommen. Die Verfehlungen des Schülers, die der eigentliche Grund für deine Entscheidung waren, spielen hierbei im Übrigen dann keine Rolle. Soviel zunächst zur Wichtigkeit von Formalia.


    Sofern du die Klassenfahrt ordnungsgemäß im Namen der Schule (und somit im Namen des Landes) organisiert und durchgeführt hast, wird auch das Land für die entstandenen Kosten aufkommen. Da du den SL ausdrücklich nicht in deine Entscheidung einbinden, sondern lediglich wie die Eltern "in Kenntnis" setzen willst, könnte bereits die Schulaufsicht zu dem Schluss kommen, dass du grob fahrlässig gehandelt hast. Das weitere Prozedere gestaltete sich danach wohl nach den Bestimmungen des BGB, d.h. das Land wird sich die verauslagten Kosten ggf. von dir zurückholen.


    Diese sind nach deiner geplanten Vorgehensweise unkalkulierbar, jedenfalls beabsichtigst du offenbar einen Schüler der 8. Klasse unbeaufsichtigt in einen Zug zu setzen, obwohl du dich selber nicht dazu in der Lage erklärst, aufgrund seines Verhaltens die Verantwortung für den Verbleib auf der Klassenfahrt übernehmen zu können. Die Frage, wer die Kosten dafür übernimmt wenn dieser Schüler z.B. einfach ´mal die Notbremse zieht oder sonstige (kostenpflichtige) Unannehmlichkeiten bereitet, dürfte hier spannend werden.


    Zum Schluss: Es wurden in NRW schon häufiger Disziplinarverfahren gegen Kolleginnen und Kollegen angestrengt, weil sie den Dienstweg nicht eingehalten haben. Das könnte dir in diesem aus meiner Sicht weitaus schwerwiegenderen Fall natürlich auch passieren.


    Mein Tipp: Vor einer Klassenfahrt einfach ´mal deinen SL fragen, was er so von deinen Ideen hält...


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist in Niedersachsen allerdings keine Ordnungsmaßnahme sondern lediglich ein Erziehungsmittel. .


    Nein, in dieser Pauschalität ist das unzutreffend - oder du müsstest das konkret belegen. Das mag im Einzelfall vielleicht möglich sein, aber in der Regel sehen Erziehungsmittel in allen Bundesländern die mildesten Maßnahmen gegen Vergehen von Schülern vor, das ist in Niedersachsen nicht anders. Auch Avantasia aus Niedersachsen geht in diesem Thread im Übrigen davon aus, dass ein Ausschluss eine Ordnungsmaßnahme darstellt.


    Zitat

    Der von Anton.Reise benannte Paragraph kann nicht angewendet werden, da der Schüler nicht vom Unterricht ausgeschlossen wird, sondern in der Zeit der Fahrt Unterricht einer anderen Klasse besuchen muss.[/


    Muss er das? Bislang war überhaupt noch nicht die Rede davon, was nach der Rückkehr mit dem Schüler geschieht, insbesondere nicht beim "Schulrechtsfall des Monats", den wir hier diskutieren. Eine (weitergehende) Ordnungsmaßnahme wird dort jedenfalls ausdrücklich nicht ausgeschlossen:

    Zitat

    Schließlich ist die gesamte Angelegenheit ja noch nicht beendet, die Schüler
    werden nur vorzeitig zurückgeschickt. Welche disziplinarischen Maßnahmen am Schulort
    noch folgen, hängt nicht zuletzt davon ab, wie sich die Schüler während der Bahnfahrt
    verhalten. Wenn man sich so absichert, spricht nichts gegen ein Zurückschicken ohne
    Begleitung.


    Für die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Unterrichtsausschlusses bringt dieser Punkt aber m.E. ohnehin nicht wirklich viel. Auch eine Erziehungsmaßnahme muss selbstverständlich verhältnismäßig sein. Da der Schulleiter eine Klassenfahrt mit seiner Unterschrift genehmigt, unterstelle ich ferner, dass er vor einem Ausschluss von einer solchen Fahrt doch wohl vorher um Zustimmung gebeten werden muss.


    Als Beispiel für ein sinnvolles, überzeugendes und offenbar auch praxistaugliches Vorgehen nehme ich einmal folgenden Beitrag von jemandem, der tatsächlich schon einen Schüler nach Hause geschickt hat (nein, es wurde kein Alkohol getrunken):



    http://www.lehrerforen.de/thread.php?threadid=22805


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo NRWLehrer,


    meines Wissens verweist der für die Angestellten geltende TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit so wie der vormalige BAT nach wie vor auf die Arbeitszeitregelung der Beamten. Die für diese grundsätzlich geltende Arbeitszeitverordnung der Beamten gilt wiederum nicht für Lehrer...


    Ich unterstelle einmal, dass es sich bei den von dir genannten Arbeitszeiten um die 45-Minuten-Stunden eines Lehrers handelt. Außerdem arbeitest du halt nicht 8 oder 9 Stunden am Stück, sondern hast relativ komfortable 30 Minuten zwischendurch Pause, also innerhalb eines Zeitraumes von 6 Zeitstunden bzw. nach weiteren 45 Minuten. Gefühlt halte ich das für zumutbar, auch wenn ich aus eigener Erfahrung nachfühlen kann, wie belastend das sein kann.


    Sollte das im Kollegium ein grundsätzliches Problem sein, sollten auf einer Lehrerkonferenz Grundsätze zur Verteilung der Unterrichtsstunden beschlossen werden.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Ich finde das sehr verhältnismäßig. Er ist eine Gefahr für sich, für andere könnte er eine darstellen, dass ist Grund genug, die Verantwortung nciht mehr übernehmen zu können und ihn abholen zu lassen.


    Nunja, ich finde nicht, dass die von dir hier formulierte Befindlichkeit irgendwie zu der von mir genannten Regelung von Niedersachsen passt, die immerhin davon ausgeht, dass ein Schüler bereits "Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat" und nicht lediglich so wie du von einer gedachten und mithin fiktiven Möglichkeit ausgeht, dass er für andere eine Gefahr sein "könnte".


    Letztlich mag das offen bleiben. Wichtiger erscheint mir jedoch der erneute Hinweis, dass der Schulleiter die Entscheidung darüber trifft, ob der Schüler von den Eltern abgeholt wird oder nicht. Sollte er sich dagegen entscheiden, müsstest du einen Plan B entwerfen, denn selbstverständlich müsstest du in einem solchen Fall nach wie vor die Verantwortung auch für diesen Schüler übernehmen.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Um es vorab zu sagen: In NRW hat der Fachlehrer bei seiner Notengebung für die Versetzungskonferenz sowohl die Gesamtentwicklung eines Schülers während des ganzen Schuljahres als auch die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen. Ausdrücklich geregelt ist das nicht in dem bereits zitierten § 21 APO SI (dieser Abschnitt regelt lediglich die Entscheidungen der Versetzungskonferenz), sondern in den Verwaltungsvorschriften zu § 20 (1) APO SI:


    § 20


    Man kann schon den Eindruck gewinnen, dass einem FL hier sozusagen eine goldene Brücke gebaut wird für den Fall, dass die von ihm erteilte Note u.U. den Regelfall der Versetzung unmöglich machen sollte...


    Bleibt der FL jedoch trotz seines Vortrages bei seiner Entscheidung, ist diese Note verbindliche Grundlage für die Versetzungskonferenz, d.h. es gilt der bereits zitierte § 21 (2) und der Schüler wäre halt nicht versetzt. Da aber auch die Versetzungskonferenz in gleicher Weise wie der FL Gesamtentwicklung und Halbjahresnote zu berücksichtigen hat, kann sie bei dem, was sie insbesondere positiv berücksichtigen kann, zu einem anderen Ergebnis als der FL kommen:


    Zitat

    VV zu § 21
    21.2 zu Abs. 2
    Im Rahmen äußerer Differenzierung (§ 3 Abs. 4) erbrachte Leistungen
    sind nicht versetzungswirksam, können aber bei der Gesamtentwicklung
    der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.


    § 3 (4) bezieht sich auf Maßnahmen der individuellen Förderung. Sollte u.a. hier außerordentlich Positives zu verzeichnen gewesen sein, könnte also die Versetzungskonferenz trotz der vorliegenden Minderleistung die Versetzung beschließen:


    Mein Fazit: Denkt man beispielsweise an einen Fall, wie Ruhe ihn geschildert hat, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, d.h. im ersten Halbjahr stand der Schüler 2, im zweiten 5, mit der möglichen Folge einer Nichtversetzung, hielte ich eine verpflichtende pädagogische Reflexion über den Schüler im Sinne der VV für durchaus angemessen - aber nicht bloß in einem solchen Fall.


    Erkennbares Ziel des Gesetzgebers ist offenbar die Privilegierung der Versetzung vor der Nichtversetzung, ohne aber die gesetzten Bildungsstandards dabei zu ignorieren und einfaches Notenlifting zu betreiben. Eine Versetzungskonferenz hat ggf. pädagogisch-fachlich eine möglicherweise umstrittene Versetzungsentscheidung zu debattieren, aber eben nicht bloße Rechenoperationen auszuführen.

    Zitat

    Ruhe schrieb:
    Wir hatten letztes Schuljahr den Fall, dass ein Kollege einer Schülerin in einem Hauptfach eine 2 aufs Zeugnis bekommen sollte, obwohl sie im Halbjahr vom ihn eine 5 hatte. Das hat der Schulleiter mit Verweis auf gesetzliche Grundlagen (1.Halbjahr einbeziehen) abgelehnt, so dass die Schülerin "nur" eine 3 bekam.


    Abgesehen davon, dass ein Schulleiter eine erteilte Note nicht einfach "ablehnen" kann, hat er sie m.E. auch noch völlig zu Unrecht abgelehnt: Die 2 hätte sowohl dem Wortlaut der Verodnung als auch den Verwaltungsvorschriften entsprochen: Die Versetzung ist geschafft und die Standards wurden eingehalten. Der FL hätte bei seiner Note bleiben sollen.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Bolzbold schrieb:

    Zitat

    Würde man in solchen Situationen nicht ganz deutlich Grenzen setzen, müssten mir die Gegner solcher Entscheidungen einmal erklären, wann bei ihnen die Grenze erreicht wäre.


    Nein, die Begründungspflicht für die von dir getroffene Entscheidung läge natürlich bei dir. Potentielle Gegner einer solchen Entscheidung wären in NRW zunächst der Schulleiter, die Schulaufsicht, die Eltern und ggf. Gerichte und diese müssten sich zu ihren eigenen Grenzen in dieser Frage natürlich überhaupt nicht erklären, wenn sie deine Entscheidung für falsch und unangemessen halten. Vielmehr hättest du umgekehrt deine Entscheidung plausibel zu begründen und glaubhaft zu machen, dass du lediglich den Ausschluss der Schüler von der weiteren Fahrt als einziges und mildest geeignetes Mittel siehst, um wie von dir gewünscht deutlich Grenzen zu setzen. Halte ich bei dem beschriebenen Fall für ziemlich schwierig, zumal es dir offenbar lediglich um ein persönliches Wertesystem geht.


    Alkoholmissbrauch während einer Klassenfahrt ist sicherlich keine Kleinigkeit, insbesondere bei einer achten Klasse, darum geht es also nicht. Aber auch in einem solchen Fall gilt jedoch zwingend das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie die Würdigung der Gesamtumstände, z.B. das Vorliegen bereits vorangegangener Verstöße gegen Regeln, der Schwere und Zeitpunkt des beschriebenen Verstoßes und Ähnliches. Selbstverständlich können auch nach Beendigung der Fahrt noch Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler erteilt werden und auch ein Ausschluss von der Klassenfahrt ist selbstverständlich bei weiteren Verstößen gegen Regeln möglich.


    Die in der Regel durch Unterschrift gegebene Verpflichtung der Eltern vor einer Klassenfahrt, ihre Kinder aus gegebenem Anlass vorzeitig abholen zu müssen, steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass der Lehrer im Konfliktfall nach pflichtgemäßem Ermessen, nachvollziehbaren Gründen und eben nicht willkürlich entscheidet - sozusagen nicht verhätltnismäßig.


    Ein künftiges Auswahlgespräch bei Lehrern sollte sinnvollerweise den genannten Sachverhalt der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt der geltenden Gesetzgebung des Schulgesetzes von Niedersachsen erörtern:
    [quote]§ 61
    Ordnungsmaßnahmen
    (3) Ordnungsmaßnahmen sind:
    3. Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
    (4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat.[/quote]
    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    Schubbidu schrieb: Schön, das Dokument schafft Klarheit. Danke!


    Das Dokument schafft m.E. leider überhaupt keine Klarheit - was angesichts der bestehenden Länderzuständigkeit in schulrechtlichen Fragen ja auch kein Wunder ist.


    Es vermittelt vielmehr die zumindest für NRW falsche Einsicht, dass begleitende Lehrer einer Klassenfahrt einen Ausschluss von einer Klassenfahrt im Alleingang beschließen dürften. Das entscheidet in NRW laut Schulgesetz jedoch der Schulleiter (§ 53 (6)), und zwar ausschließlich. Die begleitenden Lehrer hätten also vorab zwingend die Entscheidung des Schulleiters einzuholen. Die vorgesehene Anhörung der Eltern könnte später nachgeholt werden.


    Ein weiteres Ärgernis besteht bei diesem Dokument (neben dieser jedenfalls mich nervenden Bemühtheit, irgendwie witzig daherzukommen) darin, dass es den ebenfalls unzutreffenden Eindruck vermittelt, als könnte jeder Regelverstoß, der auf einer zuvor definierten Liste aufgeführt wird, sozusagen quasi automatisch zu einem Ausschluss führen. Auch das ist unzutreffend.


    Es gilt selbstverständlich auch für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen während einer Klassenfahrt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, d.h. u.a., dass Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht kommen, wenn erzieherische Maßnahmen nicht zum Erfolg führten, es sei denn, es handelt sich um einen so schwerwiegenden Fall, der das Ziel der gesamten Fahrt gefährden würde.


    Letzteres ist in dem dargestellten Fall des fragwürdigen Dokumentes m.E. sicherlich nicht der Fall: Schüler einer 8. Klasse steigen nachts nach Alkoholkonsum (nach Geruchsprobe eine "nicht unwesentliche" Menge)in ihrer Unterkunft ein und treffen dort auf Lehrer Rotte, der offenbar auf dem Weg ist, den reichlich genossenen Rotwein vom Vorabend zu entsorgen. Rotte muss jedenfalls noch ziemlich angegriffen sein, wenn er dieses Zusammentreffen mit den Schülern zum Anlass nimmt, "unverzüglich" ( also nachts um drei Uhr!) bei den Eltern anzurufen, um diesen mitzuteilen, dass ihre Kinder am "nächsten Tag" nach Hause geschickt werden.


    Das kann m.E. nicht ernst gemeint sein.


    Im Hinblick auf die Beaufsichtigung während der Rückfahrt verweise ich im Übrigen auf die die Aussagen von Bolzbold: Minderjährige sollten eigentlich niemals ohne Begleitung nach Hause geschickt werden, m.E. im Grunde auch nicht mit Einverständnis der Eltern.

    Zitat

    Bolzbold schrieb: Ich halte dieses Dokument daher für nicht sonderlich praxistauglich.


    Sehe ich auch so, eigentlich ist es noch schlimmer. Um es für Kolleginnen und Kollegen ganz deutlich zu sagen: Wer so locker flockig vorgeht, wie in dem Dokument vorgeschlagen, riskiert u.U. Rückzahlungsforderungen seitens der Eltern, wenn er Schüler von einer Klassenfahrt unberechtigt nach Hause schickt. Folgende Gerichtsurteile könnten hier im Übrigen hilfreich sein:


    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 306/07
    Eine vorausgehende Entscheidung einer Schule für einen Ausschluss von einer Skifreizeit wird wegen fehlender Verhältnismäßigkeit durch das Gericht abgelehnt.


    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1213/06
    Ein Schüler einer neunten Klasse wird von einer Skilfreizeit vorzeitig nach Hause geschickt, weil er mehrfach gegen vorab geltende Regeln verstoßen hat.


    Finden kann man das hier:
    http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php



    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

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