Liebe Englischlehrer,
bei uns im Kollegium gibt es geteilte Meinung über die Möglichkeit bei den Englischklausuren auch noch zusätzlich zu der sprachlichen Bewertung den § 13 Abs. 2 (NRW) anzuwenden:
APO-GOSt:
§ 13
Abs. (2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der
richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie
der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße
gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen
die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße
führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der
Jahrgangsstufe 11 und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in
den Jahrgangsstufen 12 und 13. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen
festgelegten Grundsätze.
Bisher glaubte ich (bis ich den Absatz mal genauer gelesen hatte), diese Möglichkeit beschränke sich nur auf die deutsche Sprache; allerdings habe ich hier zwei Klausuren liegen, wo wirklich so viel gestrichen, drübergeschrieben, verschmiert wurde, dass die äußere Form eigentlich nicht akzeptabel wäre. Bei dem einen Schüler kommt noch hinzu, dass alle o's wie a's aussehen und bei den l's und b's sehe ich auch kaum einen Unterschied. Eigentlich müsste eine Notenherabsetzung doch möglich sein oder? (Versteht mich nicht falsch, ich bin kein Pingelkorrigierer!)
Jetzt wurde mir aber gesagt, dass § 13 Abs. 2 für Englisch nicht greifen würde. Mich wundert dann allerdings, dass diese Möglichkeit in den Abikorrekturbögen mit eingetragen ist; das wäre ja dann eigentlich sinnlos.
Weiß jemand was genaues? Bzw. wie geht Ihr damit um?
Korrekturgrüße von
Cesaria