ZitatOriginal von Maikaefer03
Kann das jeder absetzen, der abgeordnet ist? bin ebenso abgeordnet, aber nur befristet angestellt...
Ja klar, du hast einen ersten Arbeitsplatz und einen zweiten. Die Befristung ist wichtig.
Aus meiner Steuersoftware:
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2008). Das bedeutet: Es liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Sie können für die befristete Abordnung Reisekosten abrechnen. Das gilt entsprechend, wenn es sich um eine befristete Tätigkeit bei einem Kunden handelt.
Sind zwar noch einige Feinheiten zu beachten, dazu aber lieber mehr per PN
Grüße
Peter