Beiträge von PeterKa


    Könnt ihr mir außerdem sagen, wie viele Krankheitstage ich als Beamtin im Jahr fürs Kind habe? Als Angestellte (mit Partner) hat man ja zehn Tage pro Jahr und Elternteil. Ich habe allerdings gehört, dass das als Beamtin weniger sind.




    Hier in NRW hast du anrecht auf 10 Tage, sofern du nicht mehr als die jedes Jahr veränderliche Einkommensgrenze (49500) verdienst. Bei Referendarinnen und Teilzeitkräften ist das aber kein Thema.
    Siehe auch http://www.tresselt.de/sonderurlaub.htm zumidnest ist da der Link zum Merkblatt ;) Düfte in anderne Bundeländern aber ähnlich sein.

    Um es genau zusagen, ich bin selbstständig und bin dann in "Elternteilzeit", wenn man es so ausdrücken möchte... auf jeden Fall habe ich bis Juli 2012 Anspruch auf Elternzeit und auch Elterngeld. Wie das alles funktioniert, weiß ich schon, aber ich würde gerne etwas genaueres über den verspäteten Ref-Einstieg wissen. Anscheinend gibt es da keine Erfahrungswerte. Ich warte noch....

    Noch hast du dich nicht einmal für das Ref beworben. Es ist durchaus Möglich das Referendariat auch im August anzufangen. An welchen Seminare und in welchen Fächern das nächstes Jahr stattfindet kann dir bestimmt nur der zuständige Dezernent der BezReg sagen. Ich gehe davon aus, dass die "Elternzeit" nachgeholt werden müsste, dass man dich aber aus organisatorischen Gründen direkt auf den August schiebt und dir einen entsprechenden Platz zuweist.
    Ein Anruf bei der BezReg hilft dir aber definitiv mehr als die Ratschläge und Hinweise hier, da dort Entscheidungen getroffen werden und nicht hier.


    Grüße
    Peter

    Es gibt in fast allen Bundesländern Medienzentren, die den Lehrkräften Filme zum Gebrauch in der Schule kostenlos ausleihen. In vielen Ländern gibt es das sogar schon online, so dass man die Filme bzw. Teile davon jederzeit online herunterladen und im Unterrichtsgeschehen nutzen kann.


    In NRW wäre das z.B. Edmond http://edmond20.lvr.de/

    (3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen. [Hervorhebung durch mich].

    Das bezieht sich aber ja nicht nur auf die Oberstufe, sondern auf alle Jahrgänge, so dass es ggfs so interpretiert werden kann, dass auch die unteren Jahrgänge eine "Bringschuld" haben.

    Am Ende der Probzeit bekommst du ein Gutachten vom Schulleiter, Grundlage dafür sind u.a. auch wieder zwei Besuche von ihm bei dir. Meistens ohne alzu ausführlichen Plan, den meisten reicht ein Stundenverlaufsplan. Die Note ist zunächst mal zweitrangig, da es in der Regel immer dazu kommt, dass du die Probezeit bestehst.
    Das selbe ist be Beförderderungen vorgesehen, hier ist die Note und die der älteren Beurteilungen jedoch wichtiger, da sie in Konkurrenzsituationen als Kriterium dient.
    Bewirbst du dich nicht auf eine A14 Stelle, wird dein SL unter Umständen nie mehr bei dir im Unterricht sein.

    Hier unterschiedet sich aber Geburtstmerin und voraussichtlicher Geburttermin um über einen Monat!

    Der Mutterschutz endet frühestens am 14.7.2011. Ich würde mal nachfragen, ob das Kind aber nicht als Frühchen gilt (dazu gibts eine Bescheinigung), dann sogar erst am 11.8. (also jeweils der letzte Tag vom Mutterschutz).

    Ist bei normalen Geburten nicht das errechnete Datum massgebend? Wenn das Kind zu früh geholt wird, wird die Zeit drangehängt, oder gilt das nur bei Frühchen?
    Das Kind ist doch vor der 37ten Woche geholt worden und damit ein Frühchen oder habe ich die Fristen falsch im Kopf? Damit ist der MuSchutz verlängert und es gibt deutlich länger das volle Gehalt statt des Elterngeldes.


    Gruß
    Peter

    Ich kann nur noch einmal klar stellen, dass ich mehrere Fälle kenne, bei denen ein paar Tage vor den Ferien die Elternzeit auhörte bzw. nach den Sommerferien anfing. Alle die Anträge wurden zunächst abgelehnt, aber mit entsprechender Begründung und Hinweis auf die Neuregelungen und die Kopplung ans Elterngeld, bzw. auf die Tatsache, dass beide Elternteile Lehrkräfte sind, war das in ieinem der Fälle mehr ein Problem.

    Hallo
    Begründet wurde das Ganze mit einer Ausnahmeregelung, welche besagt, daß man die Ferien nicht absichtlich in die Elternzeit inkludieren darf. Nach dieser Ausnahmeregelung darf die Elternzeit die Ferien vorher und nachher nicht um die Wochenanzahl der Feriendauer tangieren.


    Meine Fragen: Ist diese Ausnahmeregelung korrekt und wie oft wird sie angewandt?(Schliesslich sind alle Ferien wochmäßig nah aneinander) Gibt es eine Möglichkeit auf Widerspruch oder sollte ich den Fall meinem Anwalt weitereichen?
    Danke für eure Antworten


    Fnord

    Die BezReg lehnen öfter mal mit dieser Begründung Elternzeit ab. Reicht man eine entsprechende Begründung, warum es nicht anders geht (Hinweis auf Geburtsdatum und Elterngeldbezug und entsprechende finanzielle Verluste usw.) bei, wird der Antrag jedoch oft genehmigt. Würed z.B. bei zwei Lehrern mit gemeinsamen Kind sowieso nicht anders gehen.
    Ansprechpartner sollte aber auch der Personalrat bzw. die Gleichstellungsbeauftragte sein. Dort dürften sich die Klagen über solche Ablehnungsgründe häufen.

    Nein, du musst keine Elternzeit anmelden, wenn du Elterngeld beziehen willst (grundsätzlich nicht) darfst nur nciht mehr als 30h/Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten.

    Die 30h/pro Woche gelten natürlich nicht für Lehrkräfte ;)
    Grundsätzlich ist der Bezug von Elterngeld unabhängig von der Elternzeit. Jedoch wird dein Verdienst in der Elterngeldzeit auf das Elterngeld angerechnet, so dass du in ungünstigen Fällen nur sehr wenig Elterngeld bekommst. Deshalb macht es natürlich Sinn Elternzeit zu beantragen.
    Da der Bezug des Elterngeldes taggenau auf die Lebensmonate des Nachwuchses bezogen gerechnet wird, solltest du die Elternzeit und das Elterngeld vom 17.04 bis zum 17.06 beantragen. In der Antragsbegründung für die BezReg auf das Geburtsdatum und den damit Verbundenen Elterngeldbezug hinweisen und erwähnen, dass deine Frau auch Lehrerin ist und ihr die Temine deshalb so nahe an die Ferien legen müsst (Falls das nächstes Jahr der Fall ist). Aber auch da hilft eine Nachfrage bei der entsprechenden Sachbearbeiterin ;)
    Nach der Geburt solltet ihr bei der Beihilfe den Erstausstattungszuschuss beantragen. Steht nicht in den Kurzanträgen, sondern nur in den alten Ausführlichen drin.


    Zum Familienzuschlag, den es nur einmal gibt.
    http://www.lbv.bwl.de/fachlich…erdienst/familienzuschlag
    bzw.
    http://www.lbv.nrw.de/merkblae…/merkblaetter/mb_famz.pdf
    und
    http://www.lbv.nrw.de/merkblae…/info_beso_elternzeit.pdf


    Ich hoffe, das hilft erstmal
    Peter

    Eltern ins Boot bringen. Fertigen die Schüler die Zusatzaufgaben nicht an, kontaktier die Eltern und es könnte sein, dass die Schüler viel lernwilliger werden.

    Zitat

    Original von Bolzbold
    Maßgeblich ist auch immer das Rechnungsdatum - sonst könnte ja so jeder die KDP umgehen.


    Gruß
    Bolzbold


    Nein, das Datum des Antrages ist entscheidend. Es wird beim ersten Antrag im Jahr geprüft ob die Kostendämpungspauschale greift oder nicht.


    Auf http://www.bezreg-detmold.nrw.…Informationen/index.php#8 ist zu lesen
    Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Kostendämpfungspauschale des Kalenderjahrs sind die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse bei der erstmaligen Antragstellung in einem Kalenderjahr, in dem der Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht. Das bedeutet, dass die Kostendämpfungspauschale beim ersten Antrag des Kalenderjahres festgesetzt wird. Auch wenn sich die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse während des Jahres ändern, bleibt die Kostendämpfungspauschale für dieses Kalenderjahr unverändert.
    und auf http://wwwuv2.uni-muenster.de/Formular/Leitbeihilfe.pdf steht
    Bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85a Abs. 4 LBG (Urlaub aus familienpolitischen Gründen) oder nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG (Elternzeit), entfällt die Kostendämpfungspauschale.


    Das ist die Begründung, die meinem Widerspruch damals von mir beigefügt wurde, so dass mir die Pauschale erstattet wurde.


    Grüße
    Peter

    Klar solltest du die Einreichen, wenn die Kostendämpfungspauschale irgendwann mal für ordnungswidrig erklärt wurde, hast du eventuell Probleme mit einer Verjährung. Dem entgehst du, wenn du sie einreichst.

    [quote]Original von Jorge
    [quote] Frage: Wie schreibt man einen PC über zwei Jahre ab?


    Grundsätzlich wird die AfA steuerlich nur berücksichtigt, wenn Anlagegüter höchstens zu 10 % privat, also mindestens zu 90 % beruflich genutzt werden. Bei der genannten Ziffer gilt jedoch eine Ausnahme: Das Finanzamt geht bei Lehrern davon aus, dass diese Güter jeweils hälftig privat und beruflich genutzt werden, erkennt also 50 % des Anschaffungswertes an, die auf drei Jahre ab dem Monat der Lieferung (nicht dem Rechnungsdatum) zu verteilen sind.



    Natürlich kann man mit entsprechender Begründung auch den vollern Betrag absetzten. Ein Nachweis, dass ein zweiter Rechner, der privat genutzt wird im Haus vorhanden ist, sollte dfür ausreichen.



    Zu den Krankenkassenbeiträgen:
    Die Krankenkasse hat dir doch bestimmt ein Formular geschickt aus welchem Hervorgeht, wieviel du wöfür bezahlt hast. Einen Teil der Summe ist auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein Teil ist höher als der Basissatz und kann entsprechend anders abgesetzt werden (aussergewöhnliche Ausgaben?). Macht mein Steuerprogramm für mich.


    Gruß
    Peter

    Zitat

    Original von Maikaefer03


    Kann das jeder absetzen, der abgeordnet ist? bin ebenso abgeordnet, aber nur befristet angestellt...


    Ja klar, du hast einen ersten Arbeitsplatz und einen zweiten. Die Befristung ist wichtig.
    Aus meiner Steuersoftware:
    Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2008). Das bedeutet: Es liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Sie können für die befristete Abordnung Reisekosten abrechnen. Das gilt entsprechend, wenn es sich um eine befristete Tätigkeit bei einem Kunden handelt.


    Sind zwar noch einige Feinheiten zu beachten, dazu aber lieber mehr per PN


    Grüße
    Peter

    Zitat

    Original von magister999


    Könnte das, als "Originalposter" aufgelöst, ein Synonym zu "TE" = Threadersteller sein?


    Ja in der guten "alten Welt" des Usenet gab es die OPs schon lange bevor hier in der bunten "klicki, klicki Welt" der Foren TEs auftauchten. ;)


    Gruß
    Peter

    Das ist Steuerlich relevant, du hast eine Auswärtstätigkeit, die sich steuerlich incl. Verpflegungsgeld und besserer Fahrtkostenabrechung bemerkbar macht.


    Unklar ist mir jedoch, wieso du abgeordnet wurdest, ohne das vorher mit dir und dem Personalrat darüber gesprochen wurde. Eine Versetzung gegen deinen Willen sollte der Personalrat aber nicht so einfach durchwinken.

    Zitat

    Original von magister999


    Die Begründungen, die die Schulleitungen für das Ranking erstellen müssen, müssen "gerichtsverwertbar" sein. (Wenn ein Bewerber eingestellt wird, der die Bevorzugungskriterien nicht erfüllt, können alle unterlegenen Bewerber mit der geforderten Fächerverbindung klagen.)


    Liegt aber nicht gerade hier sogar für den OP die Möglichkeit sich auf die Stelle einzuklagen. Er hat die Voraussetzungen genau erfüllt, Leute, die diese nicht erfüllt haben, bekamen Einladungen. Scheint mir ein formaler Fehler der Schule zu sein.


    Gruß
    Peter

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