Vorher heißt es aber in der Coronaschutzverordnung in § 1: "(7) Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betriebvon Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt." D. h. eine Lehrerfortbildung fällt nicht unter die in § 13 genannten Veranstaltungen und Versammlungen. (Dass sie insbesondere in einer großen Gruppe derzeit nicht sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.)
Die Coronabetreuungsverordnung macht dazu aber gar keine Aussagen, d.h. ihre Regelungen werden sowieso eingehalten. Deshalb greift doch wieder Die Coronaschutzverordnung.