Ja, ich habe am einer Grundschule mein Referendariat gemacht, dann aber an einer Hauptschule eine Stelle bekommen. Von da bin in später in Elternzeit gegangen.
Ich möchte aber an die Grundschule zurück, habe es beantragt, die Hauptschule hat mich freigegeben und nächste Woche entscheidet sich, ob ich ins Grundschulsystem zurück komme. Das möchte ich gerne und wird wohl auch klappen.
Dann muss ich ja einer Grundschule zugeteilt werden. Da habe ich aber Angst, dass ich an eine bestimmte kommen könnte, wo ich nicht hin will. Kann ich da irgendwie mitbestimmen? Oder muss ich ohne wenn und aber das nehmen, was sie mir zuteilen werden? Eine Wunschliste habe ich im Antrag angegeben, aber ob das klappt, ist ja so eine Sache....
Ich bin verbeamtet, aber noch in der Probezeit, weil ich ja in der Elternzeit bin.
Sprich mit dem für dich zuständigen Bezirkspersonalrat und dem Schulleiter an dessen Schule du willst. Die können ggfs was für dich machen und beraten.
Auch im Schulamt anzurufen und mit der Zuständigen Person zu reden könnte hilfreich sein.
Hast du nachvollziehbare Gründe, die gegen deine Zuteilung zu der einen Schule sprechen? Haben die Schulen an die du willst Bedarf?
Ein Blick in die Gesetze hilft auch:
esetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14.06.2016
§ 25
Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. § 22 bleibt unberührt.
Auch der Versetzungserlass hilft weiter
https://www.schulministerium.n…etzungserlass.pdf?ver=1.1
Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von grundsätzlich acht Monaten und mehr, die nicht an die bisherige
Schule zurückkehren möchten, sind wohnortnah und dort an einer
Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen. Dies gilt auch für diejenigen, die sich innerhalb der laufbahnrechtlichen- oder tarifrechtlichen
Probezeit befinden.