Um das etwas zu ordnen: Über die Bewertung (hier mit "ungenügend") entscheidet bei normalen Klausuren erst einmal allein die Fachlehrkraft. Lediglich bei Abschlussprüfungen wird i.d.R. Prüfungskommission hinzuzuziehen sein. Die Note einer normalen Klausur entfaltet auch noch keine hinreichende Wirkung nach außen, um überhaupt gerichtlich überprüfbar zu sein. Formell ist natürlich (nur) die Beschwerde gegen die Einzelnote möglich. Eine solche würde überhaupt erst dazu führen, dass sich die Schule noch einmal mit dem Bewertungsverfahren auseinandersetzen muss und entscheidet, ob sie dieser stattgibt oder eben auch nicht.
Der Rechtsweg (Widerspruch, Klage) steht nur bei Verwaltungsakten offen.
In NRW ist eine einzelne Kursabschlussnote ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Das kann dann durchaus mit den Klausurnoten begründet werden, weil diese bei uns erheblichen Einfluss auf die Kursabschlussnote haben. Dazu ist afaik keine vorherige Beschwerde gegen eine Klausurnote nötig.
Unabhängig davon dürfte die Bezirksregierung bei einer Beschwerde gegen eine Lehrer/SL, der "ungrechtfertig" einen schweren Täuschungsversuch sieht und eine Klausur neuansetzt oder mit ungenügend bewertet, Rechtsicherheit schaffen können. Deshalb sollte man sicherheitshalber zumidnest mit dem Stufenkoorinator oder der SL über solche Fälle sprechen.