Wenn du den Thread etwas durchliest, wirst du einige Infos rund um die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorfällen finden. In Kurzform: Es ist haltbar, beiden nachweislich in die Täuschung involvierten Personen die Prüfungsleistung abzuerkennen, wenn von diesen nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob einer von beiden gar nicht selbst getäuscht hat.
Wie du auch selber schreibst, gibt es entsprechende Fälle mir Rechtssprechung ja durchaus bereits. Das Schüler/Elten auch in diesem aktuellen Fall auch den Rechtsweg einschreiten können, sollte allen Beteiligten klar sein.
Ob etwas "glaubhaft dargelegt" werden kann, sollte man als Lehrkraft in solchen Fälllen nicht alleine entscheiden. Formfehler sorgen sonst dafür, dass ein Widerspruch Erfolg hat.