Niedersächsisches Schulgesetz
Fassung vom 3. März 1998
§ 61
Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz
oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder
Freizeitangebot bis zu einem Monat,
2. Überweisung in eine Parallelklasse,
3. Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
4.
Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine
solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an
eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des
Schülers entsprechenden Angebot,
5. Verweisung von der Schule,
6. Verweisung von allen Schulen.
(5) 1
Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2
Die Gesamtkonferenz kann sich, einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 31. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen allgemein vorbehalten.
(6)
1
Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen
Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der
Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern.
Ich komme zwar nicht aus NS, aber laut eures Schulgesetztes, darf die Ordnungsmaßnahme wohl nicht einfach so beschlossen werden.