Hier hast du den gesetzlichen Hintergrund:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-86
Wer ist für welche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahem verantwortlich, bzw. wie ist das Procedere?
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-88
Da steht:
Art. 86
Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. 2Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. 3Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. 4Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. 5Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis
(...)
Art. 88
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 86 Abs. 2
Nr. 1 die Lehrkraft oder Förderlehrkraft
Nr. 2 bis 5 die Schulleiterin bzw. der Schulleiter
(...)