Gesetzt den Fall, dass rein rechnerisch auf diese Art eine vollumfängliche Wahrnehmung der bislang übertragenen Aufgaben nicht mehr möglich ist. Ich also z.B. eine Klausur erst nach 2-3 Monaten zurück geben kann oder eben ohne jegliche Kommentare und ohne Vergabe von Teilnoten etc. (praktische eine optische Notenvergabe nach dem Motto "sieht schon richtig aus"). Darf mich das Ministerium dann wegen Verstoßes gegen die Dienstpflicht ermahnen? Hätte ich dann Chancen vor dem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht bei nachweislicher 41-Stundenwoche? Oder wie soll man die Noten sonst geben?
Guckstu ArbZG:
§ 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden
nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert
werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24
Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten
werden.
- Ich gehe bei dieser Überlegung natürlich davon aus, dass die Lehrkräfte auch für die Ferienbetreuung herangezogen werden. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass an genau diesem Problem (mangelnde quantitative Messbarkeit der Arbeitszeit von Lehrern) sämtliche kultusministeriellen Präsenzpflichtblütenträume am Ende weitgehend scheitern werden. Was übrigbleiben könnte, sind allenfalls einzelne Präsenznachmittage, einzelne Ferientage, an denen Schüler betreut werden müssen oder etwas in der Art.
Viele Grüße
Fossi