Beiträge von MYlonith

    Nun sollte man sich aber auch fragen, was eine Evaluation bringen soll. Es gibt langweiligen Stoff in jedem Fach und man kann diesen noch so interessant gestalten. Dadurch wird er nicht interessant für Schüler.


    Bestes Beispiel in meinen Augen ist die Menschenkunde in Bio. Jeder kennt seinen Körper, weiß genauestens darüber bescheid. Warum also Detailwissen. Reicht doch aus, wenn man weiß, dass die Bauchspeicheldrüse irgendwo im Hals ist.



    Von daher ist der Lehrerpreis oder auch spickmich ein Witz. In kleinen Klassen funktioniert Evaluation dagegen auch überraschend gut.

    Verbot heimlicher Bildaufnahmen (auch von Lehrer-Online)


    Am 6. August 2004 ist in Deutschland § 201a Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in weitem Umfang unter Strafe stellt (so genannter "Paparazzi-Paragraf"). Anlass für die Strafvorschrift war, dass bis zu deren Erlass nach § 33 Kunsturhebergesetz nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten verboten war, nicht aber schon die Herstellung oder Weitergabe an Dritte. Die neue Strafvorschrift des § 201a StGB schließt diese Lücke. Sie hat auch für den schulischen Bereich erheblich Bedeutung, da insbesondere Handys, die mit einer Kamera ausgestattet sind (so genannte Foto-Handys), zum heimlichen Anfertigen von Fotos verleiten und gerade bei Minderjährigen sehr beliebt sind.



    Beispiele

    Schulsport-Fall
    Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    Durch das heimliche Anfertigen der Fotos in der Umkleidekabine hat Waldemar den Straftatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht, der heimliche Bildaufnahmen in Wohnungen oder "gegen Einblick" besonders geschützten Räumen (etwa Umkleidekabinen) untersagt, wenn hierdurch insbesondere der Intimbereich verletzt wird. Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen § 201a StGB, auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich der Lehrerinnen und Lehrer wird noch nicht verletzt, wenn diese heimlich bei der Arbeit fotografiert werden. Die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz greift in beiden Konstellationen nicht ein, da sie nur das ungefragte öffentliche Zeigen von Personenfotos unter Strafe stellt, nicht aber das heimliche Anfertigen von Personenfotos.


    Fotogalerie-Fall
    Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar (siehe Schulsport-Fall) die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für jedermann frei zugänglich ist. Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    Indem Waldemar Klaus die Fotos aus der Umkleidekabine zeigt, macht er sie einem Dritten zugänglich und verwirklicht dadurch § 201a Absatz 2 StGB. Zudem handelt es sich bei der Erstellung der Kopien durch Waldemar um ein "Gebrauchen" der Fotos und auch dies stellt einen Verstoß gegen § 201a Absatz 2 StGB dar. Klaus verletzt ebenfalls den Tatbestand des § 201a Absatz 2 StGB. Denn die Vorschrift verbietet es, heimlich erstellte Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dritten Personen zugänglich zu machen (zum Beispiel im Internet) Außerdem ist durch Klaus auch die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz verletzt, denn die Abrufbarkeit auf den frei zugänglicher WWW-Seiten ist ein nicht erlaubtes öffentliches Zurschaustellen von Personenfotos.


    Journalismus-Fall
    Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    In Betracht kommt hinsichtlich der Herstellung der Fotos eine Strafbarkeit Rudis nach § 201a StGB Absatz 1 StGB. Allerdings ist fraglich, ob durch Rudis die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich des Musikus verletzt wird. Dieser befindet sich zwar in seiner Wohnung, aber dort letztlich in keiner "außergewöhnlichen" Situation (wie etwa bei Personen im Schlafzimmer oder bei privaten Gesprächen unter Familienmitgliedern). Die Gesetzesbegründung zu § 201a StGB lässt offen, wo der höchstpersönliche Lebensbereich beginnt. Ist zum Beispiel das Schreiben einer privaten Email diesem höchstpersönliche Lebensbereich zuzuordnen, das Surfen auf frei zugänglichen WWW-Seiten dagegen nicht? Klarheit wird hier nur die zukünftige Rechtsprechung bringen können. Sollte vorliegend der Tatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht sein, kann sich Rudi im Übrigen wohl nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, auch wenn er an der Überführung eines Straftäters mitwirkt (das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist strafbar). Denn der insoweit vor allem in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ist für § 201a StGB nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtfertigung über die Berichterstattungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz angedacht werden.


    Freundinnen-Fall
    Die beiden volljährigen Schulfreundinnen Maya und Tinka feiern ausgiebig und mit viel Alkohol das Ende der Abiturprüfungen. In dieser Stimmung fotografieren sie sich in Mayas Wohnung gegenseitig in freizügigen Posen. Einige Zeit später verkauft Tinka die Aufnahmen, die sie von Maya gemacht hat, an ein Online-Erotikmagazin, das auf "Privat-Models" spezialisiert ist. Der verantwortliche Redakteur Reibach veröffentlicht die Fotos im Internet. Haben sich Tinka und Reibach strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    Nach § 201a Absatz 3 StGB ist es untersagt, befugt hergestellte Personenfotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich "wissentlich unbefugt" dritten Personen zugänglich zu machen. Ob sich Tinka in diesem Fall strafbar gemacht hat, ist wegen der tatbestandlichen Voraussetzung des "wissentlich unbefugt" unklar. Zwar ist davon auszugehen, dass Maya nicht mit der Weitergabe der Fotos einverstanden ist, ein diesbezüglicher ausdrücklicher Wille wurde durch sie aber nicht geäußert. Die Gesetzesbegründungen zu § 201a Absatz 3 StGB deuten jedoch darauf hin, dass der Täter explizit um die Unbefugtheit der Weitergabe wissen muss. Letztlich kann insoweit aber erst die zukünftige Rechtsprechung Klarheit bringen. Auf jeden Fall ist aber Reibach strafbar, denn § 33 Kunsturhebergesetz verbietet die öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos (etwa im Internet) ohne Einwilligung des Abgebildeten.

    Habe es bei Lehrer-Online gefunden!
    Das scheint eine klare Angelegenheit zu sein - sofern ich das mit meinen Grundzügen des juristischen erkennen kann.






    Persönlichkeitsverletzungen und Verunglimpfungen


    Immer wieder finden sich in digitalen Medien Inhalte, die andere Personen in ihrem Ehrgefühl herabsetzen, verunglimpfen oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.


    So berichten die Nachrichtenmedien gelegentlich von Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler aus Ärger, Frust und ähnlichen Beweggründen einzelne Lehrkräfte massiv in Schwierigkeiten bringen, in dem sie diesen sexuelle Verfehlungen, ungerechte Behandlungen und so weiter andichteten. Daneben kommt es immer wieder vor, dass heimlich mit dem Fotohandy gemachte Personenaufnahmen ins Internet gestellt werden, ohne dass der Abgebildete hiervon etwa weiß.


    Gerade das Internet eignet sich insoweit in besonderer Weise als Verbreitungsmedium für entsprechende Kampagnen, da dort Inhalte einem sehr großen Leserkreis potentiell zugänglich sind und zudem schnell verbreitet werden können. Die Betroffenen werden hierbei einer ganz besonderen Drucksituation ausgesetzt, da etwa ein einmal in die "Internetwelt" gesetztes Gerücht nur schwer wieder beseitigt werden kann. Schülerinnen und Schüler auf der einen Seite sowie Lehrkräfte auf der anderen Seite sollten daher unbedingt wissen, welche Aussagen und Handlungen in der Öffentlichkeit (auch des Internets) noch erlaubt sind und welche einen Straftatbestand darstellen.




    Den strafrechtlichen Kern der Delikte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bilden die §§ 185, 186 und 187 StGB. Dies sind:


    Beleidigung
    § 185 StGB
    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    Üble Nachrede
    § 186 StGB
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    Verleumdung
    § 187 StGB
    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zumal SuS häufig nur soweit bewerten, wie sie benotet wurden.



    Wie an der Uni. Viele Profs haben dort nun das Bewertungssystem zugunsten der Studenten verbessert, da sie dann gut bewertet werden. Und das ist mit den neuen Professuren immens wichtig. An vielen Unis werden Evaluationen nun auch deutlich zurückgefahren. Von daher sind Evaluationen mit vorsicht zu genießen....

    Es gibt Arbeitsgesetze daran muss sich jeder halten.


    Man darf alles machen, was den Krankheitsverlauf nicht verzögert. Das kann unter Umständen sogar Sport treiben sein. V. a. nach einer OP um wieder zu Kräften zu kommen.


    Friseur ist dann OK, macht nicht krank, man fühlt sich wohler, wenn man sich wieder im Spiegel anschauen kann.

    Werbung von örtlichen Firmen.
    Cafes, in das Schüler gerne gehen! Tankstellen, an der Schüler gerne Bier kaufen u.s.w.
    V.a. bei Oberstufe ist das mit der Tanke gar nicht so übel.


    Kinowerbung (sofern man ein kleines am Ort hat)
    Bäckerei u.s.w.


    Einfach die Redakteure der SZ losschicken!!! Wenn die Zeitung gut ist, machen das die kleinen Löden sicherlich, für die sind das PEanuts. Können das doch eh von der Steuer absetzen. 1 Seite 70 Euro, 1/2 40 Euro, 1/4 Seite 25 Euro, 1/8 Seite 15 Euro.


    Immerhin ist das für einen guten Zweck und für den Werber eine tolle Reklame. Damals kam das bei den örtlichen Firmen bei mir sehr gut an! Zum Teil auch deshalb, weil sie ihre Kinder auch auf der Schule hatten.

    Hi!
    Danke erstmal.
    Mit Grafikprogrammen habe ich auch schon gedacht, dass es nicht so ooptimal ist.
    Was meinst du denn mit


    Moderne Software wird jedoch sowieso meist serverbasiert installiert?


    Office als Netzwerkinstallation? Wäre das günstiger?



    Letztlich kostet ein kompletter Rechner mit TFT und Windows ca. 800-1000 Euro, so gesehen im Preisbereich von Officerechnern. Bei mir an der Schule sind die Rechner zwischen 7 und 11 Jahre alt und keine gleichen Rechner. Irgendwie alles nur Geschenke, Rückläufer aus Geschäften (gab mal einen Elternvorsitzenden, der wohl diese Rückläufer an meine Schule weitergeleitet hat). Monitore geben nacheinander ihren Geist auf. Alles recht dämlich. 20.000 braucht man da schon, so in etwa - inkl. neuem Server und 17 Rechner.

    Hallo!


    Gibt es bei Euch in Schulen einen Computerraum, der auf Citrix basiert?


    Folgender Aufbau:



    Client-PCs (also nur Monitor, Desktop und kleine HD)
    --> Schülerrechner/Lehrerrechner



    Web-Server
    --> für den Internetverkehr


    Dienste-Server
    --> auf diesem Server liegt sämtliche Software, also Office, IE, Grafikprogramme etc.




    Der Client PC greift also jedesmal auf die Server zu. Es gibt nur einen Rechner, der gewartet werden muss, falls Software defekt ist o.ä. Mit anderen Worten läuft alles über das Netz. Sollte meines erachtens heute keine Probleme darstellen, da die Netzwerke mit 1000Mbit Leitungen z.T. laufen.



    Wäre schön, wenn jemand Erfahrungen hat. Evtl. Preise nennen kann oder wo man das finden kann im weltweiten Netzwerk!


    DANKE

    Hi!
    Das ist ja ein Ding. Naja, habe es dieses mal nicht mit Online Version gemacht. Letztes Jahr habe ich 10 Euro gezahlt, dafür ist doch auch alles Online. Für 30 Euro bekommt man auch die CD Version. Komisch

    die Kristallkugel beruht auf die 9er Reihe!


    Gedachte Zahl 10 Quersumme 1 Ergebnis für Kugel 9
    Zahl 19 QS 10 Eegebnis 9



    20 2 18
    28 10 18



    33 6 27


    99 18 81



    und so weiter
    Die Symbole werden nur jedes mal neu gemischt

    Ich habe lange mit OO gearbeitet. Bin aber letztendlich zu MS Office zurückgekehrt. 120 Euro für die Pro Plus Version ist günstig und alles andere als teuer.


    Prob: Spätestens wenn man Vorträge hält, die man zuvor auf OO gemacht hat, scheitert man am MS Powerpoint, da die Formatierungen anders sind. Es wird immer schöne Welt vorgegaukelt über die sehr starke Ähnlichkeit, aber unterm Strich ist es halt doch anders. Die Feinheiten die MS Office bietet, sind nicht zu verachten. Und die Bedienung ist auch sehr leicht. V.A. bei Office 2007. Im Ausland ist MS standard. Auch daran sollte man denken, SuS die nicht mit Office umgehen könnnen, stehen schlechter da.


    An der Schule würde ich auch nicht darauf verzichten wollen. Wenn die Schüler Powerpoint zu Hause brauchen, können sie dort auch OO nutzen, wo ist das Prob. Grundlegende Bedienungen sind identisch, aber in der Feinheit liegt der riesige Unterschied. Und diese Feinheiten benötigen die SuS i.d.R. nicht.
    Zumal kostet eine Klassenraumlizenz auch nur 300 Euro.mWobei letztenendes auch das Look&Feel entscheidet. Und wenn man nur einne PC-Raum hat, sind 300 Euro nicht viel.


    Dann stellt sich für mich weiter die Frage, warum nicht konsequent in Schulen auf Linux umgestellt wird? Dann hätte man das günstigste überhaupt...

    Hi!
    Kann mir jemand sagen, ob die Gideons eine Sekte sind? Die sehen aus wie Jesus und Papa Schlumpf persönlich!
    Kamen in die Schule und teilten kleine grüne Bibelchen aus. Im Internet bin ich auch nicht schlau geworden....

    Zitat

    Ratte schrieb am 07.03.2007 19:47:
    Wie wäre es damit?
    Alle Dokumente die wichtig sind, schickst du dir sofort nach dem erstellen/ändern selber als Mail. Dann kannst du in der Schule deine Mails abrufen und hast immer alles da. Dann kann es auch nicht passieren, dass du deinen USB Stick irgendwo stecken lässt.


    Ist nur dann sehr lästig, wenn man nachdem die Mail verschickt wurde, wieder online geht. Dann kommt die mail wieder und ist nicht mehr auf dem Server.
    Wenn man ein Mailprogramm nutzt, natürlich nur dann.


    Beste Lösung ist in der Tat ein Datenabgleich via Internet evtl. mit einem Backupprogramm. GMX, 1und1 ... bieten doch Media Center an.

Werbung