Habe es bei Lehrer-Online gefunden!
Das scheint eine klare Angelegenheit zu sein - sofern ich das mit meinen Grundzügen des juristischen erkennen kann.
Persönlichkeitsverletzungen und Verunglimpfungen
Immer wieder finden sich in digitalen Medien Inhalte, die andere Personen in ihrem Ehrgefühl herabsetzen, verunglimpfen oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.
So berichten die Nachrichtenmedien gelegentlich von Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler aus Ärger, Frust und ähnlichen Beweggründen einzelne Lehrkräfte massiv in Schwierigkeiten bringen, in dem sie diesen sexuelle Verfehlungen, ungerechte Behandlungen und so weiter andichteten. Daneben kommt es immer wieder vor, dass heimlich mit dem Fotohandy gemachte Personenaufnahmen ins Internet gestellt werden, ohne dass der Abgebildete hiervon etwa weiß.
Gerade das Internet eignet sich insoweit in besonderer Weise als Verbreitungsmedium für entsprechende Kampagnen, da dort Inhalte einem sehr großen Leserkreis potentiell zugänglich sind und zudem schnell verbreitet werden können. Die Betroffenen werden hierbei einer ganz besonderen Drucksituation ausgesetzt, da etwa ein einmal in die "Internetwelt" gesetztes Gerücht nur schwer wieder beseitigt werden kann. Schülerinnen und Schüler auf der einen Seite sowie Lehrkräfte auf der anderen Seite sollten daher unbedingt wissen, welche Aussagen und Handlungen in der Öffentlichkeit (auch des Internets) noch erlaubt sind und welche einen Straftatbestand darstellen.
Den strafrechtlichen Kern der Delikte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bilden die §§ 185, 186 und 187 StGB. Dies sind:
Beleidigung
§ 185 StGB
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Üble Nachrede
§ 186 StGB
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verleumdung
§ 187 StGB
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.