Hallo Limlom,
tja, angeblich soll ja ab Sommer 2011 verbeamtet werden können. Zum Stand das Gesetzgebungsverfahrens selbst kann ich nichts sagen, habe noch nichts konkretes gefunden...Ich schaue immer mal auf den Seiten des Hessischen Landtags nach und da gab noch nichts konkretes.
Viele Grüße, Luke
Beiträge von Luke123
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Ein Leitender Beamter des HKM hatte mir im Sommer bereits angekündigt, dass eine Änderung der Rechtslage bzgl. der Verbeamtung von Quereinsteigern geplant sei.
Dass dies nun durch die Einführung einer Sonderregelung im HlbG geschehen soll, habe ich u.a. hier gelesen (dies wurde mir vom HKM auch bestätigt):
http://www.hphv.de/hphv/posts/…rll-september-2010233.php
Und hier ist der Gesetzesentwurf: http://www.dlh-mr-bid.de/HLbG-Nov.pdf
Die entsprechende Regelung lautet: § 3 Abs. 4
"Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen oder des höheren Dienstes.“Jetzt müssen die das "nur" noch endlich "gebacken" kriegen. Von Seiten der GEW gibt es wohl keinen Widerstand. Abwarten!!
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Ein paar konkretere Formen hat die Verbeamtungsmöglichkeit in Hessen für Quereinsteiger inzwischen angenommen. In trockenen Tüchern ist aber noch nichts. Es soll bei der Novellierung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HlbG) eine Sonderregelung formuliert werden, so dass ab Sommer 2011 verbeamtet werden könne.
Das HlbG selbst ist im Anhörungsverfahren. -
Hallo Else! Dass Quereinsteiger in Hessen nach Abschluss der Qualifizierung z.Zt. nicht verbeamtet werden können, hatte ich im Juni auch erst im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs erfahren. Daraufhin habe ich mich an alle möglichen Stellen gewandt und überall wurde mir bestätigt, dass nach der derzeit gültigen Regelung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG) zwingende Voraussetzung für den Eintritt in eine Laufbahn des höheren Dienstes die Absolvierung eines mindestens zweijährigen Vorbereitungsdienstes ist, die Qualifizierungsmaßnahme aber eben kein Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Vorschrift sei. Im Grunde genommen, da stimmte mir auch ein Seminarleiter zu- sei das Zeugnis nicht das Papier wert, auf dem es geschrieben ist. Ich habe mich daher gegen den Quereinstieg in Hessen entschieden, da ich die Ungleichbehandlung von Quereinsteigern inakzeptabel finde, nicht nur in finanzieller Hinsicht. Was ist denn, wenn in ein paar Jahren der Bedarf an Lehrern gedeckt ist und die Schülerzahlen zurück gehen? Da die Verbeamtung in Hessen die Regel ist, wird man als Angestellter immer die schlechteste Position haben. Und ob andere Bundesländer die Qualifizierung dann überhaupt anerkennen, steht in den Sternen...
Nun aber ein kleiner Hoffnungsschimmer: Nach Aussage eines leitenden Beamten des Hessischen KM wir im Moment eine entsprechende Gesetzesänderung vorbereitet, damit Quereinsteiger nach der Qualifizierung verbeamtet werden können...
Da mir das schriftlich mitgeteilt wurde, denke ich, dass diese Aussage mehr als nur Ausdruck politischen Wollens ist.Trotzdem: Ich empfehle allen, die betroffen sind, sich ebenfalls an Frau Ministerin Henzler persönlich zu wenden und an eine Änderung zu appellieren. Schildert eure Lage, was euch versprochen wurde und eure Empörung und euer Unverständnis darüber, dass von eine "Gleichstellung" der Qualifizierung mit dem 1.und 2. Staatsexamen gesprochen wird, eine solche aber faktisch nicht herbeigeführt wird.
LG, Luke -
Zitat
Original von Susannea
[quote]Original von garetjax
SusanneaNein, natürlich nicht, aber genau das macht eben wenn du einmal im TV-L bist keinen Unterschied. Dort steht klar, die Erfahrungsstufen gibts nach so und solanger Tätigkeit beim selben AG! Ist im TV-L ja auch nachzulesen.
Eine Einstellung kann danach wohl auch maximal mit Stufe 2 erfolgen!Das ist der Grundsatz. Unter § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L ist die Ausnahme formuliert: "Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."
Und in NRW wird auf Grund eines Erlasses des Ministeriums die Stufenzuordnung bei Seiteneinsteigern großzügig gehandhabt.
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Hallo Eugenia! Was ist denn da bloß los? Herrscht in Hessen völlige Willkür??? Was sagt denn der Personalrat dazu? Die Gewerkschaft? Mir fehlen die Worte.
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Mittlerweile soll auch in Niedersachsen der Rotsift angesetzt werden.
http://bildungsklick.de/pm/739…tift-durch-den-schuletat/ -
Hallo an alle, die sich in Hessen auskennen! Was macht einem denn in Hessen das Leben als Lehrer so schwer bzw. was ist in anderen Bundesländern besser?
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Ich versteh das gar nicht!! Wieso werden dann in Hessen angeblich Quereinsteiger in Mangelfächern qualifiziert, wenn auf der anderen Seite Vertretungslehrer mit Mangelfächern gekündigt wird?? Ich hab mich für den Quereinstieg beworben und nächste Woche auch ein Gespräch. Was wird mich denn da in Hessen erwarten? Erst ne Qualifizierung und dann tschüss???
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Danke für die Antworten! Das klingt ja eigentlich ganz okay. Ich glaube, ich werde mir die Schule mal vor Ort anschauen! LG, Luke
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Na, erst mal danke für die Antwort. Ich "bezwecke" herauszufinden, ob die Schulform der kooperativen Gesamtschule etwas für mich wäre...
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Hallo! Meine Frage geht an alle Hessen, die sich mit der Schulform der KGS auskennen. Wie ist das: Werden dort die Lehrer -ebenfalls wie die Schüler- getrennt in den jeweiligen Zweigen eingesetzt, oder unterrichten sie dort auch "gemischt",d.h. der HR-Lehrer auch in der Sek.I des Gymnasialbereichs und der Gymnasiallehrer im Hauptschul- bzw. Realschulzweig?
LG, Luke -
Kann es vielleicht auch sein, dass die Bezirksregierungen das nicht alle gleich handhaben? Vor einem Jahr, als es bereits die Regelung gab, hatte ich mal deswegen sowohl bei der Bzrg Köln als auch bei der Bzrg Detmold nachgefragt. Meine Frage genau war, ob ich mich als Dipl.-Biologe auf entspr. Stellenausschreibungen auch für die Fächer Physik und Chemie bewerben kann. Schließlich umfasst meine Hochschulabschlussprüfung auch das Fach Physik. Außerdem könnte man Chemie als ein der Biologie "affines" Fach bezeichnen (Stichwort: Integrierter Naturwissenschaftlicher Unterricht). Antwort Detmold: Nichts genaues weiß man nicht, d.h. es müsste geprüft werden blabla und "Mit Blick auf die unterrichtlichen Anforderungen ist die pauschale Feststellung einer hohen Affinität zwischen Biologie und Chemie unzulässig." Antwort Köln: "Sie haben die Informationen auf Leo richtig verstanden. Mit ihrer Hochschulprüfung können Sie sich im Wege des Seiteneinstiegs - bei entsprechender Öffnung der Ausschreibung- sowohl auf die Fächer Physik und Biologie als auch auf das in der Tat zu dem Fach Biologie affine Fach Chemie bewerben.
Dies ist nach dem aktuellen gültigen Einstellungserlass, der auf Leo unter "Rechtsgrundlagen" ebenfalls hinterlegt ist, möglich.
Wenn Sie sich bei einer Schule auf eine für den Seiteneinstieg geöffneten Stelle im Fach Chemie bewerben, sollten Sie in Ihrer Bewerbung deutlich machen, dass sie sich bezugnehmend auf den aktuellen Einstellungserlass auf einen affines Fach bewerben, um die so sicher zu gehen, dass sie im Auswahlverfahren zugelassen werden."
Die Info ist ein Jahr her, die Bestimmungen haben sich im Grunde aber nicht geändert.
Mein Fazit: Umfasst die Hochschulabschlussprüfung auch die Prüfung in einem Nebenfach (im Diplomzeugnis aufgeführt), dann besteht wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass man immerhin für Sek.I damit durchkommt. Was die Affinität anbetrifft, so ist das wohl mehr als Glücksache... -
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Hallo drey,
wenn die Berufserfahrung bei dir ein Problem werden könnte, würde ich mich an deiner Stelle der Bezirksregierung gegenüber schriftlich und detailliert zu diesem Punkt äußern.
Soweit ich weiß, spricht die OBAS nur von 2jähriger "Berufserfahrung nach Abschluss des Studiums", wobei dieser Begriff nicht weiter definiert wird. Er ist also auszulegen, wobei hierbei hilfsweise § 16 TV-L herangezogen werden könnte. Nach diesem können "berufliche Vorerfahrungen", die nachgewiesen werden können, zu einer besseren Einstufung führen. Da auch § 16 TV-L den Begriff der beruflichen Vorerfahrung nicht genau definiert, hat das Ministerium im Erlass v. 23.02.2008 geregelt, dass die jeweils einstellenden Dienststellen bei der Frage der Stufenzuordnung nach TV-L diesen Begriff großzügig auslegen sollen. Es kommt nicht darauf an, ob die beruflichen Vorerfahrungen in einem Hauptberuf (z.B. Lehrkraft in einer Privatschule, im Ausland, an der Hochschule), im Nebenberuf (z.B. Nachhilfelehrkraft),freiberuflich (z.B. Referententätigkeit), in einem geringfügigen, kurzfristigen oder Teilzeitarbeitsverhältnis erworben wurden. Es müssen, so jedenfalls die bisherige Auslegung, nicht nur Lehrtätigkeiten sein, sondern können auch z.B. für das jeweilige Fach (z.B. Mathematik, Informatik), sonstige berufliche Vorerfahrungen sein (Z.B. Ingenieurstätigkeit, Informatikertätigkeit). Für die selbständigen Tätigkeiten – Nachhilfeunterricht – fordert das MSW einen entsprechenden Nachweis in der Einkommensteuererklärung.
http://www.gew-krefeld.de/archiv0803.html
Dadurch sollen insbesondere die sogenannten Seiteneinsteiger ein höheres Entgelt als das nach dem TV-L vorgesehene Eingangsentgelt erhalten." http://www.schulministerium.nr…ng/TB/Hinweise/index.html
Wenn man so den Begriff der Berufserfahrung nach OBAS unter Heranziehung des Einstufungserlasses auslegt, so wird auch die Tätigkeit als Werkstudent als Berufserfahrung im Sinne der OBAS anzuerkennen sein. Entscheidend sollte also nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses sein, sondern der Zeitpunkt (nach Abschluss des Studiums) und die Einschlägigkeit (hier würde ich genau aufzeigen, welche Aufgaben du übernommen hast und den Bezug zum Fach herstellen). Versuch, so zu argumentieren und zu kämpfen! Viel Glück! -
Hier gibt's nähere Infos (unter dem Punkt Seiteneinstieg-pädagogosche Einführung)
http://www.schulministerium.nr…?action=842.1443411290163 -
[quote]Original von Dopamin82
Je nachdem an welcher Schule Du eingestellt wirst und ob Du Sek I oder Sek II Ausbildung machst erhälst Du EG11 oder EG13.Seiteneinsteiger mit Hochschulabschluss, aber ohne Anerkennung als 1. Staatsexamen (und dies ist ja jetzt die Regel) bekommen:
an der HS: EG 10
an der RS und GS (Sek.I) : EG 11
an Gymn (Sek. II) und BK : EG 12also jeweils 1 Entgeltgruppe tiefer als "grundständig" ausgebildete Lehrkräfte.
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Hmmm, ich habe die Sendung ja nicht gesehen. Aber auch in NRW werden Seiteneinsteiger und Studenten und andere, die sich das zutrauen, als Vertretungskraft eingestellt. Und natürlich viel schlechter bezahlt als "richtige", d.h. vollständig ausgebildete Lehrer. Und dass die Sommerferien durchbezahlt werden bei Vertretungsverträgen ist auch noch nicht so alt. Abgesehen davon habe ich meine Zweifel, dass ein Seiteneinsteiger in Niedersachsen im berufsbegl. Ref. nur 1000 EUR verdient...
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Man klicke auf das Wort "geeignet" und es öffnet sich folgendes Fenster: Sie sind grundsätzlich geeignet, wenn Sie über eine entsprechende Qualifikation für das ausgeschriebene Fach/die ausgeschriebenen Fächer verfügen. Darüber entscheiden die Schulleitungen und Schulaufsichtsbehörden
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man schaue hier für NRW
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/VERENA unter dem Punkt: wer kann Vertretungsunterricht erteilen
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