Beiträge von Luke123

    eine Strafe über 90 Tagessätzen

    Eine Verständnisfrage: Du wurdest verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder lag die Strafe darüber?
    § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG über Inhalt des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html:
    Nicht aufgenommen werden Verurteilungen,
    durch die auf
    Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
    Wenn du also schon sicher weißt, dass bei dir ein Eintrag im Bundeszentralregister aufgenommen wurde, dann lag die Strafe über der Grenze von 90 Tagessätzen?

    Wenn es zulässig ist, sich als Seiteneinsteiger mit dem "Zweitfach" auf eine ausgeschriebene Stelle zu bewerben (s.o.), dann ist eine Bewerbung selbstverständlich nicht nur für die Kombination "Zweitfach/Erstfach" möglich, sondern natürlich auch für "Zweitfach/beliebiges Fach". Das "beliebige Fach" muss halt nur ein Unterrichtsfach sein, das einem Fach der Lehramtszugangsverordnung entspricht. So steht's geschrieben.

    Soweit für das ausgeschriebene Fach Studien undPrüfungsleistungen über Neben- oder Zweitfächer nachgewiesenwerden, müssen die Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptfacheseinen Einsatz in einem weiteren Unterrichtsfach der Schule zulassen,das einem Fach der Lehramtszugangsverordnung entspricht"

    Zunächst ist ja der Grundsatz formuliert, dann die Ausnahme. Der Studienabschluss in Sowi lässt den Einsatz im ausgeschriebenen Fach Deutsch in der Tat erst einmal nicht zu (keine Studien/Prüfungsleistungen als Hauptfach).
    Dann kommt die Ausnahme: Wenn das ausgeschriebene Fach nicht das Hauptfach des Studienabschlusses ist, sondern nur ein Neben/Zweitfach (für das Studien-und Prüfungsleistungen, sprich SWS/creditpoints natürlich vorhanden sein müssen), dann muss aber auch das Hauptfach einen Einsatz in einem weiteren Unterrichtsfach zulassen. Also bedeutet das in diesem Fall: Für das ausgeschriebene Fach Deutsch müssen Studien- und Prüfungsleistungen vorhanden sein und das Hauptfach Sowi muss einen Einsatz in WiPo ermöglichen.

    Keine Bewerbungen mit dem Zweitfach - das gilt seit 2011.

    Stimmt so nicht ganz. Jedenfalls bin ich über eine Zweitfach-Bewerbung in die Obas gekommen (2012). Damals war der entsprechende Passus in dem Einstellungserlass vom Wortlaut allerdings anders. Heute heißt es: "Ebenso können Bewerberinnen und Bewerber am Ausschreibungsverfahrenteilnehmen, die über einen o. a. Studienabschluss verfügen, dereinen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt.Grundsätzlich lässt der Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenenFach zu, wenn Studien- und Prüfungsleistungen im Hauptfachvorhanden sind. Soweit für das ausgeschriebene Fach Studien undPrüfungsleistungen über Neben- oder Zweitfächer nachgewiesenwerden, müssen die Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptfacheseinen Einsatz in einem weiteren Unterrichtsfach der Schule zulassen,das einem Fach der Lehramtszugangsverordnung entspricht". Meiner Meinung sollte damit eine Zweitfach-Bewerbung weiterhin möglich sein. Mein Tipp: Bei verschiedenen Bzrg anfragen, zur Not auch beim Ministerium. Wenn es danach grünes Licht gibt, dies unbedingt im Bewerbungsanschreiben erwähnen (hab ich damals auch gemacht). Sonst bleibt die Bewerbung nachher unberücksichtigt, weil der Schulleiter nichts von der Möglichkeit einer Zweitfach-Bewerbung weiß. Natürlich hat man als Zweitfach-Bewerber bei der Bewerbung eh einen schwächeren Stand und muss besonders überzeugen können. Oder es muss ein besonders großer Mangel im Zweitfach bestehen. Viel Glück und vor allem Hartnäckigkeit!

    Ich hab vor einiger Zeit mal etwas über das "parlamentarische Patenschaftsprogramm" gelesen. https://www.bundestag.de/ppp#u…zI3MzMyOA==&mod=mod462062


    Dort werden vom Bundestag Stipendien an Schüler für ein Austauschjahr in den USA vergeben. Ein bestimmter Notendurchschnitt ist nicht erforderlich, es werden nur Minderjährige (Alter 15-17 Jahre) zugelassen. Nur: Voraussetzung ist, dass der Bewerber Schüler ist. Nach dem Abitur kommt es nicht mehr in Frage...

    Oh, das wusste ich nicht, Talida! Na, dann brauche ich mich ja nicht mehr zu ärgern ..... Leider werden mir die 3 Kinder nicht angerechnet, da ich sie in der Zeit meines anderen Berufes bekommen habe.

    Wie in mehreren Quellen zu lesen war, soll wohl auf das bisher geltende "Kausalitätserfordernis" verzichtet werden. D.h.: die Kindererziehungszeiten müssen nicht mehr ursächlich für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze sein. http://www.vbe-nrw.de/index.php?menu_id=133
    Damit sollte es egal sein, zu welchem Zeitpunkt du die Kinder bekommen hast und deiner Verbeamtung -bei Anrechnung der maximal möglichen 6 Jahren- nichts im Wege stehen.
    Sofern allerdings "über einen dementsprechendenZeitraum keine berufliche Tätigkeit imUmfang von in der Regel mehr als zweiDrittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeitausgeübt wurde." http://www.landtag.nrw.de/port…v/Dokument/MMD16-9759.pdf

    Als Angestellte(r) ist man natürlich *sorry* am Arsch.
    Das ist klar.
    Das (also der Unterschied) gehört abgeschafft.

    Immerhin danke für das "sorry"...
    Also: Derjenige, der zustimmt, dass die ungerechte Bezahlung von angestellten Lehrern gegenüber ihren verbeamteten Kollegen abgeschafft gehört, möge sich doch mit seiner Unterschrift der Petition "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" anschließen!
    https://weact.campact.de/petit…r-lohn-fur-gleiche-arbeit

    Hallo Trantor,
    Fehler nur äußerst ungern zugeben zu wollen, das ist leider eine weit verbreitete menschliche Eigenschaft..Auch in Behördenkreisen nicht selten anzutreffen. Dann muss eben ein Urteil her. Mich würde mal interessieren, ob im Widerspruchsbescheid denn jedenfalls eine Interessenabwägung stattgefunden hat und auf eure Argumentation eingegangen worden ist? Hoffentlich ist die Schülerin cool genug, dem Druck stand zuhalten...

    Haha. :_o_D Jura, meine heimliche Leidenschaft... Im Ernst, lies den Bescheid und die Begründung gut durch. Dann ergeben sich vielleicht Angriffspunkte. Ob die Schülerin später-solltet ihr Erfolg haben- auch glücklich wird, steht auf einem anderen Papier. Hängt wohl auch von ihrer psychischen Belastbarkeit ab. Sie stände ja natürlich sehr unter Beobachtung...

    Man kann -sollte eine Ermessensentscheidung von der Schulbehörde getroffen worden sein- vielleicht auch daran denken: Es sind iRd § 48 III VwVfG Fälle immaterieller Begünstigung (z.B. Einbürgerung) denkbar, bei denen eine Geldentschädigung keinen hinreichenden Ausgleich gewähren kann. Dann kann das diesbezügliche Aufhebungsermessen dahingehend reduziert sein, dass eine Aufhebung ermessensfehlerhaft wäre. (http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/15__48_49_neu.pdf). Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe, immerhin einer von Art. 12 GG geschützten Ausbildungsstätte, könnte als solche immaterielle Begünstigung subsumiert werden.

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes,
    nachzulesen unter http://www.rv.hessenrecht.hess….hl=1#jlr-VwVfGHE2010pP48


    § 48 Abs. 1: Ein rechtswidriger VA, der ein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil gewährt, darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 zurück genommen werden.
    Abs. 2 nicht einschlägig, da die Aufnahme in die gymn. Oberstufe keine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Daher gilt Abs. 2, aus dem sich ergibt, dass alle anderen rw VAs zurückgenommen werden können, wobei die Behörde auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen hat. Abs. 4 regelt Fristen.


    LG, Luke


    PS: Vielleicht liegt der Entscheidung bzgl. der Ausschulung ein Ermessensfehler vor? Immerhin handelt es sich bei § 48 um eine "kann"-Regelung, d.h. die Behörden haben eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn SL und Schulamt ihre Entscheidung damit begründen, die Schülerin "müsse" ausgeschult werden, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Entscheidung ist damit ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig.

    Begünstigender Verwaltungsakt: kurz gesagt, wenn der Staat zu deinen Gunsten einen Fehler macht, und das hinterher bemerkt, dann darf er es i.d.R. nicht zurücknehmen, da der Bürger hier einen Vertrauensschutz hat. Deswegen ist mein Schulleiter auch so hinterher, dass bei und alle Bewerbungen mehrfach gesprüft werden, um eben nicht in die Situation zu kommen.


    Wie der Fall schulrechtlich genau zu beurteilen ist, das kann ich auch nicht sagen. Aber allgemein gelten für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte §§ 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (hier für Hessen) und nach § 48 Abs. 3 folgt, dass rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, zurück genommen werden können. Die Behörde hat dann den Vermögensschaden zu ersetzen, den der Betroffene erlitten hat, indem er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat.
    Vielleicht gibt es aber ja noch eine spezielle schulrechtliche Vorschrift....
    LG, Luke

    Ich hab mir schon gedacht, dass es für SE künftig schwierig wird, eine Vertretungsstelle zu finden oder verlängert zu bekommen. Bin zwar selber als glücklicher Obasler direkt nicht betroffen, schau mir aber immer noch in verena die Angebote an. Und dort habe ich jetzt immer öfter diesen Spruch gelesen: " Die Stelle richtet sich ausschließlich an Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Sek. I und II, die in den letzten drei Jahren vor der geplanten Einstellung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (nicht gemeint ist etwa ein Ausbildungsverhältnis, wie etwa der Vorbereitungsdienst) mit dem Land NRW gestanden haben." Und das bei Mangelfächern wie Physik....Können sich die Schulen leisten, so "anspruchsvoll" zu sein?

    Apropos berufliche Schulen: Dort gibt es auch in Hessen noch die Möglichkeit des berufsbegleitenden Quereinstiegs. Nur halt nicht mehr für Gymnasien, Haupt-und Realschulen. http://www.afl.hessen.de/irj/A…ae09bf4623b9fb00571a269c2
    Und Biologie- und Chemietechnik bzw. Chemie sind dort auch noch gesuchte Fächer. http://www.kultusministerium.h…b9c2e74da3a6e94ce53f793e1
    Frag doch mal bei entsprechenden Schulen in deiner Nähe nach!

    In Hessen wurde der berufsbegleitende Quereinstieg ausgesetzt. Es scheint den Seiteneinstieg in das "normale" Referendariat aber noch zu geben. http://www.kultusministerium.h…b9c2e74da3a6e94ce53f793e1
    Biologie ist in NRW kein besonders gesuchtes Fach. Du kannst dich aber auch auf Stellen bei lois ( https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LOISAngebote) bewerben, die für dein Zweitfach (Chemie oder Physik) ausgeschrieben sind. Für dein Zweitfach benötigst du 22 SWS für Sek II bzw. 17 SWS für Sek. I. Alle wichtigen Infos findest du hier: http://www.schulministerium.nr…re_zum_Seiteneinstieg.pdf
    Gruß, Luke

    Mmmm, Benachteiligung der Referendare....Aber deren 18 Monate Ausbildungszeit werden doch -soviel ich weiß- immerhin später mit 6 Monaten später berücksichtigt (d.h. Stufenaufstieg bereits 6 Monate früher). Und mir ging es hier eigentlich nur um die Frage der Subsumption der Unterrichtstätigkeit im Rahmen der OBAS/PEF unter den Begriff der "Ausbildung" im Sinne des TV-L.
    Übrigens: Auch Referendaren steht es frei, nach Studienabschluss ein wenig Berufserfahrung zu sammeln und viele tun dies auch (etwa zur Überbrückung bis zum Ref oder im Rahmen einer Nebentätigkeit während des Refs). Eine Benachteiligung kann ich da beim besten Willen nicht feststellen.

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