ZitatIch hab mal eine Frage bzgl. "unserer" Zuständigkeitsbereiche.
Stichworte sind hier Tätigkeitsbeschreibung und Direktionsrecht.
In der Tätigkeitsbeschreibung einer Lehrkraft sollten diese Tätigkeiten nicht enthalten sein.
Und:
Gericht: LAG-KOELN
Entscheidung, AZ: Urteil, 8 Sa 1084/03
Verkündungsdatum: 28.01.2004
Rechtsgebiete: KSchG
Leitsatz: 1. Direktionsrecht steht dem Arbeitgeber nur im Rahmen der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu. Weigert sich ein Arbeitnehmer einer Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, die das Direktionsrecht überschreitet, liegt keine (beharrliche) Arbeitsverweigerung vor, die eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen könnte.