Und hier noch ein nicht ganz uninteressantes Urteil dazu: http://www.jurablogs.com/de/ov…lte-lehrer-bei-elternzeit
Das besagt, dass es für Beamte gilt und das Anträge (aber Angestellte stellen dafür keine Anträge!) demnach auch abzulehen sind. DAs BEEG sieht aber eben keine Anträge vor und gibt dem AG überhaupt nicht die Möglichkeit Elternzeit abzulehnen.
Und nein, das ist für Beamte rechtens, da gilt das nicht, für Angestellte aber haben sie mit der Regelung keine Chance weil die Ablehnung ein GEsetzesbruch ist, zumla ja nur angemeldet wird. Der AN hat das Recht jegliche Zeit innerhalb der 2 Jahre zu nehmen und das ins 2 Teilstücken, dass er die Ferien nicht ausnehmen kann, ist evtl. möglich, alles andere nicht!
Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen, gilt leider dieselbe Regelung. Wenn also das Ende der Elternzeit kurz vor die Sommerferien fällt, wird der Antrag nicht genehmigt. Ein Antrag auf drei Monate Elternzeit, wo die Sommerferien mitgenommen werden, würde hingegen genehmigt.
Der angestellte Lehrer entscheidet glücklicher Weise selber, was er anmeldet und lässt es nur bestätigen.
Es geht um die Regelung, dass die Ferien bei der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen - und die ist leider rechtens, was auch schon die Gerichte bestätigt haben.
Wie dein Urteil bzw. der Artikel besagt (den du übrigens nicht verlinkt hast!) gilt dies nur für Beamte.
@Fnord: Also wie gesagt, darauf hinweisen, dass dies keine Antrag war und sonst über den Anwalt, denn Landesrecht bricht Bundesrecht nicht! ZUmal das auch nur eine Landesurteil ist und damit außerhalb des Landes wohl kein Blumentopf gewonnen werden kann, weil Gesetzeswidrig!