Es wurde schon gesagt: Schwimmen ist Sport, wer eine generelle Befreiung hat, darf nicht mitmachen, schon gar nicht nach einer OP. Wenn man das so schriftlich hat.
Wie kommunizierst du denn mit dem Sportlehrer? Klingt danach, als ob es da arge Verständnisprobleme gäbe. Wenn ich erfahren hätte, dass mein Kind trotz Ansage vor der OP hätte Treppen rennen müssen wäre ich ausgeflippt! Was zur Folge gehabt hätte, dass mein Kind Strafarbeiten machen müsste, während die anderen im Pool liegen... Möglicherweise ist das bei euch ähnlich?
Das habe ich jetzt nicht verstanden?
Insofern: ich würde das an die Schulleitung abgeben. Die sollen sich ein Konzept überlegen und dir vorschlagen, z.B. dass DU entscheidest, woran das Kind teilnehmen darf. Also je nach Tagesform und/oder Sportart Unterrichtsteilnahme untersagst oder nicht. Dann müsst ihr halt im Zweifel damit leben, dass die Sportnote schlechter ist. Wer Physik nicht versteht hat dort eine schlechte Note, auch wenn das enttäuschend ist. So ist halt nunmal unser Schulsystem.
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Ich habe heute in der Klinik angerufen. Ich soll dem Arzt eine Mail schreiben, mal schauen was er sagt. Grundsätzlich, so sagte mir heute die Krankengymnastin wäre Sport sehr gut für den Mobilisierungsprozess.
Derzeit kommuniziere ich per Mail mit dem Sportlehrer, zumindest was den Triathlon anging. (Andere Kontaktmöglichkeiten habe ich nicht.) Alles andere lief bisher eher über die Klassenlehrer. Ein Gespräch würde ich gerne führen, mal schauen wann das stattfinden kann. Ich habe den Wunsch bereits geäußert.
Physik verstehen/ nicht verstehen und körperbehindert sein, ist dann doch noch was anderes, oder? So einen sonderpädagogischen Förderstatus körperlich/ motorisch gibts ja nun nicht für jeden.
Und im Gutachten steht klar:
"Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetztes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Anspruch SchülerInnen mit dem Förderschwerpunkt KME auf Nachteilsausgleich ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Schule bzw. den entsprechenden Regelungen im Schwerbehindertenrecht (Nachteilsausgleich nach SGB IX, Teil 2, vom 01.07.2001, §126)."