Beiträge von silja


    So lange unterrichte ich also kein Sport mehr an der GS. :D
    Im Ernst, ich habe die ersten drei Bände, konnte sie immer gut einsetzen und wenn die weiteren ebenso gut sind, dann lohnen sie sich.

    Doch, du kannst als Beamtin zu Hause bleiben, musst allerdings ab dem ersten Tag der Erkrankung deines Kindes ein ärztliches Attest einreichen.

    Schätze ich eure Situation so richtig ein: Dein Mann ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und eure Kinder sind über dich durch Beihilfe und PKV abgesichert? Dann sind sie nicht familienversichert.
    Zu Hause bleiben kann dein Mann dennoch, er bekommt nur kein Geld von seiner Krankenkasse dafür. Eventuell kommt euch der Arbeitgeben deines Mannes entgegen und zahlt die Tage. So läuft es bei uns und das hat sich auch bewährt.


    LG silja

    Für familienversicherte erkrankte Kinder Freistellungsanspruch gem. § 45 Sozialgesetzbuch V mit Anspruch auf Krankengeld

    Für die Freistellung gibt es Grenzen und Bedingungen:
    das Kind muss jünger als zwölf Jahre alt sein und
    eine andere Person im Haushalt kann nicht aushelfen,
    die Betreuung muss aus ärztlicher Sicht erforderlich sein und die Krankheit muss durch ein Attest belegt werden können.
    Der Arbeitnehmer erhält keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse (ca. 70% des beitragspflichtigen Einkommens, max. ca. 90% des Nettogehalts).

    Verheiratete – pro Kind max. zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt max. 25 Arbeitstage (bei drei oder mehr Kindern).
    Allein Erziehende – pro Kind max. 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt max. 50 Arbeitstage ( bei drei oder mehr Kindern).
    Bei der zuständigen Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V geltend machen!
    Beim Arbeitgeber Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 bis 5 SGB V geltend machen!



    Für nicht familienversicherte erkrankte Kinder Freistellungsanspruch gem. § 45 SGB V ohne Anspruch auf Krankengeld
    Tariflicher Freistellungsanspruch gem. § 52 Abs. 1 Buchst. e/bb BAT ( MTArb analog)

    Bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
    Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person nicht sofort zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
    Ist der tarifliche Anspruch von vier Arbeitstagen verbraucht, besteht nur noch der verbliebene Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V.
    Beim Arbeitgeber Antrag auf Arbeitsbefreiung gem. § 52 Abs. 1 Buchst. e / bb stellen und ggf. darüber hinaus Freistellungsanspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V geltend machen.


    www.fh-osnabrueck.de/5879.html

    Frisch aus meinem Biologietest und eigentlich gar nicht lustig.
    Nenne Verhütungsmittel: Tampon
    Welches Verhütungsmittel schützt vor Geschlechtskrankheiten? Die Pille.



    8o?(


    und dir reden seit 2 Monaten darüber.


    silja

    Zitat

    leppy schrieb am 10.05.2006 22:27:
    ...Leider liegen bei uns im Lehrerzimmer aber oft Kekse, Schokolade o.ä. für die Allgemeinheit rum


    Gruß leppy


    Bei uns leider auch und ich finde es so gemein, wenn man mal etwas auf seine Ernährung achten möchte.


    silja (die auch mal heimlich in die Keksdose greift)

    Ich habe vormittags auch immer großen Hunger und nehme mit:
    1 Brezel, 1 Apfel, 1 Banane, 1 Joghurt, geschnittenes Gemüse wie Karotten, Paprika, Gurke und 1 Flasche Wasser.
    Wenn Konferenzen anstehen noch zusätzlich 1 Folienkartoffel (für die Mikrowelle) und Quark.

    LG silja

    Zitat

    robischon schrieb am 09.05.2006 13:12:


    gibt es hier eine suchfunktion? findet man ältere threads wieder?


    Ja robischon. Du gehst in das Forum, in dem du suchen möchtest (in deinem Fall eventuell Primarstufe?) und findest dann unten rechts die Suchfunktion.


    LG silja


    Das sehe ich ähnlich, man muss ja nicht gleich die Fächerkombination angeben, Bundesland und Schulform würden ja auch erst mal reichen.


    Lg silja

    Eigentlich ging es ja hier um unterschiedliche Rechenwege. Das diese inzwischen durchaus gefragt sind sind, ist ja wohl unumstritten. Daraus aber gleichzeitig die Unzweckmäßigkeit der schriftlichen Division abzuleiten, wir es in diesem Thread gerade geschiet, finde ich etwas verfehlt, denn die schriftliche Division ist kein (im Sinne von nur) Rechenweg.

    Zitat

    venti schrieb am 08.05.2006 22:19:
    ...Ob man es für's Leben lernt, wage ich auch zu bezweifeln.
    Gruß venti


    Das meintest du ironisch, oder?


    LG silja

    Zitat

    Acephalopode schrieb am 08.05.2006 22:31:
    ...Von der intellektuellen Probestunde der "Lateinkonkurrenz" waren sie jedenfalls schon sehr angetan... oh nein, oh nein, ich hasse diesen Zugzwang! Warum muss eigentlich aus allem ein Wettbewerb/Vergleich werden ...


    Als Nichtfachfrau kann ich dazu nicht viel sagen. Aber als Mutter muss ich sagen, dass mir dieses Geschacher auch nicht sehr gefallen hat. Ständig ging es hin und her (ja, bei uns war die Wahl vor einigen Tagen) und ich empfand den Druck durch einige Lehrkräfte wenig hilfreich.


    Lg silja

    Zitat

    smali schrieb am 08.05.2006 22:30:
    ...die auch gerne einen solchen Schrank in der Klasse hätte, statt abgenutzter Pappladen...


    Vielleicht bekommen wir ja jetzt Prozente?


    LG silja, die auch gerne so einen Schrank hätte

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