Zur Frage: Wo steht das, dass nur Fachlehrer Noten geben dürfen & dass die Schulleitung einen Fachlehrer nicht anweisen kann, Noten "einfach so" zu ändern?
Drei Dinge vorweg:
1) Schulrecht ist Landesrecht, deshalb kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche "Auslegungen" geben, aber meines Wissens ist das in allen BL ähnlich geregelt.
2) Ich gehe hierbei davon aus, dass die Note "richtig" erteilt wurde (also z.B. keine "sachfremden" Überlegungen bei der Notenvergabe mit eingeflossen sind, etwa "X braucht ein wenig 'Motivation' (und hat außerdem verbotenerweise einen grünen Kugelschreiber verwendet) & bekommt deshalb zwei Noten schlechter, damit er/sie sich beim nächsten Mal mehr anstrengt".)
3) Ich bin kein Schulrechts-Experte - also vorsicht: Es folgt gesundes Halbwissen ![]()
Im Niedersächsischen Schulgesetz finden sich folgende Passagen:
Zitat§ 33 Entscheidungen der Schule
Die Konferenzen, die Bildungsgangs- und Fachgruppen, der Schulvorstand sowie die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
Heißt im Klartext, dass die Fachlehrkraft gegenüber Fachgruppe oder Schulleitung das letzte Wort (für den eigenen Unterricht) haben kann.
Im Schulrechtskommentar [Anzeige](S. 167) steht dazu etwas von der "Zurückhaltung [der Gremien] bei der Leistungsbewertung, für die die einzelne Fachlehrkraft die Verantwortung trägt". Weiter heißt es, dass das "zuständige Gremium oder die Schulleitung [...] eine (Zeugnis-)Zensur nicht abändern [kann]" (aber: bei offensichtlichen Fehlern kann eine Überprüfung durch die Schulbehörde beauftragt werden).
Die pädagogische "Freiheit" (=Verantwortung) ist aber kein "Freibrief", sondern wird im NSchG weiter erläutert, teils eingeschränkt:
Zitat§ 50 Allgemeines
(1) 1 Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. 2 Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der kollegialen Schulleitung, Beschlüsse des Schulvorstands, Beschlüsse der Konferenzen und deren Ausschüsse nach § 39 Abs. 1, Beschlüsse der Bildungsgangs- und Fachgruppen sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden.
Man muss sich also z.B. an Konferenzbeschlüsse, Fachcurricula und andere Vorgaben halten (auch verbindlich verabschiedete Bewertungsmaßstäbe, Anzahl an Klassenarbeiten etc.). Aber es bleibt trotzdem noch ein großer Spielraum, den man passend zur Lerngruppe gestaltet.
Noch eine Einschränkung der pädagogischen Verantwortung (in manchen BL: Freiheit):
Zitat§ 121 Fachaufsicht
(2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn
1. diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,
2. bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
3. sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.
Heißt: Solange Bewertungen "richtig" erteilt wurden (also meine "Eingangsannahme #2"), kann die Schulbehörde nichts machen...
Und noch ein paar Anmerkungen:
Klassenarbeiten, Tests und andere schriftliche Leistungskontrollen im normalen Unterricht sind keine Verwaltungsakte. [Ausnahme: Arbeiten / Klausuren von besonderer Bedeutung, z.B. Abiturklausuren] (Ein Verwaltungsakt ist eine *erhebliche* Entscheidung, die auch eine "Rechtswirkung" nach außen hat. Ein Zeugnis (mit dem man sich also später vielleicht mal bewirbt) ist ein Verwaltungsakt. Es ist (mit der Entscheidung über (Nicht-)Versetzung) auch durchaus "bedeutend".)
Nur Verwaltungsakte können durch Widerspruch oder Klage angefochten werden. Insofern werden Gerichte nicht einzelne Klassenarbeiten "hochsetzen".
Wird eine Zeugnisnote gerichtlich angefochten, können auch einzelne Klassenarbeiten betrachtet werden - jedoch nicht inhaltlich, sondern nur formal (etwa: passen Randbemerkungen zum Gesamturteil). Korrekturen von Klassenarbeiten sollten also immer "justiziabel" sein.
Eine solche gerichtliche Überprüfung werden Schulleiter / Fachaufsichten im Vorfeld sicher prüfen & dabei ebenfalls überprüfen, ob Noten nachvollziehbar, "richtig" erteilt wurden. Kommen sie zu dem begründeten Ergebnis, dass da was nicht "passt", können sie die Korrektur der Note verlangen. (Aber ich gehe, wie gesagt, davon aus, dass Noten "richtig" gegeben wurden.)