Beiträge von maxweber

    Zitat

    Original von annamirl
    ich habe eine note angefochten, auch in bayern, aber erfolglos. in meinem fall ging es nicht um bestehen und nichtbestehen. mir war damals aber im prüfungsamt gesagt worden, dass die note, falls meinem einspruch stattgegeben würde, im nachhinein angehoben werden würde.
    das verfahren, nach meinem einspruch die gleichen prüfer noch einmal die aufgaben durchsehen zu lassen, finde ich ohnehin etwas zweifelhaft.
    da es bei mir aber de facto um nix ging, habe ich es dann dabei belassen.


    Ich hätte noch eine Frage:
    Hast du die Ablehnung sofort bekommen? Mir wurde im KuMi gesagt, dass die allermeisten Anfechtungen sofort abgelehnt werden, meine wird immerhin gnädigerweise bearbeitet.

    Zitat

    Original von annamirl
    ich habe eine note angefochten, auch in bayern, aber erfolglos. in meinem fall ging es nicht um bestehen und nichtbestehen. mir war damals aber im prüfungsamt gesagt worden, dass die note, falls meinem einspruch stattgegeben würde, im nachhinein angehoben werden würde.
    das verfahren, nach meinem einspruch die gleichen prüfer noch einmal die aufgaben durchsehen zu lassen, finde ich ohnehin etwas zweifelhaft.
    da es bei mir aber de facto um nix ging, habe ich es dann dabei belassen.


    Vielen Dank!
    Tut mir Leid dass das bei dir nichts gebracht hat, aber zumindest bin ich jetzt etwas schlauer.
    Dass dieselben Prüfer die Arbeit nochmal korrigieren ist ja grotesk! Ich hatte ja keine Ahnung...
    Im Ernst, was soll das denn? Das ist doch eine Farce. Oh ja, die gnä Herren und Damen werden sicher in sich gehen und sorgfältig prüfen, ob sie da nicht etwa einen Fehler gemacht haben. Ganz so wie der Papst evangelisch ist.

    Nachtrag: dies steht in der LPO:


    Zitat

    § 16 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen (1) 1 Ein Prüfungsteilnehmer kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben. 2 Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. (2) 1 Entsprechen die Einwendungen nicht dem Absatz 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2 Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3 Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen. (3) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der zuständige Prüfungshauptausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (4) 1 Ein Antrag nach Absatz 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2 Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 ein Monat verstrichen ist. (5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 3 nicht mehr treffen. (6) Die gemäß § 40 APO *) vorgesehene Möglichkeit der Anrufung des Landespersonalausschusses bleibt unberührt. (7) Durch Anträge im Sinn der Absätze 1 bis 6 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.


    Ich denke ich habe das vorher falsch verstanden, die WIEDERHOLUNG einer Prüfung ist gemäß Punkt 3) für den Fall eines mangelhaften PrüfungsVERFAHRENS angedacht. Falls das die BEWERTUNG derselben NICHT beinhaltet, ist das für meinen Fall irrelevant, da ich ja nur an der Bewertung etwas (nun, EINIGES) auszusetzen hatte.


    Aber vielleicht kann da jemand mit besseren exegetischen Fähigkeiten eine Deutung vornehmen.

    Zitat

    hey ich hoff mir kann jemand ausjunft geben. Ich studiere Realschgullehramt in Bayern. Ich habe im Früjahr 08 das EWS Examen gemacht und bin leider wegen Psycho mündlich durchgefallen, es war aber ein Freischuss. Ich hab mich sofort wieder angemeldet und hab jetzt am 6.8. wieder schriftliche. Kann mir jemand sagen, ob es stimmt, dass ich die Prüfungen, die ich schon beim letzten Examen bestanden habe, nicht noch einmal bestehen muss?Oder gilt das für den Freischuss nicht oder ist es allgemein nur ein dummes Gerücht? Ich hab nömlich total Panik, viel schlimmer als beim ersten mal, da ich es jetzt ja bestehen muss.


    Ob das für den Freischuss gilt weiss ich nicht, ansonsten ist das korrekt, einmal bestandene Prüfungen musst du - theoretisch - nicht wiederholen. Allerdings ist es so, dass du bei der Wiederholung des EWS insgesamt einen Schnitt von mindestens 4,5 haben musst.


    Wie gesagt, einfach zum Prüfungsamt gehen und nachfragen.

    Hallo,


    mich würde interessieren ob jemand Erfahrungen mit einem Antrag auf Überprüfung von Prüfungsergebnissen in schriftlichen Examensklausuren hat.
    In meinem Fall geht es um bestanden/nicht bestanden (EWS schrfitlich/Psycho).
    Hat sich jemand schon erfolgreich beschwert, und wenn ja, was genau hat man dann davon? Gibt es eine Chance auf eine Notenverbesserung oder muss man tatsächlich die Klausur nochmal schreiben, wie es in der LPO steht?
    Fall jemand Interesse an den Details meines Falles hat bitte ich um eine private message.

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