So unglaublich dieser Thread auch ist:
Widerspruch gegen eine Note einzulgen ist das Recht eines Schülers.
Leider hat sich noch niemand hier zu den grundsätzlichen Regelungen in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren geäußert.
Im Bereich der Bez.-Reg. Arnsberg ist dieses Verfahren eindeutig beschrieben und in der Rundverfügung 41-44.4.6 geklärt. Diese Rundverfügung wird alljährlich zur Versetzung neu an die Schulen des Bezirkes versendet.
Ungeachtet jeder Diskussion ist DAS, das Verfahren, das durchlaufen wird.
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"Stellungnahme des Fachlehrers"
Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen (u.a. Lehrplanbezug der behandelten Unterrichtsgegenstände, angestrebte Lernziele, geübten Methoden)
Schriftliche Arbeiten
Erläuterung der Leistungsanforderungen in den schriftlichen Arbeiten
Angabe der Bewertungskriterien (unter Vorlage der Fachkonferenzbeschlüsse zur Leistungsbewertung und des schuleigenen Fachcurriculums)
Begründung der Notengebung
Ergebnisübersicht mit Klassenspiegel und Notendurchschnitt
Sonstige Leistungen/mündliche Mitarbeit
Angabe der Bewertungskriterien (unter Vorlage der Fachkonferenzbeschlüsse zur Leistungsbewertung und des schuleigenen Fachcurriculums)
Qualität der Unterrichtsbeiträge (konkrete Angaben)
ggf. spezielle Leistungsnachweise (z.B. Referate, Protokolle, künstlerisch praktische Arbeiten)
Quantität und Kontinuität der Beiträge
allgemeine Beteiligung (Lernwilligkeit und Lernbereitschaft, Selbstständigkeit, Argumentationsweise, Methodenkompetenz usw.)
erteilte Hinweise zur individuellen Förderung des Schülers/der Schüler
Ablichtung der Notenaufzeichnung
Stellungnahme zu den einzelnen Argumenten der/des Beschwerde- bzw. Widerspruchsführerin/-führers
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Daran hat man sich zu orientieren ... that's it