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    Auch eine zentrale Regelung zur Arbeitszeiterfassung führt noch nicht automatisch zur Anerkennung von Mehrarbeit. Diese müsste gezielt als solche angeordnet werden. Oder glaubst du ernsthaft, die Angabe einer Lehrkraft, sie habe diese Woche 2 Stunden länger für die Unterrichtsvorbereitung benötigt, löst auszahlungspflichtige Mehrarbeit aus?


    Es wird eher so sein, dass der Dienstherr die Dienstanweisung ausgeben wird, keine Mehrarbeit zu leisten und die vorgesehenen Aufgaben im zur Verfügung stehenden Zeitrahmen zu erledigen (inklusive unterrichtsfreier Zeit abgesehen vom Jahresurlaub) und Überstunden gerade nicht dulden wird (abgesehen vlt. von wenigen Ausnahmefällen).


    Auch eine zentrale Regelung zur Arbeitszeiterfassung führt noch nicht automatisch zur Anerkennung von Mehrarbeit. Diese müsste gezielt als solche angeordnet werden. Oder glaubst du ernsthaft, die Angabe einer Lehrkraft, sie habe diese Woche 2 Stunden länger für die Unterrichtsvorbereitung benötigt, löst auszahlungspflichtige Mehrarbeit aus?


    Es wird eher so sein, dass der Dienstherr die Dienstanweisung ausgeben wird, keine Mehrarbeit zu leisten und die vorgesehenen Aufgaben im zur Verfügung stehenden Zeitrahmen zu erledigen (inklusive unterrichtsfreier Zeit abgesehen vom Jahresurlaub) und Überstunden gerade nicht dulden wird (abgesehen vlt. von wenigen Ausnahmefällen).

    Für angestellte Lehrkräfte gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das eine Erfassung der Arbeitszeit und die Einhaltung von Ruhezeiten vorschreibt. Eine einfache Dienstanweisung, keine Mehrarbeit zu leisten, ändert nichts an der Realität: Wenn die anfallende Arbeit in der regulären Arbeitszeit nicht zu schaffen ist, entsteht faktisch Mehrarbeit – und die muss entweder vergütet oder ausgeglichen werden.


    Wenn ein Lehrer seine Arbeitszeit detailliert erfasst und nachweist, hat der Arbeitgeber kaum eine Chance, das Gegenteil zu beweisen. Nach der aktuellen Rechtsprechung (EuGH 2019, BAG 2022) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine verlässliche Arbeitszeiterfassung zu ermöglichen. Falls er das nicht tut, kann die eigene Dokumentation des Arbeitnehmers als Beweis dienen. In mehreren Fällen haben Lehrkräfte bereits erfolgreich Mehrarbeit eingeklagt. Ohne eine offizielle Zeiterfassung wird es für den Arbeitgeber schwer, das abzustreiten.

    Im Prinzip hast Du mit allem was Du schreibst Recht. Und wenn man über den Tellerrand hinausschaut und sich mal anguckt wie das bei Sozialpädagogen (außerhalb des Schulbereiches) geregelt wird, da schlackern wir aber mit den Ohren. Die fahren mit einem ganz anderen Schlüssel, so dass in der Tat richtige Dienstpläne mit entsprechender Freizeit geschrieben werden können. In der Freizeit ist dann auch Freizeit, da können die ins Restaurant essen gehen oder schwimmen oder in die Disco. Sie müssen auch erst wieder zum nächsten Dienst gem. Dienstplan erreichbar sein.

    Genau genommen (meine persönliche Ansicht) verstößt das was wir im Schuluniversum da so treiben gegen alles was der Arbeits- und Gesundheitsschutz so vorgibt. Allerdings gelten diese Vorgaben erstmal nur für angestellte Kollegen. Aber ich fände es durchaus interessant, wenn das mal einer exemplarisch durchzieht. Nötigenfalls auch unter Einschaltung der Unfallkasse als eine der zuständigen Sonderordnungsbehörden.

    Ich sehe noch viele falsche Vorgehensweisen des Arbeitgebers, die rechtlich nicht haltbar sind. Doch was mich am meisten schockiert, ist die fehlende Gegenwehr – alle nehmen es einfach hin. Dabei ist die Gewerkschaft genau dafür da, solche Praktiken zu verhindern.

    Zudem stelle ich immer wieder fest, dass Angestellte in den Tarifverhandlungen benachteiligt werden. Dass ihr Nettogehalt niedriger ausfällt, weil Sozialbeiträge wegfallen, ist nachvollziehbar. Aber die Anpassung der Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte an die der verbeamteten Kollegen halte ich nicht rechtens – selbst wenn es im Tarifvertrag steht, wird dies anfechtbar sein. Hier werde ich richtig sauer auf die Gewerkschaften, die diese Benachteiligung einfach annehmen.

    Die fehlende Arbeitszeiterfassung wird ein Vorteil für diejenigen sein, die sich die Mühe machen, ihre Überstunden selbst zu dokumentieren und ihre Bezahlung einzufordern. Denn der Arbeitgeber kann ohne Erfassung nicht nachweisen, dass diese Stunden nicht tatsächlich angefallen sind. Viel zu viele sind blind gehorsam und setzen ihre Rechte nicht durch (remonstrieren nicht... soviel zu "Remonstrationspflicht"). Eine klare Orientierung darüber, wie viel Zeit bestimmte Tätigkeiten in Anspruch nehmen oder nehmen sollten, existiert letzendlich auch nicht.

    Dann liegt ein klassischer Planungsfehler bei der Konzeption der Fahrt vor. Allen Unkenrufen zum Trotz lassen sich Fahrten durchaus so planen, dass Ruhezeiten und die wöchentliche Maximalarbeitszeit eingehalten werden können. Eine Maßnahme hierfür kann das Bündeln mehrerer Klassen und die damit verbundene Rotationsmöglichkeit von Einsatzzeiten mehrerer Lehrkräfte sein. Damit haben wir tatsächlich ganz gute Erfahrungen gemacht.


    Keiner Lehrkraft ist es verboten, bereits jetzt eine eigene Arbeitszeiterfassung durchzuführen und daraus Maßnahmen zur Steuerung der eigenen Arbeitszeit abzuleiten. Es fehlt bislang schlicht ein zentral organisiertes Verfahren, an das sich alle zu halten haben.

    Das stimmt, aber individuelle Erfassung ersetzt keine rechtsverbindliche Umsetzung durch den Arbeitgeber. Ohne einheitliche Vorgaben bleibt die Arbeitszeiterfassung eine freiwillige Maßnahme ohne rechtliche Konsequenzen. Oder werden die errechneten Überstunden bei dir dann ausbezahlt?

    Vielen Dank für eure Antworten.

    Ich bin angestellt, daher gilt für mich das Arbeitszeitgesetz. Unabhängig vom Bundesland müsste die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden ja auch bei Klassenfahrten gewährt werden.

    Wie kann diese Ruhezeit in der Praxis sichergestellt werden? Drei Lehrkräfte scheinen mir bei einer 24h-Betreuung nicht ausreichend. Müsste dann nicht eine größere Anzahl an Lehrkräften mitfahren? Und wenn Bereitschaftszeiten über Nacht anfallen, wären dann nicht auch Zuschläge fällig?


    Planungsfehler? Wie viele Lehrkräfte kann man denn für eine Klassenfahrt planen?

    Oh tut mir Leid, das hatte ich tatsächlich übersehen. Ist dann als Tarifvertrag der TV-L maßgeblich für dich? Dieser sieht in §14 Abs. 1 interessanterweise wirklich vor, dass bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage ab dem ersten Tag zu zahlen ist, sofern diese Tätigkeit für mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Möglicherweise ist deine Bezügestelle auch dieser Verwechslung erlegen. Insofern könnte sich unter Bezug auf die o.g. Norm ein Nachhaken noch einmal lohnen.

    Ich frage mich, ob dies auch bei Beschäftigten ohne Qualifikation der Fall ist? Könnte so ein "Ein-Fach"-Lehrer bei Aufnahme einer A14/E14-Stelle indirekt befördert werden? Ein "Glitch" im System :ohh:

    Die Erfahrung, die Frau Hase macht, ist lange kein Einzelfall. Die Menschen, die befristet als Lehrkraft arbeiten, werden wirklich ohne Charme ausgebeutet.

    Meine Erfahrung ist, dass meistens die Leute im Personalrat selbst keine Ahnung haben und nur wegen der Stundenkürzung dort sitzen. Sie sind wirklich selbst ein Problem, denn diese Leute haben eigentlich die Macht, die von dir beschriebene Situation zu ändern bzw. Druck aufzubauen.

    Die Antwort, beim Gewerkschaft vorbeizuschauen, ist schwach. Die Gewerkschaften sind ebenso ein Teil des Problems... aber das ist wohl ein zu großes Fass.

    Schreib mir bitte privat, ich möchte dir einige Ratschläge geben.

    Lass dir nichts von Kiggie sagen...

    Ich finde die Idee toll und hatte auch vor einiger Zeit den Gedanken, eine KI dieser Art anzubieten.

    Es hat sehr viel Potenzial, allerdings frage ich mich, ob du mit den TOP-KIs mithalten kannst.

    Das Einfügen der bereits bearbeiteten Aufgaben, damit die KI auf Basis dieser eine Arbeit oder eine HÜ erstellt, wäre eine große Erleichterung.

    Hallo zusammen,

    ich stehe vor einem Problem und würde gerne eure Erfahrungen dazu hören.

    Im kommenden Jahr soll ich eine Klassenfahrt begleiten. Dabei ist mir aufgefallen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten werden kann und die wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Da Lehrkräfte nach Dienstschluss nicht den Aufenthaltsort der Klasse verlassen dürfen, entstehen auch faktisch Bereitschaftszeiten.

    Ich habe versucht, das Thema über den Dienstweg und mit zuständigen Stellen zu klären, aber bekomme entweder ausweichende Antworten oder gar keine Rückmeldung. Statt einer konkreten Antwort zur Ruhezeit gibt es lediglich Informationen zur Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung.

    Da sich hier aus meiner Sicht klare Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, überlege ich, den Sachverhalt vor das Arbeitsgericht zu bringen.

    Mich interessiert:

    • Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?
    • Wie geht ihr mit dieser Problematik um?
    • Gibt es in euren Schulen bereits Regelungen?

    Zudem frage ich mich, warum es trotz klarer Urteile des EuGH (2019) und des BAG (2022) bisher keine verbindliche Umsetzung der Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte gibt. Wird dieses Recht irgendwo in Deutschland bereits von einer Lehrkraft eingeklagt? Wie seht ihr das?

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