Formal ist die Bezreg im Recht, da Du die zwei Jahre Berufserfahrung (und das kann eben auch die Lehrertätigkeit sein) nach dem zur OBAS berechtigenden Abschluss nachweisen muss. Nur würde ich in diesem speziellen Fall mich an den zuständigen Bezirkspersonalrat wenden, ob man hier nicht eine Ausnahme machen kann.
Kannst du mir vielleicht sagen, wo das steht? Im LABG (NRW) steht unter §13 nur „mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und…“
Es ist keine Rede vom Master oder „dem zum OBAS berechtigten Abschluss“… habe ich die Berufserfahrung nach meinem Bachelor gesammelt würde ich die Voraussetzungen erfüllen und könnte nach dem Master direkt ins OBAS?